Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/11180, 17/11217 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts - Drucksache 17/10774 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 23.11.12
Initiativgesetz des Bundestages

Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4. § 9 wird wie folgt geändert:

5. § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden;".

6. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "511500" durch die Angabe "1 000 000" und die Angabe "1023 000" durch die Angabe "2 000 000" ersetzt.

7. In § 37b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 8" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10" ersetzt.

8. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

9. § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"8. für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M,".

10. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

" § 18 (weggefallen)".

2. § 14 wird wie folgt geändert:

3. § 17 wird wie folgt geändert:

4. § 18 wird aufgehoben

5. § 34 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Bundesreisekostengesetzes

§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz."

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 14, 17 oder 18" durch die Angabe " § 14 oder § 17" ersetzt.

2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

" § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2012 anzuwenden."

Artikel 5
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, werden die Wörter j 8 Abs. 2 Satz 9 und Abs. 3" durch die Wörter j 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3" und die Wörter j 8 Abs. 2 Satz 9 oder Abs. 3" durch die Wörter j 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3" ersetzt."

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 Buchstabe a und b sowie Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.