Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen
Anlage
Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die rechtlichen Voraussetzungen, unter anderem im Tierschutzrecht, dafür zu schaffen, dass
- 1. Betreiberinnen und Betreiber von Onlineportalen, auf denen mit Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten gehandelt wird, verpflichtet werden, auch von nicht gewerblichen Anbietern von Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten auf ihren Portalen eine Anbieter-Kennzeichnung/Registrierung einzufordern und Anbieter, die dieser Forderung nicht oder nicht vollständig nachkommen, zu sperren;
- 2. Betreiberinnen und Betreiber von Onlineportalen, auf denen mit Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten gehandelt wird, verpflichtet werden, Anbieter auf ihre Pflichten hinzuweisen wie auch auf Risiken und Missstände durch illegalen Tierhandel;
- 3. eine bundeseinheitliche Zertifizierung von Onlineportalen, auf denen mit Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten gehandelt wird, rechtlich unter Einbeziehung von Tierschutzaspekten so geregelt wird, dass für das Anbieten und die Abgabe tierschutzrechtliche Mindeststandards gelten und kontrollierbar sind;
- 4. eine zentrale Stelle in Form einer unabhängigen Fachkommission zur kontinuierlichen Überwachung von Angeboten von Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten im Internet, unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher und tierschutzfachlicher Aspekte eingerichtet wird, wobei auch Angebote für den deutschen Markt auf Servern in anderen EU-Staaten und Drittländern einbezogen werden sollen;
- 5. eine Anbieterkennzeichnung mit Name und Anschrift auch für Anbieter in Printmedien eingeführt wird;
- 6. Onlineportale, auf denen mit Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten gehandelt wird, und Printmedien verpflichtet werden, eine Eigenkontrollverpflichtung einzuführen;
- 7. wirksame Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen von Onlineportalen, Printmedien und Anbietern geschaffen werden.
Hierbei wird die Bundesregierung gebeten, einen möglichst gleichen Schutzstandard wie beim erlaubnispflichtigen stationären Handel mit Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten sowie bei Tierbörsen herzustellen und zu prüfen, welche Verpflichtungen den Betreibern eines Onlineportals auferlegt werden können, um die Einhaltung von tierschutz- und tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften durch Anbieter von Heimtieren oder Wirbeltieren wildlebender Arten auf Onlineportalen sicherzustellen. Die Möglichkeit entsprechender Verpflichtungen auch für Printmedien ist in die Erwägungen einzubeziehen.
Insbesondere ist eine Verpflichtung der Betreiber zu prüfen, die Veröffentlichung von Angeboten davon abhängig zu machen, dass Anbieter bestimmte tierschutzrelevante Nachweise erbringen, z.B. über Alter und Impfstatus der Tiere. Ergänzend sollte die Einrichtung einer Rückmeldemöglichkeit für Käufer der Tiere an das Onlineportal geprüft werden, wenn nach dem Erwerb festgestellt wird, dass Abweichungen von den Angaben des Anbieters vorliegen.
Begründung:
Es ist möglich, über Onlineportale Tiere anonym und ohne Rückverfolgbarkeit anzubieten und zu verkaufen bzw. abzugeben. Ob und welche Tierschutzstandards eingehalten werden, entzieht sich einer behördlichen Kontrolle. Neben Heimtieren werden häufig auch Wirbeltiere wildlebender Arten angeboten.
Bislang sind nur gewerbliche Anbieter zu einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet. Da aber nicht jeder, der Heimtiere oder Wirbeltiere wildlebender Arten zum Verkauf anbietet, gewerblich handelt, eine Anbieterkennzeichnung aus Tierschutzgründen aber immer erforderlich ist, ist dafür zu sorgen, dass zukünftig auch private Verkäufer zur Anbieter-Kennzeichnung verpflichtet werden.
Nur zufällig werden tierschutzrelevante Missstände bekannt, wie zum Beispiel nicht oder nicht ordnungsgemäß geimpfte Tiere, zu früh von der Mutter abgesetzte Tiere, kranke oder nicht transportfähige Tiere. Hierdurch wird die Gesundheit und Entwicklung der Tiere ernsthaft gefährdet.
Auch Anzeigen in Printmedien lassen häufig keinen Rückschluss auf den Anbieter zu, zum Beispiel dann, wenn nur eine Mobiltelefonnummer angegeben wird. Insofern muss die Anbieterkennzeichnung auch für Printmedien eingeführt werden.
Zur Durchsetzung sind wirksame Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen zu schaffen.