881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
- 1. Zu Artikel 1 Nummer 0 1 - neu - (§ 2 Nummer 7 VgV)
In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 0 1 voranzustellen:
- '01. In § 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern "Lose von" die Wörter "Liefer- oder" eingefügt.'
Begründung:
In § 2 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 SektVO ist die Möglichkeit trotz Erreichens der EU-Schwellenwerte 20 Prozent des Gesamtauftragswertes bei Losen bis zum Höchstwert von 80.000 Euro rein national zu vergeben sowohl für Liefer- als auch für Dienstleistungsaufträge vorgesehen. Dies entspricht der Vorgabe in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b Satz 3 der Richtlinie 2004/17/EG. Obwohl Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b Satz 3 der parallelen Richtlinie 2004/18/EG für klassische Auftraggeber wortgleich ausgestaltet ist, enthält § 2 Nummer 7 VgV lediglich eine entsprechende Umsetzung für Dienstleistungsaufträge, nicht aber für Lieferaufträge.
Deshalb bedarf es der Einfügung des Zusatzes "Liefer- oder" vor dem Wort Dienstleistungsaufträgen in § 2 Nummer 7 VgV, um Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b Satz 3 der Richtlinie 2004/18/EG vollständig umzusetzen und den Widerspruch zu § 2 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 SektVO aufzuheben.
B
- 2. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 3. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat begrüßt die mit der Verordnung angestrebte Förderung sauberer und energieeffizienter Fahrzeuge durch Berücksichtigung von Umweltstandards bei der Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge. Grundsätzlich positiv bewertet wird dabei die Schaffung eines monetären Bewertungsinstrumentariums zur Berücksichtigung von Umweltstandards bei der Zuschlagserteilung.
- b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass das vorgeschriebene Verfahren zur Berechnung der Emissionen für die gesamte Lebensdauer für schwere Nutzfahrzeuge und Busse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG fallen, nicht anwendbar ist, sofern die Schadstoffemissionen aus dem Testverfahren der Typgenehmigung verwendet werden sollen. Denn für die genannten Fahrzeuge werden in dem Verfahren nur Emissionen in g/kWh bestimmt. Diese lassen sich nicht direkt in den erforderlichen Emissionsfaktor in g/km umrechnen. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, ein geeignetes Verfahren für die Berechnung der Emissionen der genannten Fahrzeuge bekanntzugeben.
- c) Der Bundesrat stellt außerdem fest, dass neben der Emission von Luftschadstoffen und CO₂ auch die Lärmemission von Fahrzeugen von hoher Bedeutung ist, denn die in der Umgebungslärmrichtlinie festgelegten Anforderungen werden in Städten vielfach nicht eingehalten. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Lärmemission von Fahrzeugen als Umweltauswirkung, die bei der Beschaffung zu berücksichtigen ist, in geeigneter Form in die Verordnung aufzunehmen.