Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, 22. August 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

mit dem Antrag vorzulegen, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 825. Bundesratssitzung am 22. September 2006 aufzunehmen. Der Gesetzentwurf soll vorgestellt und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zugewiesen werden.


Mit freundlichen Grüßen
Ole von Beust
Erster Bürgermeister

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) enthält in seinen §§ 57a ff. Regelungen über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich jedoch auf die Qualifikationsphase beschränken (mögliche befristete Beschäftigung bis zur Promotion 6 Jahre, nach der Promotion ebenfalls noch einmal 6 Jahre). Diese Regelungen, die unmittelbar geltendes (Bundes-)Arbeitsrecht darstellen, werden durch die im Rahmen der Föderalismusreform vorgesehenen Verlagerungen von Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder nicht berührt.

Regelungen über die Möglichkeit der befristeten Beschäftigung insbesondere aus Drittmitteln nach Ablauf dieser 12 Jahre bzw. außerhalb der Qualifikationsphase trifft das geltende HRG nicht. Dies ist ein erheblicher Mangel des Gesetzes. Die Hochschulen, aber auch Forschungsinstitutionen wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren, die Fraunhofer Gesellschaft, die Leibniz-Gemeinschaft und die Max-Planck-Gesellschaft, ebenso der Wissenschaftsrat und die Hochschulrektorenkonferenz und ferner die Interessenverbände der Nachwuchswissenschaftler haben bereits die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung angemahnt.

Die derzeit unsichere Rechtslage führt u.a. dazu, dass

Das HRG enthält zwar in § 57b Absatz 2 Satz 3 den Hinweis, dass nach Ablauf der 12-jährigen befristeten Beschäftigung im Rahmen der Qualifikationsphase eine weitere befristete Beschäftigung nach den Regeln der Teilzeit- und Befristungsgesetzes möglich sei, diese Verweisung löst jedoch die oben dargestellten Probleme aus folgenden Gründen nicht:

Aus allen diesen Gründen bedarf es einer klaren und eindeutigen Regelung über die Zulässigkeit von Drittmittelbefristungen im Bundesrecht, die entsprechend der vom Bundesgesetzgeber gewählten Systematik jetzt ins Teilzeit- und Befristungsgesetz aufgenommen werden sollte und zwar in den o.g. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, der nach dem vorliegenden Antrag neben der Beschäftigung aus Haushaltsmitteln zusätzlich die Beschäftigung aus Drittmitteln als Befristungsgrund nennen soll.

Die vorgeschlagene Regelung schafft die notwendige Klarheit, da sie dem früheren § 57b Absatz 2 Nummer 4 HRG(4. Novelle) entspricht und diese Regelung, wie die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zeigt, die genannten Mängel nicht enthielt. Außerdem sieht der Vorschlag die hier erforderliche Tarifsperre vor. Diese beschränkt sich auf allgemeine Befristungsregelungen in Tarifverträgen, lässt also zukünftige wissenschaftsspezifische Tarifvertragsbestimmungen über befristete Arbeitsverträge unbeschränkt zu.

Die Regelung ist offen formuliert, so dass sie auch auf nichtwissenschaftliches Personal (Laborassistenten etc.) angewendet werden kann, das aus Drittmitteln vergütet wird. Auch bei diesem Personenkreis ist eine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Anschlussprojektes oder der Grundausstattung der Hochschule oder Forschungseinrichtung nicht immer möglich.

Dann muss das Arbeitsverhältnis beendet werden können, weil anderenfalls auch hier die Gefahr besteht, dass auf Einstellungen von vornherein verzichtet wird, um finanzielle Risiken zu vermeiden.

Handlungsbedarf besteht auch wegen der sog. Altfälle, deren Arbeitsverhältnisse bereits vor Einführung der "6 plus 6"-Regelung in § 57b Absatz 1 HRG bestanden und bei denen die Frist von 12 Jahren überschritten worden ist oder demnächst überschritten wird, denn solche Arbeitsverträge enden nach § 57f Absatz 2 HRG spätestens am 29. Februar 2008.