963. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2017
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (§ 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c sind in § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 nach dem Wort "Oberflächengewässerverordnung" die Wörter "und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung" einzufügen.
Begründung:
Nach der EG-Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG, die durch die vorliegende Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden soll, werden Überwachungsprogramme nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG bei der Risikobewertung berücksichtigt. Die Richtlinie 2000/60/EG wird durch verschiedene Verordnungen in nationales Recht umgesetzt. Die alleinige Nennung der Oberflächengewässerverordnung würde die Vorgabe der EG-Trinkwasserrichtlinie nur unvollständig umsetzen. Nicht angemessen berücksichtigt wären insbesondere Überwachungsprogramme für Grundwasser, das in Deutschland die Hauptressource für die Trinkwassergewinnung darstellt. Die zusätzliche Nennung von § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung stellt sicher, dass die chemischen Parameter in den Überwachungsprogrammen berücksichtigt werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 14b Absatz 1 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 11 ist in § 14b Absatz 1 das Wort "gemäß" durch die Wörter "durch systemische Untersuchungen gemäß" zu ersetzen.
Begründung:
Der systemische Charakter der geforderten Untersuchungen wurde bei der Umstrukturierung des Textes nicht berücksichtigt. Er steht zurzeit noch in § 14 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001. Der Begriff ist aber unverzichtbar, um deutlich zu machen, dass die Untersuchung ein Gesamtbild der relevanten Trinkwasserinstallationsteile zum Ergebnis haben soll.
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a und Buchstabe c (§ 15 Absatz 1a, 1b und 5 TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 12 ist § 15 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a sind die Absätze 1a und 1b wie folgt zu fassen:
- (1a) Bei den Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1 genannten Parameter und die in Anlage 3 genannten Parameter, die mikrobiologische Parameter sind, sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:
- 1. für Coliforme Bakterien und Escherichia coli (E. coli): DIN EN ISO 9308-1:2017-09, DIN EN ISO 9308-2:2014-06,
- 2. für Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2:2000-11,
- 3. für Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266:2008-05,
- 4. zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 *C und Koloniezahl bei 36 *C: DIN EN ISO 6222:1999-07,
- 5. für Clostridium perfringens (einschließlich Sporen): DIN EN ISO 14189:2016-11,
- 6. für Legionella spec.:
- a) längstens bis zum 28. Februar 2019 ISO 11731:1998-05, DIN EN ISO 11731-2:2008-06
- b) spätestens ab dem 1. März 2019 ISO 11731:2017-05.
Die in Satz 1 bezeichneten technischen Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.
- (1b) Bei der Untersuchung der in Absatz 1a genannten Parameter dürfen andere als die in Absatz 1a genannten Untersuchungsverfahren angewandt werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass die damit erzielten Ergebnisse im Sinne der allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1a ermittelten Ergebnisse."
- (1a) Bei den Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 1 genannten Parameter und die in Anlage 3 genannten Parameter, die mikrobiologische Parameter sind, sind die in den folgenden technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:
- b) In Buchstabe c ist Absatz 5 wie folgt zu fassen:
(5) Die nach Absatz 4 zugelassenen Untersuchungsstellen für Trinkwasser müssen ihre Akkreditierung in Bezug auf die in Absatz 1a genannten Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des Absatzes 1a anpassen."
Begründung:
Zu Buchstabe a (§ 15 Absatz 1a TrinkwV):
Welche Untersuchungsverfahren bei den in § 15 Absatz 1a TrinkwV genannten Untersuchungen anzuwenden sind, wird (mit Ausnahme des Parameters Legionelle spec.) durch Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III
Teil A der Richtlinie 98/83/EG in der jeweils geltenden Fassung vorgegeben. Änderungen der dort in Bezug genommenen technischen Normen sind nur in größeren zeitlichen Abständen zu erwarten. Daher ist es vertretbar und im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit vorzugswürdig, dass der Verordnungsgeber selbst und nicht das Umweltbundesamt (UBA) die anzuwendenden Untersuchungsverfahren mit statischen Verweisungen konkret bestimmt und im Falle von Änderungen der technischen Normen die Verordnung anpasst.
§ 15 Absatz 1a Satz 2 und 3 TrinkwV können entfallen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann, wenn § 15 Absatz 1a TrinkwV wegen einer Änderung von technischen Normen geändert wird, in der Verordnung auch eine Übergangsfrist regeln, innerhalb der das bisherige Untersuchungsverfahren noch weiter angewandt werden darf. Der in § 15 Absatz 1a Satz 2 TrinkwV formulierte Verweis ist nach Auffassung des BMG aus rechtlicher Sicht notwendig.
Zu Buchstabe a (§ 15 Absatz 1b TrinkwV):
§ 15 Absatz 1b TrinkwV soll enger an den Wortlaut des § 15 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 angelehnt werden. Dadurch kommt klarer zum Ausdruck, dass es ausschließlich eine Aufgabe des UBA ist, die Feststellung zu treffen. Anders als in § 15 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 wird die Veröffentlichung der Liste des UBA (nunmehr § 15 Absatz 1d TrinkwV) hingegen nicht als Voraussetzung für die rechtliche Wirkung der Feststellung geregelt.
Zu Buchstabe b (§ 15 Absatz 5 TrinkwV):
§ 15 Absatz 5 TrinkwV wird in Folge der Änderung von § 15 Absatz 1a TrinkwV angepasst. Seine Kernaussage ist, dass die Untersuchungsstellen ihre Akkreditierungen für Untersuchungen des Trinkwassers auf die in § 15 Absatz 1a TrinkwV genannten Parameter an die jeweils geltenden Anforderungen des § 15 Absatzes 1a TrinkwV anpassen müssen. Mit der Verweisung auf die Anforderungen des § 15 Absatzes 1a TrinkwV sind auch mögliche Übergangsfristen erfasst, die das BMG in § 15 Absatz 1a TrinkwV regeln kann, wenn es § 15 Absatz 1a TrinkwV wegen einer Änderung der dort genannten technischen Normen anpasst.
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine auf Grund Landesrechts zuständige Stelle kann bestimmen, dass dem Gesundheitsamt die den Maßnahmen zu Grunde liegende Gefährdungsanalyse nach Satz 1 Nummer 2 zu übermitteln ist."
- bb) In Satz 4 wird ...
< weiter wie Vorlage >'
Als Folge ist in Artikel 1 Nummer 22 nach Buchstabe b folgender Buchstabe b1 einzufügen:
- 'b1) Nach Nummer 11d wird folgende Nummer 11d1 eingefügt:
"11d1. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2a die Gefährdungsanalyse nicht dem Gesundheitsamt übermittelt," '
- 'b1) Nach Nummer 11d wird folgende Nummer 11d1 eingefügt:
Begründung:
Gemäß § 16 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001 hat ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Zur fachlichen Bewertung der im Maßnahmenplan erfassten Angaben und der in einem konkreten Fall ergriffenen Maßnahmen ist jedoch das Gesundheitsamt zwingend auf weitergehende Angaben, wie sie in der Gefährdungsanalyse zu erfassen sind, angewiesen. Zur Vermeidung eines im Rahmen der Überwachung unnötig erhöhten Ermittlungsaufwandes für das Gesundheitsamt sollte daher die zuständige oberste Landesbehörde oder eine auf Grund Landesrechts zuständige Stelle bestimmen können, dass dem Gesundheitsamt die den Maßnahmen zu Grunde liegende Gefährdungsanalyse nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 TrinkwV 2001 zu übermitteln ist.
5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - und Doppelbuchstabe bb (§ 19 Absatz 5 Satz 3 und Satz 6 TrinkwV)
Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Zeitraum zwischen den Überwachungen darf fünf Jahre nicht überschreiten."
- bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Wasserversorgungsanlagen ... < weiter wie Vorlage > ..." '
Begründung:
Kleinanlagen zur Eigennutzung müssen bisher mindestens alle drei Jahre nach § 19 Absatz 5 TrinkwV geprüft werden. Von den zuständigen Überwachungsbehörden wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung von c-Anlagen zeitaufwendig ist und vor Ort meist "nichts gesehen" werden kann. In der Regel ist kein Brunnen sichtbar, da dieser überbaut oder verdeckt ist und auch meist keine Aufbereitungsanlage existiert. Änderungen an den Kleinanlagen werden nur selten vorgenommen, sodass Neues kaum festgestellt werden kann. Die Prüfung wird daher von den Betreibern und dem zuständigen Gesundheitsamt als nicht sinnvoll bzw. überflüssig angesehen. Der Zeitraum für eine Überprüfung der Anlage mit Ortsbegehung soll daher von drei auf fünf Jahre gestreckt werden. Auf Grund der hohen Anzahl von vorhandenen Kleinanlagen zur Eigenversorgung würde hierdurch eine nicht unerhebliche Entlastung der Gesundheitsämter erfolgen. Auffällige Anlagen könnten auch weiterhin in kürzeren Zeiträumen geprüft werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a (Anlage 2 Teil I Tabelle laufende Nummer 11 und 14 Spalte "Bemerkungen" TrinkwV)
Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- 'a) In Teil I werden in der Tabelle in den laufenden Nummern 11 und 14 in der Spalte "Bemerkungen" die Wörter "Siehe Anmerkung 1" jeweils durch den Satz "Voraussetzung für die Summenbildung ist mindestens das jeweilige Erreichen der Bestimmungsgrenze des analytischen Verfahrens." ersetzt.'
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. In der Vorlage der Bundesregierung umfasst die Änderung von Anlage 2 zwei wesentliche Punkte: Teil I enthält zwei redaktionelle Änderungen und Teil II ist neu gefasst. Durch die Neufassung von Teil II ist nicht eindeutig geregelt, was mit der in der TrinkwV 2001 unter Teil II stehenden "Anmerkung 1" geschieht, die sich in der alten Fassung sowohl auf Teil I als auch auf Teil II bezieht. In Teil II der neuen Fassung wurde der Inhalt von Anmerkung I in den Tabellentext integriert, so dass "Anmerkung 1" unter Teil II obsolet wäre und somit entfällt. In Teil I ist jedoch noch der Hinweis auf Anmerkung 1 enthalten. Zur Gewährleistung einer klaren und eindeutigen Zuordnung des Regelungsinhaltes von Anmerkung 1 und zur Vereinheitlichung von Teil I und Teil II ist der Inhalt von Anmerkung 1 auch in den Tabellentext in Teil I zu integrieren. Anmerkung 1 entfällt hierdurch in Anlage 2.
7. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b (Anlage 2 Teil II Tabelle laufende Nummer 7 Spalte "Bemerkungen" Satz 7 - neu - TrinkwV)
In Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b Anlage 2 Teil II ist in der Tabelle in der laufenden Nummer 7 in der Spalte "Bemerkungen" nach Satz 6 folgender Satz anzufügen:
"Auf eine Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Absatz 7 kann in der Regel verzichtet werden, wenn der pH-Wert im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,8 ist."
Begründung:
Die Streichung der bestehenden Regelung ist in der vorliegenden Verordnung nicht begründet. Es kann sich nur um ein redaktionelles Versehen handeln. An der bestehenden Regelung ist festzuhalten.
B
8. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende
Entschließung zu fassen:
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob für die Veröffentlichung der zugelassenen Untersuchungsstellen gemäß § 15 Absatz 4 Satz 4 TrinkwV eine gemeinsame, bundeseinheitliche Liste auf der Plattform ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige) genutzt werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die nach der Trinkwasserverordnung durchgeführten Trinkwasseruntersuchungen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die Zulassung eines Prüflaboratoriums erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Stelle. Die zugelassenen Untersuchungsstellen werden von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Stelle als Liste veröffentlicht. Die Zulassung gilt bundesweit. Die jeweiligen Listen in den Ländern sind nicht einheitlich.
Eine bundeseinheitliche Liste würde die Verwaltung zugelassener Untersuchungsstellen zusammenfassen und vereinfachen. Dazu würde eine bundeseinheitliche Liste dem Unternehmer oder sonstigem Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI), der eine zugelassene Untersuchungsstelle mit der Trinkwasseruntersuchung beauftragen möchte, die Recherche und Auswahl deutlich erleichtern.
Das bestehende Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) des hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie wäre ein sehr gut geeignetes System, das um ein Trinkwassermodul erweitert werden könnte. Die Veröffentlichung von zugelassenen Untersuchungsstellen für den Umweltbereich in ReSyMeSa hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Das System wird auch von den Untersuchungsstellen begrüßt.
Eine Veröffentlichung der zugelassenen Untersuchungsstellen auf ReSyMeSa würde zu einer einheitlichen Darstellung aller zugelassenen Untersuchungsstellen in allen Ländern führen, die der Darstellungsform in den anderen Modulen entsprechen würde. Durch das einheitliche System würde die Transparenz für den UsI deutlich erhöht. Gleichzeitig würde ReSyMeSa einen höheren Informationsgehalt bieten als eine der bestehenden Listen der Länder.
10. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), insbesondere vor dem Hintergrund zur Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 TrinkwV, für Untersuchungsstellen bei der Probennahme der Intention der neu eingeführten Ergänzung nach § 14 Absatz 6 TrinkwV sowie nach § 14b Absatz 2 TrinkwV entsprechen und gegebenenfalls in einem weiteren Verordnungsgebungsverfahren auf Regelungen hinzuwirken, die insbesondere die Rechtssicherheit bei Haftungsfragen erhöhen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Von circa 521 zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen sind gegenwärtig zwei Untersuchungsstellen bekannt, die für die Probennahme und die Untersuchung auf ausschließlich Vor-Ort-Parameter (hier auch nur die Wasserstoffionen-Konzentration und die elektrische Leitfähigkeit) eine Zulassung besitzen und nicht zusätzlich in einem Managementsystem eines Multistandortlabores eingebunden sind. Es besteht die Befürchtung, dass zukünftig weitere Stellen nur noch die Probennahme anbieten und bei gleichzeitiger Untersuchung selbst nur eines Vor-Ort-Parameters als Untersuchungsstelle geführt werden. Es wird eingeschätzt, dass dies der Intention der neu eingeführten Ergänzung nach § 14 Absatz 6 TrinkwV widerspricht, nach der verhindert werden soll, dass die Probennahme und die Analyse der Proben von unabhängig voneinander beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Insbesondere die Absicht der neu eingeführten Regelung nach § 14b Absatz 2 TrinkwV, wonach die Untersuchung einschließlich der Probennahme durch ein und dieselbe Untersuchungsstelle durchzuführen ist, würde einer Probennahme für Legionellen durch eine Untersuchungsstelle (Probennahme einschließlich Vor-Ort-Parameter) und einer sich anschließenden Untersuchung bei einer anderen Untersuchungsstelle (mikrobiologisches Labor) widersprechen. Die Einbindung von externen Probennehmern in das Qualitätsmanagement einer zugelassenen Untersuchungsstelle dagegen ist regelkonform. Damit wird die Berufsausübung von externen Probennehmern, die bei ihrer Betätigung auch Vor-Ort-Parameter untersuchen können, nicht verboten.
Gegenwärtig bestehen für die Akkreditierung im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes für die Probennahme auf der Grundlage der DIN EN ISO/IOC 17025 einheitliche Vorgaben. Es ist durchaus angemessen, auf Grund der Bedeutung des Trinkwassers für den Gesundheitsschutz, gesonderte Regelungen zu erlassen. Beispielsweise könnten für bestimmte mikrobiologische Parameter eine Unterauftragsvergabe für die Teilbereiche Probennahme und mikrobiologische Untersuchung ausgenommen werden. Andererseits könnte geregelt werden, dass für die chemischen, physikalischen und radiologischen Parameter durchaus die Möglichkeit einer Unterauftragsvergabe für die Teilbereiche Probennahme und Analytik besteht. Inwiefern dies in einem weiteren Verordnungsgebungsverfahren zu beachten ist oder dem Regelwerk überlassen wird, wäre zu prüfen.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 3 Absatz 8 der "Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)" (BR-Drucksache 242/17 (PDF) ) im Zusammenhang mit Untersuchungen auf Legionellen verwiesen:
"Bereits die Probenahme bestimmt maßgeblich die Qualität der Untersuchungsergebnisse; sie hat daher im Verantwortungsbereich des akkreditierten Prüflaboratoriums zu erfolgen."
11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob bei der nächsten Änderung der Trinkwasserverordnung der Grenzwert für den Parameter Chrom (Anlage 2 Teil I Nummer 5) von derzeit 0,050 mg/l auf 0,0050 mg/l abgesenkt werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Chrom kommt im Trink- oder Grundwasser sowohl als dreiwertiges Chrom (Cr-III) als auch als sechswertiges Chrom (Cr-VI) vor. Entgegen der Annahme bei der Festlegung des aktuellen Grenzwerts muss nach aktuellem Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass der weitaus größte Anteil an Chrom im Trink- oder Grundwasser als Cr-VI vorliegt. Das im Grundwasser auftretende Cr-VI ist zum überwiegenden Anteil geogen und daher ist eine Reduzierung beim Eintrag in betroffene Trinkwasserressourcen nicht möglich. Zum geogenen Hintergrundwert liegen Daten bei den geologischen Landesämtern und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe vor.
In Umsetzung der EG-Trinkwasserrichtlinie wird weiterhin ein Grenzwert für Chrom geführt. Wegen des Wirkpotenzials des Chroms (insbesondere Cr-VI) sollte der bisherige Grenzwert für Chrom um den Faktor 10 auf die aktuell technisch erreichbare Konzentration von 0,0050 mg/l reduziert werden (Minimierungsgebot). Cr-VI ist mutagen und karzinogen; von einem Grenzwert speziell für Cr-VI wird derzeit abgesehen, da vor dessen Festlegung noch bestehende wissenschaftliche Kenntnislücken zu schließen sind. Dazu müssen in den nächsten Jahren Studien durchgeführt werden, um die Notwendigkeit und die Höhe eines eventuellen Grenzwertes zum Schutz der Bevölkerung zu klären. Ferner gilt es, geeignete Verfahren zur Reduktion der Chromgehalte in der Trinkwasseraufbereitung zu entwickeln. Sobald praktikable Verfahren vorhanden sind, sollte geprüft werden, wo und ab welchem Zeitpunkt diese in der Praxis eingesetzt werden können.
12. Die nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen von Blei im Trinkwasser sind seit langer Zeit bekannt. Sie haben letztlich zu einem niedrigen Grenzwert in der Trinkwasserverordnung geführt. Gleichwohl ist im Vollzug der Gesundheitsämter festzustellen, dass immer noch eine relevante Anzahl an Bleileitungen in Trinkwasser-Installationen und bei Hausanschlüssen im Betrieb ist. Diese können somit weiterhin hauptsächlich zur gesundheitlichen Belastung der Verbraucher, insbesondere von Ungeborenen, Säuglingen und Kleinkindern, durch Blei beitragen.
Der Bundesrat hält es für dringend erforderlich, die noch vorhandenen Bleileitungen in Trinkwasser-Installationen und bei Hausanschlüssen baldmöglichst außer Betrieb nehmen zu lassen. Er bittet die Bundesregierung,
- - bei der nächsten Änderung der Trinkwasserverordnung eine entsprechende Regelung vorzusehen und auch
- - zu prüfen, ob der Austausch von Bleileitungen in Trinkwasser-Installationen und Hausanschlussleitungen mit Fördermitteln unterstützt werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Blei ist ein toxisches Schwermetall, das schon in niedrigsten Konzentrationen bei Ungeborenen, Säuglingen und Kleinkindern zu einer unumkehrbaren Beeinträchtigung der Intelligenzentwicklung und zu Verhaltensauffälligkeiten führen kann. Für die Wirkung von Blei ist kein Schwellenwert bekannt, unterhalb dessen keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen zu erwarten sind. Diese Erkenntnis hat dazu beigetragen, dass die Kommission "Human-Biomonitoring" des Umweltbundesamtes die Humanbiomonitoring (HBM)-Werte I und II ausgesetzt hat. Die Stilllegung bzw. der Austausch von noch vorhandenen Bleileitungen ist erforderlich, da auch unterhalb des gültigen Grenzwertes für Blei im Trinkwasser gesundheitliche Wirkungen bei der Risikogruppe nicht ausgeschlossen werden können. Nur der vollständige Ersatz der Leitungen aus Blei durch gesundheitsverträgliche Werkstoffe bietet einen wirksamen Schutz.
Obwohl es in den letzten Jahrzehnten zu einer deutlichen Absenkung des Grenzwertes für Blei im Trinkwasser gekommen ist, ist immer noch eine relevante Anzahl an Bleileitungen in Betrieb. Es kann angenommen werden, dass hierbei zumeist der Trinkwassergrenzwert nicht sicher eingehalten wird und eine vermeidbare Kontamination des Trinkwassers mit Blei erfolgt. Entsprechend werden bei Untersuchungen weiterhin erhöhte Konzentrationen von Blei im Trinkwasser festgestellt. Auch die Gesundheitsämter berichten von zahlreichen Verbraucherbeschwerden über erhöhte Blei-Werte im Trinkwasser. Dabei ist der rechtlich sichere und reproduzierbare Nachweis einer Grenzwertüberschreitung schwierig, teuer und für den Verbraucher meist schwer zu erbringen. Den Gesundheitsämtern obliegt es dann, eine normgerechte Beprobung und Abhilfemaßnahmen anzuordnen.
Der Austausch von Bleileitungen verzögert sich auf Grund diesbezüglich rechtlich unklarer Regelungen und sollte durch eine klare Verbotsregelung beschleunigt werden. Hierdurch würde dem Verbraucherschutz Rechnung getragen und die Gesundheitsämter entlastet werden.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Außerbetriebnahme von noch vorhandenen Bleileitungen in der Trinkwasser-Installation und bei Hausanschlüssen zu einem bestimmten Stichtag in die Trinkwasserverordnung aufzunehmen.
Des Weiteren wird angeregt zu prüfen, ob der Austausch der Bleileitungen durch den Bund finanziell gefördert werden kann. Dies wäre vor allem in besonderen Härtefällen hilfreich, in denen durch den Austausch der Bleiinstallation eine Sanierung/Modernisierung der Sanitäreinrichtung erforderlich wird und die Trinkwasserentnahme nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit steht, sondern nur zur eigenen Nutzung erfolgt.
13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den anstehenden Beratungen zur Änderung der Richtlinie 98/83/EG für die Beibehaltung der bisherigen Regelungen für Wasserversorgungsanlagen von weniger als 10 m3 täglicher Abgabemenge im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im EU-Recht hinzuwirken. Die Behörden sollen auch zukünftig die Möglichkeit erhalten, Untersuchungen ausschließen zu können, wenn keine Überschreitung der Grenzwerte zu erwarten ist. Damit soll Bewährtes ohne Abstriche beim Gesundheitsschutz fortgesetzt werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften entfällt die Möglichkeit der Behörden, für Wasserversorgungsanlagen unter 10 m3 täglicher Abgabemenge Ausnahmen von den Untersuchungen für bestimmte Parameter von den Trinkwasseruntersuchungen im Einzelfall zu gewähren, wenn eine Überschreitung der Grenzwerte nicht zu erwarten ist. Andernfalls können Betrieben in ländlichen Regionen und vor allem im Berggebiet, die keine Möglichkeit zum Anschluss an eine zentrale Wasserversorgung haben, Zusatzkosten entstehen. Gerade in den Berggebieten ist die Versorgung mit eigenem Wasser die übliche Praxis.