Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0336 - vom 14. Januar 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 16. Dezember 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)1, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 1,
- - in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement,
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (KOM (2008) 0602) (Vorschlag für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie),
- - unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 12. November 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (KOM (2008) 0704) (Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen),
- - gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2,
- - gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie vorgelegt hat,
B. in der Erwägung, dass die Kommission zudem einen Entwurf einer Richtlinie zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement vorgelegt hat, der auch Offenlegungsvorschriften für Ratingagenturen enthält,
C. in der Erwägung, dass die Kommission anschließend ihren Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen vorgelegt hat,
D. in der Erwägung, dass die Offenlegungs- und Transparenzpflichten für Ratingagenturen kohärent und einheitlich geregelt werden sollten,
E. in der Erwägung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Offenlegungspflichten für Ratingagenturen über eine technische Anpassung hinausgehen und dass sie daher eine angemessene Prüfung durch das Parlament erfordern und im Mitentscheidungsverfahren behandelt werden sollten,
F. in der Erwägung, dass die erwähnte Kohärenz und Einheitlichkeit und die angemessene Prüfung durch das Parlament es erfordern, dass die Bestimmung über Offenlegungspflichten für Ratingagenturen im Mitentscheidungsverfahren behandelt wird, und zwar entweder im Rahmen des Vorschlags für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie oder im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung über Ratingagenturen,
G. in der Erwägung, dass das Parlament die übrigen technischen Änderungen unterstützt,
- 1. spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement aus;
- 2. vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf einer Richtlinie der Kommission über die in der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
- 3. fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Maßnahme zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;
- 4. schlägt vor, den Entwurf einer Richtlinie wie folgt zu ändern:
Änderungsvorschlag 1
Entwurf einer Richtlinie - Änderungsrechtsakt Artikel 1 - Nummer 3 Richtlinie 2006/48/EG Anhang VI - Teil 2 - Nummer 7
Entwurf der Kommission Geänderter Text (3) Anhang VI Teil 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung: entfällt "7. Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der von einer Ratingagentur angewandten Kreditbeurteilungsmethodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potenzielle Nutzer ein Urteil über ihre angemessene Herleitung bilden können. Die zuständigen Behörden treffen darüber hinaus die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ratingagentur bei Kreditbewertungen im Hinblick auf Verbriefungspositionen verpflichtet ist, Übersichten über die Transaktionsstruktur, die Entwicklung der in den Pools zusammengefassten Vermögenswerte und deren Auswirkungen auf die Kreditbewertung zu erstellen. Diese Übersichten werden allen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt, die die Kreditbewertungen gemäß Artikel 96 nutzen." - 5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 2 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.