Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Punkt 25 der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf anstelle der Ziffer 32 der Ausschussempfehlungen wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017)

Artikel 2 Nummer 30 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es wird begrüßt, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zu den zukünftigen Eigenstromregelungen im EEG stets für den Erhalt der Bestandsschutzregelung eingesetzt hat und Eigenstrom aus Bestandsanlagen wie bisher zunächst nicht mit der EEG-Umlage belastet wird. Bisher sah das EEG 2017 vor, dass Bestandsanlagen erneuert, erweitert oder ersetzt werden können, wenn ihre installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht wird. Nunmehr sollen Bestandsanlagen, die ab dem 1 Januar 2018 erneuert, erweitert oder modernisiert werden, EEG-umlagepflichtig werden. Da jede Anlage früher oder später modernisiert werden muss, läuft damit auch der ursprüngliche Bestandsschutz perspektivisch aus. Dies entspricht nicht der ursprünglichen Zusage der Bundesregierung, dass Bestandsanlagen dauerhaft von der EEG-Umlage befreit bleiben sollen.