973. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018
A
- 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die nachfolgende Entschließung zu fassen:
- 2. Der Bundesrat bedauert, dass mit dem vorliegenden Energiesammelgesetz einmal mehr eine Chance verpasst wurde, energiepolitische Perspektiven aufzuzeigen, die über aktuell notwendige Anpassungen hinausreichen.
- 3. Er verweist auf seine umfangreiche Stellungnahme zu BR-Drucksache 563/18 (PDF) vom 23. November 2018 und stellt fest, dass ein weiteres Aufschieben wichtiger energiepolitischer Weichenstellungen den ökonomischen wie ökologischen Herausforderungen in keiner Weise gerecht wird, vor denen Deutschland angesichts seines unvermindert hohen CO₂-Ausstoßes steht. Mit dem in der Stellungnahme geforderten verlässlichen Pfad zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele würde Unternehmen Planungssicherheit gegeben und die Akzeptanz für die Energiewende gestärkt anstatt Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen weiter zu verunsichern.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei künftigen energiepolitischen Vorhaben die Länderexpertise bei der Umsetzung der Energiepolitik angemessen zu berücksichtigen, zeitnah tragfähige Lösungen und ein im Hinblick auf die 2030er-Ziele schlüssiges Gesamtkonzept zu entwickeln.
Der Bundesrat stellt fest,*
- 5. dass die Mieterstromförderung bisher nur unzureichend zu einem Ausbau der Photovoltaik beigetragen hat, da hohe bürokratische und messtechnische Anforderungen sowie steuerrechtliche Fragen wesentliche Hemmnisse darstellen;
- 6. dass das Heben von Potenzialen beim Ausbau von Photovoltaik-Gebäudeanlagen und ein stärkerer Ausbau von Mieterstromprojekten für die Zielerreichung von einem Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energien am Stromverbrauch bis 2030 erforderlich ist, da so ein Ausbau flächenschonend, anwohnerfreundlich und netzdienlich erfolgen kann;
- 7. dass es Anpassungen der bundesrechtlichen Vorgaben bedarf, um Mieterstromprojekte weiter zu stärken und zügig in die Umsetzung zu bringen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ein weiteres Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2019 anzustoßen und darin**
- 8. klarzustellen, dass Quartiersstromkonzepte im EEG-Mieterstrommodell ausdrücklich zugelassen sind und eine Beschränkung auf unter 100 Wohneinheiten auch über die Auslegung des Begriffs des öffentlichen Netzes bzw. der Kundenanlage ausdrücklich nicht besteht; der Bundesrat regt an, dafür jedenfalls die Voraussetzung der Durchleitung durch ein öffentliches Netz zu streichen;
- 9. den Rechtsrahmen dahingehend zu ändern, dass auch Mieterstromanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 250 Kilowatt die Einspeisevergütung erhalten können, sofern der überwiegende Anteil des jährlich erzeugten Stroms innerhalb des Mieterstromobjekts verbraucht wird;
- 10. den Rechtsrahmen dahingehend zu ändern, dass der Mieterstromzuschlag auch Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 250 Kilowatt gewährt wird;
- 11. den Rechtsrahmen dahingehend zu ändern, dass auch Mieterstromanlagen der Mieterstromzuschlag gewährt wird, die nicht auf Wohngebäuden, sondern auf Gebäuden jeder Art errichtet sind;
- 12. den Förderdeckel für die Mieterstromförderung bei Erreichen von 500 MW pro Jahr zu streichen;
- 13. Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass das Angebot von Mieterstrom und die Einspeisung von Überschussstrom zu einer Gewerbesteuerpflicht für Vermieterinnen und Vermieter führen und die dafür notwendigen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen;
- 14. durch Aufnahme von Bagatellgrenzen und Erleichterungen bei messtechnischen Anforderungen kurzfristige Anpassungen der energierechtlichen Regelungen vorzunehmen und damit bürokratische Hemmnisse insbesondere bei Mieterstrommodellen zu beseitigen.
Begründung zu Ziffern 5 bis 14 (nur gegenüber dem Plenum):
Die Energiewende ist eine der entscheidenden Zukunftsfragen. Damit diese gelingen kann, müssen die Herausforderungen aller Regionen im ländlichen Raum und in den urbanen Zentren bewältigt werden. Das von der Regierungskoalition beschlossene Ziel, die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 auf 65 Prozent zu steigern, ist dabei ein wichtiger Zwischenschritt. Doch es wird nicht genügen, lediglich Regelungen für Sonderausschreibungen in das Gesetz einzufügen. Um Akzeptanzverlust und Flächenknappheit im ländlichen Raum zu begegnen, das Ziel aus dem Koalitionsvertrag zu erreichen und die Umstellung auf eine CO₂-neutrale Energieversorgung zu ermöglichen, ist es notwendig, die Potenziale der Städte stärker als bisher in den Fokus zu nehmen. Es genügt für die Zukunft nicht, die Städte als reine Lastsenke zu betrachten.
Aus diesem Grund und um den Beschluss des Bundesrates vom 19. Oktober 2018 (BR-Drucksache 402/18(B) ) umzusetzen, bedarf es der genannten Anpassungen. Da diese Anpassungsvorschläge im Gesetz nicht aufgegriffen wurden, ist ein weiteres Gesetzgebungsverfahren im nächsten Jahr notwendig.
- * gilt bei Annahme einer der Ziffern 5 bis 7 als mitbeschlossen
- ** gilt bei Annahme einer der Ziffern 8 bis 14 als mitbeschlossen