Antrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)
Punkt 35 der 985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 4 der Drucksache 13/1/20 beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Für den Fall, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Wahrung der Interessen Dritter über die in der Endlagerkommission vereinbarten Transparenzanforderungen und die Empfehlungen des Nationalen Begleitgremiums gestellt werden sollten, bittet der Bundesrat, den Teil der geologischen Daten, die nicht öffentlich bereitgestellt werden, unter Wahrung des Artikels 12 und des Artikels 14 des Grundgesetzes der Betroffenen so klein wie möglich zu halten.