Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung

881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

A

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 0 1 voranzustellen:

Begründung:

In § 2 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 SektVO ist die Möglichkeit trotz Erreichens der EU-Schwellenwerte 20 Prozent des Gesamtauftragswertes bei Losen bis zum Höchstwert von 80.000 Euro rein national zu vergeben sowohl für Liefer- als auch für Dienstleistungsaufträge vorgesehen. Dies entspricht der Vorgabe in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe b Satz 3 der Richtlinie 2004/17/EG. Obwohl Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b Satz 3 der parallelen Richtlinie 2004/18/EG für klassische Auftraggeber wortgleich ausgestaltet ist, enthält § 2 Nummer 7 VgV lediglich eine entsprechende Umsetzung für Dienstleistungsaufträge, nicht aber für Lieferaufträge.

Deshalb bedarf es der Einfügung des Zusatzes "Liefer- oder" vor dem Wort Dienstleistungsaufträgen in § 2 Nummer 7 VgV, um Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b Satz 3 der Richtlinie 2004/18/EG vollständig umzusetzen und den Widerspruch zu § 2 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 SektVO aufzuheben.

B

C