Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 104489 - vom 12. April 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. März 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- . in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2009) 0268),
- . gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0035/2009),
- . gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel "Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren" (KOM (2009) 0665),
- . gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 sowie Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
- . in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Oktober 20091,
- . nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
- . gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
- . in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0082/2009),
- 1. legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;
- 2. billigt die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und verweist auf die als Anlage beigefügten Erklärungen der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden;
- 3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, den Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
- 4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. ...../2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union . gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In der Verordnung (EG) Nr. 998/20033 werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrolle dieser Verbringungen festgelegt.
- (2) Artikel 5 der genannten Verordnung regelt die Bedingungen für Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen, wie in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführt, zwischen Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a müssen die Tiere mit einem elektronischen Kennzeichen (Transponder) gekennzeichnet werden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten diese Heimtiere als gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen.
- (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss der Eigentümer oder die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortliche natürliche Person im Falle eines Transponders, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
- (4) Zur Vermeidung unnötiger Störungen, insbesondere hinsichtlich der Verbringungen aus Drittländern, ist es notwendig, die Angaben zu diesen ISO-Normen präziser zu fassen, bevor die Verwendung von Transpondern Pflicht wird. Aufgrund des technischen Charakters dieser Angaben ist es angebracht, sie in einen Anhang aufzunehmen und die Artikel 4 und 14 entsprechend zu ändern.
- (5) Ferner muss gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für Hunde, Katzen und Frettchen ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Seit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden auch rekombinante Impfstoffe für die Zwecke der Tollwutimpfung bereitgestellt.
- (6) Um die Verbringung von mit rekombinanten Impfstoffen geimpften Hunden, Katzen und Frettchen, insbesondere aus Drittländern, zu ermöglichen, sollte dafür gesorgt werden, dass für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 die Verwendung derartiger Impfstoffe im Einklang mit bestimmten technischen Anforderungen, die in einem Anhang der genannten Verordnung festgelegt werden, ebenfalls genehmigt wird.
- (7) Sollen die Impfstoffe in einem Mitgliedstaat verabreicht werden, muss eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel1 oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur2 vorliegen.
- (8) Sollen die Impfstoffe in einem Drittland verabreicht werden, sollten sie die Mindestsicherheitsstandards, wie im einschlägigen Kapitel der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) festgelegt, erfüllen.
- (9) Darüber hinaus sollten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Vorschriften ähnlicher Art erlassen werden, wie sie für Tollwut gelten. Darin sollten präventive Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere, für Heimtiere gefährliche Krankheiten bei deren Verbringung vorgesehen werden, sofern diese Präventivmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen..
- (10) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterliegt die Einführung von Hunden und Katzen nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich zusätzlichen Anforderungen, womit der besonderen Tollwutsituation dieser Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Diese Bestimmung ist bis zum 30. Juni 2010 als Übergangsmaßnahme anzuwenden.
- (11) Gemäß diesen zusätzlichen Anforderungen müssen die betreffenden Heimtiere, die in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten eingeführt werden, mit einem Transponder gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt auch die Kennzeichnung des Tieres durch eine deutlich erkennbare Tätowierung zu. Ferner umfassen diese Anforderungen die Antikörpertitrierung, die vor Einführung des Heimtiers in das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten vorgenommen werden muss, um einen hinreichenden Tollwutschutz nachzuweisen.
- (12) Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf präventive Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich anderer Krankheiten als Tollwut und Änderungen der technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung von Tieren und der Tollwutimpfung gemäß den Anhängen zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.
- (13) Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 legt die Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern fest, abhängig von der vorherrschenden Tollwutsituation im Herkunftsdrittland und im Bestimmungsmitgliedstaat.
- (14) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 kommen bei der Verbringung von Heimtieren aus bestimmten Drittländern nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich die zusätzlichen Anforderungen des Artikels 6 zur Anwendung. Diese Drittländer sind in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt.
- (15) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 müssen Heimtiere bei der Verbringung aus anderen Drittländern unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 der genannten Verordnung erfüllen.
- (16) Ferner dürfen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Echinokokkose sowie Irland, Malta und das Vereinigte Königreich hinsichtlich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet den besonderen Vorschriften unterwerfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung galten. Diese Bestimmung ist bis zum 30. Juni 2010 als Übergangsmaßnahme anzuwenden.
- (17) Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 unterbreitet die Kommission nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschätzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlagen zur Festlegung der ab dem 1. Juli 2010 für die Artikel 6, 8 und 16 der genannten Verordnung anzuwendenden Regelung.
- (18) Zwecks Festlegung dieser Regelung führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch, gestützt auf verschiedene, jüngst durchgeführte Anhörungen und auf den gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 angenommenen Bericht vom 8. Oktober 20071 sowie unter Berücksichtigung der von der EFSA formulierten Empfehlungen.
- (19) Am 11. Dezember 2006 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Tollwut in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden und Malta als Folge der Abschaffung des serologischen Tests auf Vorhandensein der schützenden Antikörper gegen Tollwut2.
- (20) Gestutzt auf Daten von 2005 stellte die EFSA fest, dass in manchen Mitgliedstaaten eine nicht vernachlässigbare Tollwut-Prävalenz bei Heimtieren besteht. Ferner empfahl die EFSA risikomindernde Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren aus Ländern mit einer nicht vernachlässigbaren Prävalenz bei Heimtieren.
- (21) Die Krankheit tritt in diesen Mitgliedstaaten in der Regel als silvatische Tollwut (Wildtollwut) auf. Empirische Daten zeigen, dass mit der Eliminierung der Wildtollwut durch intensive Programme zur oralen Impfung von Wildtieren auch die Infektionsrate von Heimtieren zurückgeht.
- (22) Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der Tollwut in diesen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinarbereich3 genehmigt. Die Kommission beabsichtigt, die Gemeinschaftsunterstützung für die nationalen Programme im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten Ende 2011 auslaufen zu lassen.
- (23) In Anbetracht des Gutachtens der EFSA und der von der Gemeinschaft geforderten Programme zur Tilgung der Tollwut in bestimmten Mitgliedstaaten sollte die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden.
- (24) Am 18. Januar 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung der Echinokokkose in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Schweden, Malta und Finnland als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften1.
- (25) Am 8. März 2007 verabschiedete die EFSA ein Gutachten über die Bewertung des Risikos der Einschleppung von Zecken in das Vereinigte Königreich, nach Irland und Malta als Folge der Abschaffung der nationalen Vorschriften2.
- (26) Aus diesen Gutachten geht hervor, dass die EFSA aufgrund der verfügbaren Daten nicht in der Lage war, einen besonderen Status der Mitgliedstaaten, die die Übergangsregelung anwenden, in Bezug auf bestimmte Zecken und den Bandwurm Echinococcus multilocularis aufzuzeigen und das Risiko der Einschleppung durch die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zu quantifizieren.
- (27) Zur Wahrung der Kohärenz bei den Übergangsmaßnahmen ist es angebracht, die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehene Übergangsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.
- (28) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte daher entsprechend geändert werden .
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Handelt es sich in dem unter Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
- 2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- "b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass
- i) eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde und
- ii) erforderlichenfalls präventive Gesundheitsmaßnahmen für das betreffende Tier in Bezug auf andere Krankheiten ergriffen wurden."
- "b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass
- 3. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Um die Kontrolle anderer Krankheiten als Tollwut, die sich wegen der Verbringung von Heimtieren verbreiten konnten, sicherzustellen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen präventive Gesundheitsmaßnahmen gemäß Buchstabe b Ziffer ii ergreifen. Solche Maßnahmen müssen wissenschaftlich gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen.
- 4. In Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz erhalten der Einleitungssatz und der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
(1) Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: "Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt - bis zum Ende des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen achtjährigen Übergangszeitraums - auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) zu, und
- 5. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,"
- b) Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen."
- a) Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- 6. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Handelt es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen."
- 7. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Datum .30. Juni 2010" durch .31. Dezember 2011 ersetzt",
- b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
- 8. Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 19a
- 1. Damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ia genannten technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung beschließen.
- 2. Damit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Tollwutimpfung Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Änderungen der in Anhang Ib genannten technischen Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung beschließen.
- 3. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
Artikel 19b
Ausübung der Befugnisübertragung- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung nach Artikel 19c.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen.
Artikel 19c
Widerruf der Befugnisübertragung- 1. Die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- 2. Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, ist bestrebt, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden konnten, und etwaige Gründe für den Widerruf zu nennen.
- 3. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in ihm genannten Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 19d
Einwände gegen delegierte Rechtsakte- 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
- 2. Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Vor Ablauf dieser Frist kann der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, keine Einwände zu erheben.
- 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt."
- 9. Zwei neue Anhänge - Anhang Ia und Anhang Ib ., wie im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt, werden eingefügt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Anhang Ia
Technische Anforderungen bezüglich der Identifizierung Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 ist ein einheitliches elektronisches Kennzeichen ein passiver Nurlese-RFID-Chip (.Transponder"), der
- 1. der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und
- 2. mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann.
Anhang Ib
Technische Anforderungen bezüglich der Tollwutimpfung (gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i))
Im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird eine Tollwutimpfung als gültig angesehen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Der Tollwutimpfstoff muss
- a) ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:
- i) inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) oder
- ii) rekombinanter Impfstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert;
- b) bei Verabreichung in einem Mitgliedstaat über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen im Einklang mit
- c) bei Verabreichung in einem Drittland zumindest die Anforderungen gemäß Kapitel 2.1.13 Teil C der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals), Ausgabe 2008, der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllen.
- a) ein anderer als ein modifizierter Lebendimpfstoff sein und einer der folgenden Kategorien angehören:
- 2. Eine Tollwutimpfung kann nur dann als gültig angesehen werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a) Der Impfstoff wurde zu einem Zeitpunkt verabreicht, der
- i) in Abschnitt IV des Ausweises oder
- ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben sein;
- b) der Zeitpunkt gemäß Buchstabe a) darf nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation liegen, der
- i) in Abschnitt III Nummer 2 des Ausweises oder
- ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben sein;
- c) seit Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls müssen mindestens 21 Tage verstrichen sein, im Einklang mit den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Nummer 1 Buchstabe b) vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird;
- d) die Gültigkeitsdauer der Impfung gemäß den in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen für die Tollwutimpfung in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, muss von dem dazu ermächtigten Tierarzt
- i) in Abschnitt IV des Ausweises oder
- ii) in dem entsprechenden Abschnitt der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegeben sein;
- e) eine Auffrischungsimpfung ist als Erstimpfung anzusehen, wenn sie nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer gemäß Buchstabe d) einer vorangegangenen Impfung vorgenommen wurde."
- a) Der Impfstoff wurde zu einem Zeitpunkt verabreicht, der
Anlage zur legislativen Entschliessung
Erklärung der Kommission
Die Kommission beabsichtigt, eine vollständige Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vor dem 30. Juni 2011 und insbesondere der Aspekte der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte vorzuschlagen.
Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Verordnung einen künftigen Standpunkt der Organe zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV oder zu einzelnen Rechtsakten, die solche Bestimmungen enthalten, unberührt lassen.
Erklärung der Kommission zur Übermittlung von delegierten Rechtsakten
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass außer in Fällen, in denen im Rechtsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, das Europäische Parlament und der Rat die Ansicht vertreten, dass bei der Übermittlung delegierter Rechtsakte die Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Wahlen zum Europäischen Parlament) berücksichtigt werden müssen um zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Vorrechte innerhalb der in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.
- 1 ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 121.
- 1 ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 121.
- 2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010.
- 3 ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.
- 1 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
- 2 ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
- 1 http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/petreport_de.htm
- 2 The EFSA Journal (2006) 436, S. 1.
- 3 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
- 1 The EFSA Journal (2006) 441, S. 1..
- 2 The EFSA Journal (2007) 469, S. 1.