Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz)

857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009

A.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 15b Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Satz 1 Nummer 3 BDBOS-Gesetz)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 15b Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Ziffer 1:

Die im Zusammenhang mit dem BDBOS-Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnungen werden erheblichen Einfluss auf den bundesweit einheitlichen Digitalfunk BOS haben sowie den Wettbewerb unter den Herstellern der hierfür notwendigen Endgeräte beeinflussen. Durch die beabsichtigte Zustimmung des Verwaltungsrats der BDBOS ist sichergestellt, dass Vertreter der Länder (Ebene der Staatssekretäre) hinsichtlich der erforderlichen Spezifizierung der Akkreditierungsvoraussetzungen in notwendigem Maße beteiligt sind.

Zu Ziffer 2:

Um bei Inbetriebnahme der ersten Netzabschnitte über eine ausreichende Zahl von Endgeräten zu verfügen, haben einige Länder angekündigt, bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und Etablierung eines förmlichen Zertifizierungsverfahrens mit der Ausschreibung von Endgeräten zu beginnen. Dementsprechend ist eine Entscheidung über eine Übergangsregelung für solche Endgeräte erforderlich die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Digitalfunk BOS verwendet werden. Um den Herstellern dieser Geräte eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und damit Wettbewerbsnachteile gegenüber dem Markt zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die beabsichtigte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 ausgeweitet wird.

Es ist ferner fraglich, ob die auf Dezember 2011 terminierte Übergangsfrist den Hersteller bzw. Lieferanten tatsächlich ausreichend Zeit lässt, die Endgeräte erforderlichenfalls nachzubessern und einem erneuten Zertifizierungsverfahren zu unterziehen.

Durch die Änderung wird den Hersteller bzw. Lieferanten ausreichend Zeit eingeräumt.

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 15b Absatz 3 BDBOS-Gesetz)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 15b Absatz 3 wie folgt zu fassen: "Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates."

Begründung

Beim Projekt Digitalfunk BOS handelt es sich um eine gleichberechtigte, partnerschaftliche Kooperationsaufgabe des Bundes und der Länder (vgl. Präambel des Verwaltungsabkommens). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass auch die BOS der Länder die zu zertifizierenden Endgeräte einsetzen werden ist es erforderlich, den Ländern bei der Festlegung der Einzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und des Inhalts der Zertifikate ausreichende Mitspracherechte einzuräumen.

§ 15b Absatz 1 Satz 1 BDBOS-Gesetz-E sieht vor, dass das BMI zum Erlass einer Zertifizierungsverordnung ermächtigt wird. Der Zustimmung des Bundesrates soll es dabei nach § 15b Absatz 3 BDBOS-Gesetz-E nicht bedürfen, so dass die Länder am Erlass der Zertifizierungsverordnung nicht beteiligt wären.

Sachgerechter erscheint es, den Sachverstand der Länder in das Verfahren einzubringen, indem die in § 15b Absatz 1 BDBOS-Gesetz-E vorgesehene Ermächtigung des BMI zum Erlass der Zertifizierungsverordnung von der Zustimmung des Bundesrates abhängig gemacht wird.

Die nach § 15b Absatz 1 Satz 2 BDBOS-Gesetz-E vorgesehene Möglichkeit der Übertragung der Verordnungsermächtigung auf die BDBOS bietet keine ausreichende Gewähr für die Beteiligung der Länder.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 15c Absatz 2 Satz 1 BDBOS-Gesetz)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 15c Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "kann" die Wörter "nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Bundesanstalt" einzufügen.

Begründung

§ 15c BDBOS-Gesetz-E soll es der Bundesanstalt ermöglichen, eine Testplattform zu unterhalten, deren Nutzungsbedingungen in einer Satzung geregelt werden können.

[Bei dieser Testplattform handelt es sich um eine Testumgebung, die alle Merkmale des BOS-Digitalfunks abbildet. Beim Erlass einer Satzung, die die Testumgebung näher spezifiziert, ist eine vorherige Mitgestaltungsmöglichkeit des Verwaltungsrats der BDBOS zur Wahrung der Interessen der Länder und der Wirtschaft erforderlich.]

Durch die vorgeschlagene Änderung von § 15c Absatz 2 Satz 1 soll eine ausreichende Einflussnahmemöglichkeit der Länder auf die Ausgestaltung der Prozesse zur Nutzung der Testplattform und bei der Mitgestaltung der Gebührenordnung sichergestellt werden. Die Erfahrungen der Länder im Zusammenhang mit der Nutzung der Testplattform können zur Verbesserung der Abläufe beitragen.

Hinsichtlich der Gebühren hat sich die BDBOS bisher so positioniert, dass diese für Tests auf der Plattform, die den Endgeräte- und Leitstellenhersteller in Rechnung gestellt werden, lediglich die Selbstkosten der BDBOS decken sollen.

Dies sollte in der Gebührenordnung auch so umgesetzt werden, da hohe Gebühren die Weiterentwicklung der Endgeräte- bzw. Leitstellentechnik und damit den Projektfortschritt hemmen könnten.

B.