Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
(Schweine-Salmonellen-Verordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)

Vom 2007

Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. l, 3, 4, 7, 13, 14 und 19, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, c, d und f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 27 und § 29 und des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. l, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz l, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,:

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Untersuchung


*) Die DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 3 Untersuchungsergebnisse

§ 4 Aufzeichnungen und Kategorisierung

§ 5 Begleitpapiere

§ 6 Maßnahmen

§ 7 Informationspflicht

§ 8 Beauftragung

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Übergangsvorschriften

§ 11 Inkrafttreten


Bonn, den 2007
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2)
Stichprobenschlüssel

12
Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro JahrAnzahl der zu untersuchenden Schweine
weniger als 4526 1)
45 bis 10038
101 bis 20047
mehr als 20060


1) sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen

Anlage 2 (zu § 5)
Begleitpapier

 

Erklärung zum Salmonellenantikörperstatus nach § 4 Abs. 2 der Schweine-Salmonellen- Verordnung vom .... (BGBl. I S )

Teil A:

Name und Anschrift des Schweinehalters:
Registriernummer des Endmastbetriebes nach § 24b der Viehverkehrsverordnung:
Hiermit erkläre ich, dass 2)
1. die ....1) Schweine für den Transport am 20 aus dem o. g. Betrieb2) / der Betriebsabteilung Nr. des o. g. Betriebes2) stammen, für den2) / die1) ein Salmonellenantikörperstatus nach Kategorie I2), Kategorie II2), Kategorie III2) festgestellt ist / derzeit kein Salmonellenantikörperstatus festgestellt werden kann),
2. die Mastschweine wie folgt mit Ohrmarken) / Schlagstempel2) gekennzeichnet sind:
3. während ihres Mastdurchganges nur im oben bezeichneten Betrieb gehalten worden sind.
Zur Untersuchung auf Salmonellen sind in der Schlachtstätte (Anzahl der Proben) / keine2) Proben zu entnehmen.
den
Ort, Datum und Unterschrift des Schweinehalters

Teil B:

Name und Anschrift des Viehhandelsunternehmers2)/ Transporteurs2) :
Registriernummer nach § 15b der Viehverkehrsverordnung:
den
Ort, Datum und Unterschrift des Viehhandelsunternehmens2)/ Transporteurs2)


1) Anzahl eintragen
2) Nicht zutreffendes bitte streichen

 

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)
Bewertung der Ergebnisse

Salmonellenantikörperstatus des Betriebes oder der BetriebsabteilungKategoriepositive Befunde in der Stichprobe im vom Hundert
Niedriger StatusI0 bis 20
Mittlerer StatusIImehr als 20 bis 40
Hoher StatusIIImehr als 40

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Salmonellen sind Bakterien, die vom Tier auf den Menschen und umgekehrt übertragen werden können (Zoonosen). Sie können zu ernsten Erkrankungen von Mensch und Tier führen. Salmonellen kommen aber auch im Darm von Mensch und Tier vor, ohne dass Krankheitserscheinungen beobachtet werden; sie kommen - quasi ubiquitär - auch sonst in der belebten und unbelebten Umwelt vor.

Salmonellen gehören zu den bedeutendsten Erregern der nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Durchfallerkrankungen des Menschen.

Nur auf allen Stufen der Lebensmittelkette ansetzende Maßnahmen können zu einem insgesamt besseren Schutz des Menschen beitragen. Als Infektionsquellen für den Menschen spielen Schweinefleisch und auch Lebensmittel, die unter Verwendung von Schweinefleisch hergestellt worden sind und roh oder nicht vollständig durcherhitzt verzehrt werden, eine besondere Rolle. Der Eintrag von Salmonellen über Tiere in die Lebensmittelkette ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Maßnahmen, die zu Beginn der Lebensmittelkette, also im Tierhaltungsbereich ansetzen, tragen dazu bei, den Infektionsdruck zu senken.

Die Verordnung legt daher Maßnahmen im Bereich der Mastschweinehaltung fest.

Kosten der öffentlichen Haushalt:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.

2. Vollzugsaufwand:

Im Rahmen der Überwachung der Schweinehaltungshygieneverordnung wird die zuständige Behörde auch die Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung überprüfen, so dass anteilig Kosten anfallen. Diese Kosten können im Vorhinein nicht quantifiziert werden, da sie abhängig sind von der Größe des Mastschweine haltenden Betriebe und insoweit von der Anzahl jährlich zur Schlachtung anstehenden Schweine.

3. Sonstige Mehrkosten:

Der beteiligten Wirtschaft entstehen zusätzliche Kosten. Dies ist abhängig von den Untersuchungskosten, die bei der stichprobenartigen Untersuchung von Mastschweinen im Bestand oder bei der Schlachtung anfallen. In Abhängigkeit von der Größe des Mastschweine haltenden Betriebes fallen pro Jahr zwischen 26 und 60 Proben an. Für Untersuchungskosten, Probenahme, Verpackung, Kennzeichnung und Porto sind jeweils etwa 5,- € zu veranschlagen. Preisüberwälzungen sind nicht auszuschließen und können tendenziell erhöhend auf die Einzelpreise wirken. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aufgrund des Umfangs der Belastungen und der Wettbewerbssituation auf dem Markt für Schweinefleisch nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Die wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe werden aus Gründen der Rechtsklarheit definiert.

Zu § 2

Untersuchungspflichtig ist, wer Mastschweine zur Schlachtung abgibt. Dies ist der Inhaber eines Mastschweine haltenden Betriebes (Endmastbetrieb (Untersuchungspflichtiger)). Der Untersuchungspflichtige hat die Möglichkeit, die Tiere stichprobenartig in seinem Bestand rechtzeitig vor der Schlachtung beproben (Blutprobe) und untersuchen zu lassen. Dabei können auch zu anderen Untersuchungszwecken gezogene Proben verwendet werden. Der Stichprobenschlüssel orientiert sich an der Kapazität des Mastschweine liefernden Betriebs.

Er stellt einen Kompromiss dar zwischen der klassischen Schwellenwertlösung (statistische Sicherheit von x % bei einer Prävalenz von y %) und einer Prävalenzschätzung. Dabei ist der Untersuchungspflichtige verpflichtet, den über das Jahr verteilten Stichprobenschlüssel auf den Betrieb selbst, oder, sofern der Betrieb in Betriebsabteilungen aufgeteilt ist, getrennt auf die Betriebsabteilungen, anzuwenden. Um eine gleichmäßige Abschätzung der Salmonellensituation eines Betriebes zu erlangen, ist es erforderlich, fortlaufend Informationen zu erhalten. Insoweit wird vorgeschrieben, dass die Probenahme gleichmäßig über das Jahr verteilt zu erfolgen hat (Absatz l).

Alternativ kann der Untersuchungspflichtige auch Proben im Schlachtbetrieb ziehen (Fleischsaftprobe) und anschließend untersuchen lassen. Dies dürfte nach den Erfahrungen der Vergangenheit die Regel sein (Absatz 2).

Um eine eindeutige Zuordnung der Proben zu erhalten und um letztlich auch die Einhaltung des geforderten Stichprobenumfangs dokumentieren zu können, ist es erforderlich, dass die Proben von einem Probenahmebericht in dreifacher Ausfertigung begleitet werden, wobei das Original vom Probenehmer der Probe beizufügen ist, eine Durchschrift erhält der Untersuchungspflichtige und eine weitere Durchschrift derjenige, der die Probe genommen hat. Da die Schweine des Untersuchungspflichtigen in der Regel nicht von ihm selbst zur Schlachtstätte transportiert werden, sondern in der Regel von einem Viehhandelsunternehmer oder einem sonstigen Transporteur, ist es - auch um die für die Stichprobe notwendige Anzahl Blutproben in der Schlachtstätte zu entnehmen - erforderlich, dass in diesem Fall der Probenahmebericht um Name und Anschrift desjenigen ergänzt wird, der die Schweine zur Schlachtstätte transportiert (Absatz 3).

Mit Absatz 4 wird der Probenehmer verpflichtet, Original und Mehrfertigung des Probenahmeberichts zu zeichnen und das Original des Probenahmeberichts zusammen mit der in der Schlachtstätte entnommenen Probe an die Untersuchungsstelle zu übersenden. Absatz 4 eröffnet auch die Möglichkeit der Erstellung des Probenahmeberichts in elektronischer Form.

In Absatz 5 wird die Zuordnung des Probenahmeberichts geregelt. Damit der Untersuchungspflichtige belegen kann, wann wieviele seiner Schweine untersucht worden sind, hat er sicherzustellen, dass er eine Mehrfertigung des Probenahmeberichtes erhält; der Probenehmer seinerseits erhält ebenfalls eine Mehrfertigung, so dass er nachweisen kann, wann er in welchen Schweinen Proben entnommen hat.

In Absatz 6 ist die Aufbewahrungsfrist, die sich an Fristen in anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften orientiert, geregelt.

Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. l, 4 und 5 Buchstabe b, jeweils auch i. V. m. § 79a Abs. 1, TierSG.

Zu § 3

Damit der Untersuchungspflichtige in die Lage versetzt wird, den Salmonellenantikörperstatus seiner Schweine bewerten zu können (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), ist es erforderlich, dass die Untersuchungseinrichtung ihm die Ergebnisse der nach § 2 durchgeführten Untersuchungen mitteilt.

Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. l, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5, jeweils auch i. V.m. § 79a Abs. 1, TierSG.

Zu § 4

Um einen fortlaufenden Überblick über den Salmonellenstatus seines Betriebs zu erhalten, ist der Untersuchungspflichtige verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen über die durchgeführten Untersuchungen zu sammeln. Es obliegt ihm auch, den Prozentsatz positiver Salmonellenantikörperbefunde auszurechnen. Die Dauer der Aufbewahrungsfrist orientiert sich an in anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen (z.B. Schweinehaltungshygieneverordnung) (Absatz l).

Die Bewertung der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellte Salmonellenantikörperprävalenz richtet sich nach der Anlage 3. Danach sind die Endmastbetriebe in Abhängigkeit der Salmonellenantikörperprävalenz den beschriebenen Kategorien zuzuordnen. Es ist vorgesehen, dass der Salmonellenantikörperstatus unter bestimmten näher beschriebenen Voraussetzungen auch abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 festgelegt werden kann. Der dann ermittelte Status des Betriebes gilt nur im Hinblick auf die beprobte Mastgruppe (Absatz 2).

In Absatz 3 wird vorgegeben, dass die erste Kategorisierung zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen ist; diese Frist ist für die notwendige Ermittlung der Salmonellenantikörperprävalenz erforderlich. Untersuchungspflichtige, die bereits an Verfahren teilnehmen, die bestimmte Bedingungen der Verordnung erfüllen (z.B. QS), können auch vor Ablauf der genannten zwölf Monate kategorisiert werden.

Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 4, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und f, § 79a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. den §§ 18 und 20 Abs. l, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5, jeweils auch i. V. m. § 79a Abs. l, TierSG.

Zu § 5

Damit der Schlachtbetrieb den Salmonellenantikörperstatus der zu schlachtenden Schweine erfährt und insoweit disponieren kann, wann welche Schweine zu schlachten und wie viele Proben zu entnehmen sind, ist eine entsprechende Mitteilung, hier in Form eines Begleitpapiers, erforderlich.

Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.§ 17 Abs. 1 Nr. 3 und 13, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5, jeweils auch i. V. m. § 79a Abs. 1, TierSG

Zu § 6

Bei einem Salmonellenantikörperbefund von mehr als 40 % sind vom Untersuchungspflichtigen die in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen zu treffen, das heißt, er muss im Falle der mehr als 40%igen Salmonellenantikörperbelastung seiner Schweine bakteriologische und epidemiologische Untersuchungen durchführen lassen, um die Salmonelleneintragsquelle zu ermitteln. In diesem Zusammenhang spielen das Futter, die allgemeine Betriebshygiene, eventuell durchgeführte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, aber auch der Zukauf der Schweine eine wichtige Rolle. Über die durchgeführten Maßnahmen sind entsprechende Aufzeichnungen zu machen. Auch hier richtet sich die Aufbewahrungsdauer nach der anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften (Absatz 1).

Damit die in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen nicht mehr anzuwenden sind, bedarf es des Nachweises, dass der in der Stichprobe ermittelte Salmonellenantikörperbefund unter 40 % liegt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eröffnet, die sich aus der Einordnung in Kategorie III ergebenden Maßnahmen nicht mehr anwenden zu müssen, sofern die zur Schlachtung anstehenden Schweine aus Kategorie III-Endmastbetrieben bakteriologisch mit negativem Ergebnis auf Salmonellen untersucht werden (Absatz 2).

Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, 14 und 19, § 79a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und d, § 79a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. den §§ 18, 27 und 29, § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 5, jeweils auch i. V. m. § 79a Abs. 1, TierSG.

Zu § 7

Den jeweils zuständigen Behörden obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Dazu wird der Schweinehalter verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung (Absatz 1) oder bei Erfüllung bestimmter Tatbestände ohne Anforderung (Absatz 2) bestimmte Unterlagen vorzulegen.

Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5 , auch i. V. m. § 79a Abs. l, TierSG

Zu § 8

Mit § 8 wird ausdrücklich festgestellt, dass der Untersuchungspflichtige die Möglichkeit hat, eine Einrichtung zu beauftragen, die die Untersuchungsergebnisse aufarbeitet und bewertet. Aktuell wird dieses Verfahren schon bei Salmonellenuntersuchungen von der Firma Qualität und Sicherheit GmbH (QS) praktiziert. Von daher soll diese Möglichkeit auch in Zukunft beibehalten werden.

Zu § 9

Zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung sind bestimmte Tatbestände bußgeldbewehrt.

Zu § 10

Zunächst soll die Verordnung nur für Endmastbetriebe mit mehr als 100 Mastplätzen, d. h. für Betriebe, die jährlich etwa 250 Schlachtschweine erzeugen, gelten. 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung sollen dann auch kleinere Betriebe einbezogen werden.

Zu § 11

§ 11 regelt das Inkrafttreten.