A. Problem und Zielsetzung
- Die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistenz wird bisher auf der Grundlage der seit 1996 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) herausgegebenen "DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten" ohne staatliche Anerkennung durchgeführt. In Schleswig-Holstein gibt es seit 2004 auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes und in Thüringen seit 2004 nach Landesschulrecht Regelungen des Berufsbildes.
- Die Finanzierung dieser Ausbildungen an Krankenhäusern (2008 bundesweit 73 OTA-Schulen mit 1.342 Ausbildungsplätzen) ist nach Einführung des neuen Entgeltsystems (DRG) für die Krankenhausversorgung nicht mehr gesichert. Bis dahin erfolgte die Finanzierung durch die Krankenhausträger, ohne dass diese angesichts der derzeitigen allgemeinen schwierigen Finanzsituation die Möglichkeit hätten, die Kosten für die Ausbildungsfinanzierung durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet zu erhalten.
- Die 79. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat bereits am 29./30. Juni 2006 das Bundesministerium für Gesundheit mit einstimmigem Beschluss gebeten, die notwendigen Schritte für eine bundeseinheitliche Regelung des Berufsbildes der Operationstechnischen Assistenz einzuleiten und eine Ausbildungsregelung als Gesundheitsberuf auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zu erarbeiten sowie die Finanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sicherzustellen. Mit diesem Votum haben die Länder den Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung bestätigt, auf die Dringlichkeit einer gesicherten Finanzierungsregelung hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass landesrechtliche Regelungen zu einer dauerhaften Lösung der Problematik nicht weiterhelfen. Im Interesse der Vermeidung einer Zersplitterung des Heilberufswesens ist die bundesrechtliche Regelung des Berufsbildes als nichtärztlicher Heilberuf erforderlich.
B. Lösung
- Die Bundesregierung sieht derzeit für eine bundesrechtliche Regelung keinen prioritären Handlungsbedarf; deshalb wird eine alsbaldige Regelung über eine Bundesratsinitiative angestrebt.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Keine für den Bundeshaushalt. Für die Länder entstehen Kosten bei der Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelung.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft: keine.
F. Bürokratiekosten
- Keine
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 27. Januar 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die Regierung des Saarlandes haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG)
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
- (1) Wer die Berufsbezeichnung "Operationstechnische Assistentin" oder "Operationstechnischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
- (2) Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
- (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- (1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
- (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent anerkannt wurden,
- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des Operationstechnischen Assistenten geregelten Ausbildung zurückbleibt.
- (4) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Operationstechnischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Operationstechnischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Operationstechnischen Assistenten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Operationstechnischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
- 2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Operationstechnische Assistenten vorgeschrieben sind,
- 3. der Beruf des Operationstechnischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Operationstechnischen Assistenten entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des Operationstechnischen Assistenten gefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
- 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
- (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
- (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand technischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung im Operationsdienst vermitteln. Im Mittelpunkt des Aufgabengebiets der Operationstechnischen Assistenz stehen die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen.
- (2) Die Ausbildung für die Operationstechnische Assistenz nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
- 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
- a) Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit und zur Durchführung operativer Eingriffe. Dazu zählen insbesondere
- - präoperative Vorbereitung sowie Nachbereitung der OP-Einheit,
- - Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien unter Berücksichtigung der notwendigen Sterilisations- und Desinfektionsmaßnahmen,
- - Wiederaufbereitung der Instrumente
- - fachkundige prä- und postoperative Betreuung der Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Situation während des Aufenthaltes in der OP-Einheit sowie den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen,
- - fachliche Führung und Unterstützung des eingesetzten, assistierenden Personals (Springertätigkeit),
- - OP-Dokumentation einschließlich der präoperativen Übernahme und der postoperativen Übergabe der Patientendaten.
- b) Kontrolle und Pflege der bereitgestellten Instrumente.
- c) Einhaltung der Hygienerichtlinien und sonstiger Regelungen (z.B. Medizinproduktegesetz).
- d) fachliche Anleitung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- a) Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit und zur Durchführung operativer Eingriffe. Dazu zählen insbesondere
- 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
- a) Assistenz während der Operation durch fach- und situationsgerechtes Anreichen der Instrumente und Materialien sowie durch Mitwirkung beim Anlegen von Verbänden.
- b) Kostenmanagement.
- 3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen zu entwickeln, die die Optimierung des operativen Geschehens ermöglichen und die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigen.
- 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
- (1) Die Ausbildung für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung.
- (2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. In den Ländern, in denen die Ausbildungen dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmigung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von Absatz 3. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten geeigneten Einrichtungen durchgeführt.
- (3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
- 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht,
- 3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
- 4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des Operationstechnischen Assistenten durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden.
Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen.
- (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
- (5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung.
Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.
§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,
- 1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
- 2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige schulische Ausbildung oder
- 3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren.
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des Operationstechnischen Assistenten auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
- Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet
- 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
- 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Operationstechnischen Assistenz und
- 3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
- Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
§ 8 Verordnungsermächtigung
- (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des Operationstechnischen Assistenten die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu regeln.
Bei der Festlegung der Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten ist eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorzusehen, von denen 2.800 Stunden auf die praktische Ausbildung und 1.800 Stunden auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen.
- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 oder 5 beantragen, zu regeln:
- 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend dem Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes.
- (3) Abweichungen von den in Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
Abschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
- (1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
- (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
- 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
- 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
- 5. die Dauer der Probezeit,
- 6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
- 7. die Dauer des Urlaubs und
- 8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
- (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
- (4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
§ 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung
- (1) Der Träger der Ausbildung hat
- 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und
- 2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
- (2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren physischen und psychischen Kräften angemessen sein.
§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers
- Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet
- 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
- 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und
- 3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§ 12 Ausbildungsvergütung
- (1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
- (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
- (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§ 13 Probezeit
- Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate.
§ 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
- (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
- (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
- a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
- b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
- 2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
- 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
- (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
- (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- (1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
- (2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
- (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
- 1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- 2. Vertragsstrafen,
- 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen.
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern
- Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Operationstechnischen Assistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind, und
- 1. in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder,
- 2. wenn der Beruf des Operationstechnischen Assistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt.
In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
- (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
- 2. Berufsqualifikationsnachweis,
- 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Operationstechnischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht auch nicht vorübergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleiter eine dem Beruf des Operationstechnischen Assistenten entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre regelmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gem. Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Operationstechnische Assistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Operationstechnischen Assistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
- 1. sie als "Operationstechnische Assistentin" oder "Operationstechnischer Assistent" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
- (5) Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
§ 20 Verwaltungszusammenarbeit
- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Abschnitt 5
Zuständigkeiten und Mitteilungspflichten
§ 21 Aufgaben der zuständigen Behörden
- (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat.
- (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll.
- (3) Die Meldung nach § 18 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 19 Satz 1 an. Die Informationen nach § 19 Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Operationstechnischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 18 Abs. 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 18 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller als Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent niedergelassen ist.
- (4) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
- (5) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Operationstechnischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Operationstechnischen Assistenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
- (6) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
- (7) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.
Abschnitt 6
Bußgeldvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Operationstechnische Assistentin" oder "Operationstechnischer Assistent" führt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 7
Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 23 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Für die Ausbildung zu dem in diesem Gesetz geregelten Beruf findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 24 Übergangsvorschriften für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- (1) Wer eine Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
- (2) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
- (3) Eine auf Grund der in Thüringen geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (ThürSOHBFS 3, GVBl. 2005, S. 3) vom 13. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vm 28. Februar 2008 (GVBl., S. 59), erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Medizinischtechnischer Assistent für den Operationsdienst" / "Medizinischtechnische Assistentin für den Operationsdienst" gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.
- (4) Eine auf Grund der in Schleswig-Holstein geltenden Landesverordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen Angestellten (OTA-VO) vom 8. Juni 2004 (GVOBl. 2004, S. 190) erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Operationstechnische Angestellte" / "Operationstechnischer Angestellter" gilt als Erlaubnis nach § 1 Satz 1.
- (5) Eine nach diesem Gesetz gleichwertige Ausbildung liegt insbesondere dann vor, wenn sie vor In-Kraft-Treten des Gesetzes der DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistenten in der jeweils geltenden Fassung entsprochen hat.
§ 25 Übergangsvorschrift für die staatliche Anerkennung von Schulen
- Bei der staatlichen Anerkennung von Schulen kann von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis zu zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes abgewichen werden, wenn eine entsprechend qualifizierte Fachkraft nicht zur Verfügung steht.
Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Nr. 1a KHG wird nach "l) medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinischtechnische Assistentin für Funktionsdiagnostik," folgender Buchstabe eingefügt:
"m) operationstechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin,".
Artikel 3
In-Kraft-Treten
- Dieses Gesetz tritt am [...] in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Das vorliegende Gesetz trägt den erheblichen gesellschaftlichen Veränderungen im Hinblick auf den demographischen Wandel und dem voranschreitenden Fachkräftemangel im Krankenhaus Rechnung.
Im selben Maße wie medizinischtechnische Innovationen die Arbeitsprozesse im Gesundheitswesen erleichtert haben, sind durch die Zunahme der apparativen Versorgung die Anforderungen an die Gesundheitsberufe gestiegen. Die Komplexität des Versorgungsgeschehens hat Spezialisten für die Operationstechnische Assistenz notwendig gemacht.
Die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten qualifiziert die Absolventen in drei Jahren direkt für die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Situation während des Aufenthaltes innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen. Sie bündelt die hierfür notwendigen organisatorischen und medizinischtechnischen Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten auf der Grundlage eines engen Theorie-Praxis-Bezugs. Vor diesem Hintergrund stellt die Operationstechnische Assistenz ein neues Kompetenzprofil dar (vgl.
Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Gutachten 2007 "Kooperation und Verantwortung. Voraussetzungen einer zielorientierten Gesundheitsversorgung", Bundestags-Drucksache 16-6339, S. 177 Rn. 258). Damit kann der aktuellen hohen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen und der künftige Bedarf an Fachkräften für den High-Tech-OP-Betrieb quantitativ und qualitativ gedeckt werden.
Die staatliche Anerkennung des neuen Berufsbildes und die Etablierung einer eigenständigen Ausbildung soll eine Steigerung der Attraktivität des Berufes bewirken. Arbeitsmarktpolitische Bedeutung kommt insbesondere der Tatsache zu, dass der neue Ausbildungsberuf medizinischtechnisch interessierte Jugendliche anspricht. Der Einsatzschwerpunkt wird in der patientenbezogenen Assistenz der allgemeinoperativen Bereiche und der diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereiche gesehen.
Bei dem Beruf des Operationstechnischen Assistenten handelt es sich um ein in der Praxis etabliertes und bei den Krankenhausträgern und der Ärzteschaft akzeptiertes eigenständiges Berufsbild eines medizinischtechnischen Berufes in der operativen Versorgung (vgl. "Gemeinsame Erklärung für eine Schaffung einer bundeseinheitlichen, staatlichen Ausbildungsregelung für Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten" von OTA-Schulträger- Verband, Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V., Deutsche Gesellschaft für Chirurgie und weiterer Partner im Gesundheitswesen vom 19. August 2005).
Seit Anfang der neunziger Jahre haben Krankenhäuser in hauseigenen Kursen Personal auf die Tätigkeit im OP vorbereitet. Im Juni 1996 hat die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG) eine "DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen Assistentinnen/
Assistenten" veröffentlicht, die den Krankenhäusern bisher als Grundlage für die Errichtung von Schulen und die Organisation des Ausbildungsbetriebs gilt. Nach Angaben des OTA-Schulträgerverbandes für Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten gibt es in Deutschland 73 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) anerkannte OTA-Schulen, denen 457 Verbundkrankenhäuser angeschlossen sind und 1.342 gemeldete Ausbildungsplätze anbieten (Stand Juni 2008). Experten der Fachverbände gehen von einem Bedarf von ca. 2.000 Ausbildungsplätzen bundesweit aus.
Die Anerkennung des neuen Berufsbildes auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und die Einbeziehung der Ausbildung in die Finanzierung nach § 2 Nr. 1a KHG unterstützt die Kosteninteressen der Krankenhäuser und gibt diesen mehr Planungssicherheit. Bisher erfolgte die Finanzierung durch die Krankenhausträger, ohne dass diese angesichts ihrer derzeitigen allgemeinen schwierigen Finanzsituation die Möglichkeit hätten, die Kosten für die Ausbildungsfinanzierung durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet zu erhalten.
Bisher hat Schleswig Holstein 2004 die Ausbildung zur Operationstechnischen Angestellten/ zum Operationstechnischen Angestellten über eine Landesverordnung rechtlich geregelt und auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetztes in das duale System eingeordnet. Daneben existiert seit 2004 eine landesrechtliche Verordnung in Thüringen, die die Ausbildung zur "medizinischtechnischen Assistentin im Operationsdienst" bzw. zum "medizinischtechnischen Assistenten im Operationsdienst" als dreijährige Ausbildung an Berufsfachschulen regelt.
Das Ausbildungsziel der Operationstechnischen Assistenz hat sich im Rahmen der fachlichen und berufspädagogischen Anforderungen wie bei anderen Gesundheitsberufen an einem interdisziplinären Berufsbild zu orientieren und eine handlungsorientierte Ausbildung zugrunde zu legen.
Im Interesse der Qualität der Ausbildung werden entsprechend den anderen Berufszulassungsgesetzen bestimmte die Ausbildung betreffende Anforderungen als wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und für die staatliche Anerkennung von Schulen vorgegeben.
Die 79. Gesundheitsministerkonferenz hat am 29./30.06.2006 mit einstimmigem Beschluss das Bundesministerium für Gesundheit gebeten, die notwendigen Schritte für eine bundeseinheitliche Regelung des Berufsbildes der Operationstechnischen Assistenz einzuleiten und eine Ausbildungsregelung der Operationstechnischen Assistenz als Gesundheitsberuf auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zu erarbeiten sowie die Finanzierung nach dem KHG sicherzustellen.
Eine Expertengruppe zur "OTA Bundesratsinitiative" hat Eckpunkte für ein Gesetz zum neuen Berufsbild der Operationstechnischen Assistenz erarbeitet. Die Ergebnisse der Expertenanhörungen unter Beteiligung der Bundesärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Krankenkassen, des OTA-Schulträgerverbandes sowie der Länder Hamburg, Niedersachsen und Sachsen vom 1. April und 09. September 2008 in Nordrhein-Westfalen wurden in Protokollen festgehalten und im vorliegenden Gesetz berücksichtigt.
Die Bemühungen sollen zur Verbesserung der Arbeitsteilung in einem kooperativen und flexiblen Versorgungssystem und damit zu einer besseren Gesundheitsversorgung insgesamt führen (vgl. auch o.g. Sachverständigenrat-Gutachten S. 178 Rn. 260 ff.).
Das Gesetz wird mit Ausnahme des Artikels 1 Abschnitt 3 und 6 sowie des Artikels 2 aufgrund der Kompetenznormen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und 19 GG erlassen. Der Beruf der Operationstechnischen Assistentin und Assistenten erfüllt mit seinem Kompetenzprofil die Anforderungen des Begriffs der "anderen Heilberufe" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.
Der Artikel 1 Abschnitt 3 mit Regelungen zum Ausbildungsverhältnis stützt sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Die in Artikel 1 Abschnitt 6 enthaltenen Bußgeldvorschriften fallen unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Vorschrift des Artikels 2 stützt sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG.
Landesrechtliche Regelungen helfen zur dauerhaften Lösung der Problematik nicht weiter. Sie führen vielmehr zu einer Zersplitterung des Heilberufswesens mit erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann Unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen können zwischen den Ländern störende Grenzen aufrichten, sie können eine Ballung oder Ausdehnung des Nachwuchses in bestimmten Regionen bewirken, sie können das Niveau der Ausbildung beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im Gesamtstaat begründen.
Kosten
Von wesentlichen zusätzlichen Kosten im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung ist bei einer bundesgesetzlichen OTA-Ausbildungsregelung auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 19a GG nicht auszugehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die Fachweiterbildung für den OP-Dienst überwiegend aus den Budgets der Krankenhäuser finanziert wird und bei einer OTA-Regelung im geringeren Umfang erforderlich wäre.
Kosten für die öffentlichen Haushalte fallen nicht an. Mit dem Gesetz wird für die Landesgesetzgeber lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsrahmen zur Durchführung von Ausbildungen zur Operationstechnischen Assistenz zu schaffen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Nach dieser Vorschrift ist entsprechend den übrigen bundeseinheitlichen Berufsgesetzen nicht die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern die Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen erlaubnispflichtig.
Der Schutz der Berufsbezeichnungen stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Nach Art. 12 GG sind die Beschränkungen der Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Diese Voraussetzung wird durch das Gesetz über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten (OTAG) erfüllt. Die gesetzlich geregelten Einschränkungen genügen auch materiellrechtlich den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Anforderungen.
Bei der vorliegenden Regelung handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die an ihren praktischen Auswirkungen gemessen aber so zu beurteilen ist, als ob sie subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Beruf des Operationstechnischen Assistenten aufstellen würde. Durch § 1 wird zwar lediglich entsprechend der Systematik der übrigen Gesundheitsfachberufe das Führen der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen geschützt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass an die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung im Sinne dieses Gesetzes durch einige Regelungen im Sozialversicherungsrecht sowie in den entsprechenden Vereinbarungen der Selbstverwaltung Rechtsfolgen für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten geknüpft werden. Die Regelung des § 1 ist daher so zu beurteilen, als ob sie subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf aufstellt (vgl. BVerwGE 59, 213, 218 f.). Den Anforderungen für eine subjektive Zulassungsregelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Genüge getan, wenn die Regelung zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geeignet, erforderlich sowie den Betroffenen zumutbar ist und die vorgeschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerfGE 13, 97, 107; 54, 301, 330 f.).
Bei dem zu schützenden wichtigen Gemeinschaftsgut handelt es sich um das Wohl der Volksgesundheit.
Der Schutz der Berufsbezeichnung, die ausschließlich nach vorangegangener Ausbildung und bestandener Prüfung erteilt werden kann, ist geeignet und erforderlich, um das Wohl der Volksgesundheit zu schützen. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung wird im Hinblick auf das Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe weder die Grenze der Zumutbarkeit überschritten noch steht er außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit. Der Schutz der Berufsbezeichnung stellt im System der Heilberufe das am geringsten beeinträchtigende Mittel dar. Er entspricht einer Vielzahl berufsrechtlicher Regelungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe.
Mit Absatz 2 wird die Richtlinie 2005/36/EG in geltendes Recht umgesetzt. Außerdem wird das Abkommen der Europäischen Union mit der Schweiz umgesetzt. Absatz 3 der Vorschrift regelt die entsprechende Anwendung des Absatzes 2 für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige.
Zu § 2
In Absatz 1 werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen festgelegt. Bei Vorliegen der in Absatz 1 in den Nummern 1, 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen hat die Bewerberin oder der Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Die Voraussetzung in Nummer 3 entspricht dem geltenden Recht in der durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze entstandenen Fassungen.
Absatz 2 enthält Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis.
Absatz 3 bezieht sich auf Ausbildungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit spezielle Vorschriften aufgrund von EU-Normen oder internationaler Abkommen nicht Platz greifen. Auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller kommt es nicht an. Wenn in den Fällen des Absatzes 3 die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstandes gegeben ist und die Bewerber die persönlichen Voraussetzungen erfüllen (persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung), besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, soweit dieser Anspruch nicht bereits nach den Absätzen 4 oder 5 gegeben ist.
Durch Absatz 4 wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in deutsches Recht umgesetzt. Es ist möglich, die wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen festzustellen und durch Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Ergänzungsprüfung) zu kompensieren. Den Antragstellern steht ein Wahlrecht zwischen den Maßnahmen zu.
Auf die Staatsangehörigkeit der Antragsteller kommt es nicht an.
Die durch die Richtlinie 2001/19/EG erforderlichen Änderungen werden bei der Umsetzung der jeweiligen Richtlinien in den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt.
Das Nähere über das Verfahren der Anerkennung eines Diploms regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (Artikel 1 § 8).
Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Absätze 3 und 4 für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige.
Zu § 3
Die Vorschrift umschreibt das Ausbildungsziel und damit den staatlichen Ausbildungsauftrag an die Schulen nach Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 1. Der Ausbildungsauftrag besteht kraft Gesetzes und ist damit Gegenstand eines jeden Ausbildungsvertrages und als gesetzliche Verpflichtung vertraglich unabdingbar.
Die Konkretisierung des Ausbildungsziels entspricht den aus den veränderten Rahmenbedingungen in der Operationstechnischen Assistenz resultierenden neuen Anforderungen für den Beruf im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 im Absatz 1 enthält die Beschreibung des maßgeblichen Tätigkeitsbereichs des Berufs im Sinne dieses Gesetzes sowie der hierfür innerhalb der Ausbildung zu entwickelnden Kompetenzen. Die Ausbildung hat zudem entsprechend dem allgemeinen Stand wissenschaftlicher und medizinischer Erkenntnisse sowie der in der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung näher konkretisierten, bezugswissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.
In Absatz 2 werden Aufgaben beschrieben, die für die Berufe im Sinne dieses Gesetzes charakteristisch sind und zu denen die Ausbildung daher insbesondere befähigen soll. Bei der Darstellung der Aufgaben handelt sich somit nicht um eine abschließende Aufzählung der beruflichen Tätigkeiten.
In Nummer 1 werden die Aufgaben genannt, die den "Kernbereich" der Tätigkeiten der operationstechnischen Assistenz darstellen und von den Berufsangehörigen im Sinne von Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eigenständig, ohne Beteiligung von anderen Berufsgruppen, z.B. einer Ärztin oder eines Arztes, ausgeführt werden. Nummer 2 bezieht sich auf diejenigen Aufgaben, bei denen im Rahmen der Mitwirkung eine arbeitsteilige Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen stattfindet. Durch die Aufgabenbeschreibung in Nummer 3 wird die zunehmende Bedeutung der Zusammenarbeit im multiprofessionellen Gesundheitsteam mit anderen Gesundheitsfachberufen und weiteren Berufsgruppen betont.
Zu § 4
Die Vorschrift regelt den zeitlichen Rahmen und die Struktur für die Ausbildung der Operationstechnischen Assistenten und legt somit wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 1 § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fest.
Absatz 1 enthält für die genannten Berufe zusätzlich zu der bereits nach geltendem Recht vorgeschriebenen dreijährigen Ausbildung die Möglichkeit für eine höchstens bis zu fünf Jahre dauernde Ausbildung in Teilzeitform. Damit wird die nach der Richtlinie 2005/36/EG bestehende Möglichkeit der Teilzeitausbildung umgesetzt. Die nähere Strukturierung des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung sowie nähere Regelungen zur staatlichen Prüfung erfolgen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gemäß §§ 1, 2.
Nach Absatz 2 Satz 1 wird der Unterricht in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern, die den Anforderungen nach Absatz 3 genügen, vermittelt. Durch die Worte "an Krankenhäusern" wird im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung eine vertretbare Nähe von Schule und Krankenhaus sichergestellt.
Dieser Anforderung ist auch dann Genüge getan, wenn z.B. mehrere Krankenhäuser im Verbund eine Schule betreiben und diese die Voraussetzungen als Ausbildungsstätte im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllt. Die Bestimmungen zur Organisation und Struktur der Ausbildungsstätten erfolgen durch Landesrecht. Die Schulen können, wie in einigen Ländern bereits erfolgt, den landesrechtlichen Schulgesetzen unterstellt werden.
Die Durchführung der praktischen Ausbildung nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt daher außer in Krankenhäusern auch in weiteren, an der Ausbildung beteiligten geeigneten Einrichtungen.
Über die Frage, was unter geeigneten Einrichtungen zu verstehen ist, entscheiden die Länder im Rahmen der Anerkennung der Schulen nach Absatz 3 Nr. 4.
Absatz 3 enthält entsprechend der geltenden Rechtslage Mindestanforderungen für die Schulen nach Absatz 2 Satz 1. Diese sind erforderlich, um das Ziel der Ausbildung im Sinne des Artikels 1 § 3 und die Qualität der Ausbildung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wird für die Leitung der Schule nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und für die Lehrkräfte nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 neben der fachlichen Qualifikation eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorausgesetzt.
Durch das Wort "abgeschlossene" soll sichergestellt werden, dass die Hochschulausbildung mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossen wird.
In den letzten Jahren haben sich zunehmend entsprechende Studiengänge an Fachhochschulen und Universitäten etabliert, die den Schulleitungen und den Lehrkräften eine den neuen Anforderungen für die Ausbildung zu den Berufen im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Qualifikation vermitteln. Im Interesse einer Verbesserung der Qualität der Ausbildung in der operationstechnischen Assistenz ist der Einsatz derartiger qualifizierter Lehrpersonen dringend erforderlich.
Die Voraussetzung einer Hochschulausbildung für Schulleitungen und Lehrkräfte stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Nach Artikel 12 GG sind die Beschränkungen der Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Diese Voraussetzung wird durch das vorliegende Gesetz erfüllt. Die gesetzlich geregelten Einschränkungen genügen auch materiellrechtlich den der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Ansprüchen. Bei den Anforderungen in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 handelt es sich um subjektive Zulassungsvoraussetzungen. Diese sind zulässig, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geeignet, erforderlich sowie dem Betroffenen zumutbar sind und die vorgeschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerfGE 13, 97, 107; 54, 301, 330 f.).
Die vorliegende Regelung dient dem Schutz der Volksgesundheit. Die Qualifikationsvoraussetzung für die Schulleitungen und Lehrkräfte ist auch geeignet und erforderlich, das Wohl der Volksgesundheit zu schützen. Sie dient dem Zweck, die Qualität der Ausbildung für den Beruf des operationstechnischen Assistenten im Sinne dieses Gesetzes, die die Befähigung zur operationstechnischen Assistenz im Sinne von Artikel 1 § 3 zum Ziel hat, zu verbessern.
Es werden aufgrund der in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Unterricht vorgesehenen Vorgaben, die auf eine Handlungsorientierung sowie die Herausbildung von Kompetenzen bei den Schülerinnen und Schülern gerichtet sind, besonders an die Lehrkräfte größere pädagogische und didaktische Anforderungen gestellt.
Durch die Regelung über eine Hochschulausbildung für Schulleitungen und Lehrkräfte wird im Hinblick auf das Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten. Die vorgeschriebene Qualifikation in Form einer Hochschulausbildung steht auch nicht außer Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit. Auch in den sonstigen Schulen der beruflichen Bildung sowie in den Schulen der allgemeinen Bildung wird für die Schulleitungen und die Lehrkräfte ganz überwiegend eine Hochschulqualifikation vorausgesetzt.
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird dem Vertrauensschutz der bereits im Beruf Tätigen durch die Vorschrift in Artikel 1 § 25 Rechnung getragen.
Im Rahmen der Anerkennung der Schulen entscheiden die Länder, ob die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Dies betrifft die von der auf Landesebene zuständigen Behörde im Einzelfall vorzunehmende Bewertung im Hinblick auf die "entsprechend qualifizierte Fachkraft" nach Nummer 1, das Verhältnis der ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte zur Zahl der Ausbildungsplätze nach Nummer 2, die Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Ausstattung nach Nummer 3 sowie die Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung und die Geeignetheit der Einrichtungen im Sinne von Nummer 4. Im Hinblick auf die Sicherstellung des Ausbildungsziels sollte für die fachliche Qualifizierung der Schulleitungen nach Nummer 1 und der Lehrkräfte nach Nummer 2 in Bezug auf die Vermittlung der relevanten Wissensgrundlagen ein Berufsabschluss nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 im Sinne dieses Gesetzes gefordert werden.
Die Vorschriften in Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 enthalten eine Klarstellung in Bezug auf die Regelungskompetenz der Länder. Durch Landesrecht können demnach sowohl Regelungen, die über die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforderungen hinausgehen, getroffen werden (z.B. durch das Schulrecht der Länder), als auch das Nähere zu den dort aufgeführten Mindestanforderungen bestimmt werden. Durch die Vorschrift in Absatz 4 werden die Landesregierungen ermächtigt durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung auf bestimmte Hochschularten, z.B. Universität, und bestimmte Studiengänge zu treffen. Dadurch besteht für die Länder die Möglichkeit, die Hochschulqualifikation für die Schulleitungen und die Lehrkräfte entsprechend der auf Landesebene gegebenen Situation festzulegen.
Aufgrund der fehlenden Gesetzeskompetenz des Bundes sind bundeseinheitliche Vorgaben für die Hochschulart und die Studiengänge nicht möglich.
Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung trägt gemäß Absatz 5 die Schule. Durch die Konzentration dieser Verantwortung auf eine Stelle wird dem Interesse der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen. Nähere Regelungen zu der in den Sätzen 2 und 3 genannten Praxisbegleitung und Praxisanleitung sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gemäß §§ 1, 2 enthalten.
Zu § 5
Die Vorschrift betrifft die Voraussetzungen für den Zugang zu den Ausbildungen für Operationstechnische Assistenten. Eine Altersgrenze ist nicht festgeschrieben, da die Reife eines Bewerbers nicht am Alter festzumachen ist.
Zu § 6
Die Vorschrift ermöglicht, entsprechend den Regelungen anderer Berufszulassungsgesetze, die Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten.
Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, ob eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten angerechnet werden kann. Durch die Anrechnung einer anderen Ausbildung besteht somit die Möglichkeit, die Ausbildungen nach Artikel 1 § 4 Abs. 1 zu verkürzen.
Zu § 7
Die Vorschrift enthält Regelungen über die übliche Anrechnung von Unterbrechungen der Ausbildung. Sie entspricht den Regelungen in neueren Zulassungsgesetzen. Bei der Unterbrechung wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen ist die Gesamtdauer von bis zu 14 Wochen das Äußerste, was im Interesse der Qualität der Ausbildung vertretbar ist. Zur Vermeidung von Härten sollen über die in den Nummern 1, 2 und 3 angegebenen Zeiten hinausgehende Unterbrechungen lediglich dann angerechnet werden können, wenn unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine Anrechnung gerechtfertigt erscheint und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.
Zu § 8
Absatz 1 Satz 1 enthält die Ermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechend dem in Artikel 1 § 3 festgelegten Ausbildungsziel für den Beruf des Operationstechnischen Assistenten zu erlassen.
Absatz 2 trägt dem Erfordernis der Umsetzung der genannten Richtlinie Rechnung, indem das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt wird, in der Rechtsverordnung das zum Vollzug der Anerkennung der Diplome aus Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendige Verwaltungsverfahren näher zu regeln.
Zu § 9
Die Vorschrift enthält Regelungen zum Abschluss und zum Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages zwischen dem Träger der Ausbildung, einem Krankenhaus, und der Schülerin oder dem Schüler.
Zu § 10
Die Vorschrift regelt die Pflichten des Trägers der Ausbildung. Absatz 1 bestimmt, dass der Träger der Ausbildung durch eine angemessene und zweckmäßige Strukturierung der Ausbildung die Erreichung des Ausbildungsziels in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit sicherzustellen und den Schülerinnen und Schülern die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen hat. Durch die Schutzvorschrift in Absatz 2 wird zugunsten der Schülerinnen und Schüler sichergestellt, dass diesen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und deren Ausbildungsstand sowie deren physischen und psychischen Kräften entsprechen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass die Schülerinnen und Schüler in Anrechnung auf den Stellenplan lediglich als Arbeitskräfte eingesetzt werden.
Zu § 11
Die Vorschrift umschreibt die den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Ausbildung obliegenden Pflichten.
Zu § 12
Die Vorschrift regelt den Anspruch der Schülerin/des Schülers auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.
Zu § 13
Die Vorschrift regelt eine der besonderen Struktur der Ausbildung für den Beruf des operationstechnischen Assistenten nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 entsprechende Probezeit.
Zu § 14
Die Vorschrift trifft Bestimmungen zum Ende des Ausbildungsverhältnisses und zum Verfahren bei Nichtbestehen der Prüfung.
Zu § 15
Die Vorschrift enthält die üblichen Regelungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen.
Zu § 16
Die Regelung ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Schülerinnen und Schüler, die dem Rechtsgedanken des § 625 BGB entspricht.
Zu § 17
Die Vorschrift bestimmt, dass die in diesem Gesetz zum Ausbildungsverhältnis enthaltenen Regelungen in keinem Fall zuungunsten der Schülerin oder des Schülers abbedungen werden dürfen. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift zugunsten der Schülerinnen und Schüler, die sich aufgrund der Ausbildung in einem Abhängigkeitsverhältnis und somit in einer besonders schutzwürdigen Lage befinden.
Zu § 18
Nach dieser Vorschrift sollen, entsprechend dem Autonomiestatut nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung, auf solche Schüler, die zu einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft in einem besonderen Rechtsverhältnis stehen, die Vorschriften des Abschnitts über das Ausbildungsverhältnis keine Anwendung finden.
Zu § 19
Die Vorschrift betrifft Regelungen über Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Operationstechnischen Assistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind und als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Schweiz.
Zu § 20
Die Vorschrift regelt die Verwaltungszusammenarbeit bezüglich der Dienstleistungserbringung nach § 19 des Gesetzes.
Zu § 21
Die Vorschrift regelt die örtlichen Zuständigkeiten bei Entscheidungen nach diesem Gesetz und bestimmte Mitteilungspflichten.
Zu § 22
Die Vorschrift regelt die Ordnungswidrigkeiten. Sie stellt die missbräuchliche Führung der in Artikel 1 § 1 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen "Operationstechnische Assistentin" und "Operationstechnischer Assistent" unter eine Bußgeldandrohung.
Zu § 23
Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass das Berufsbildungsgesetz auf die Ausbildung in den Berufen im Sinne dieses Gesetzes keine Anwendung findet.
Zu § 24
Die Vorschrift sieht Übergangsregelungen für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor.
Zu § 25
Die Vorschrift bestimmt eine Übergangsregelung mit einer Frist von zehn Jahren ab In-Kraft-Treten des Gesetzes für die Neubesetzung der hauptberuflichen Leitung der Schule sowie die Neubesetzung von Lehrkräften nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OTAG, wenn keine oder nur eine nicht entsprechend qualifizierte Fachkraft zur Verfügung steht.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift stellt durch eine entsprechende Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Finanzierung der Ausbildung sicher.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift bestimmt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.