Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 102739 - vom 2. März 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 11. Februar 2010 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM (2009) 0703 und 05305/1/2010 REV 1),
- - in Kenntnis des Textes des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (16110/2009),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zu dem geplanten internationalen Abkommen, demgemäß dem Finanzministerium der Vereinigten Staaten Finanztransaktionsdaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden sollen,1
- - in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0004/2010),
- - gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0013/2010),
- 1. verweigert seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
- 2. fordert die Europäische Kommission auf, dem Rat unverzüglich Empfehlungen im Hinblick auf ein langfristiges Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Prävention der Terrorismusfinanzierung vorzulegen; bekräftigt, dass jedes neue Abkommen in diesem Bereich dem neuen durch den Vertrag von Lissabon und die nun rechtsverbindliche Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschaffenen Rechtsrahmen entsprechen sollte, und erneuert seine in seiner Entschließung vom 17. September 2009, insbesondere in den Ziffern 7 bis 13, geäußerten Forderungen;
- 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.
- 1 Angenommene Texte, P7_TA(2009)0016.