Das Europäische Parlament hat auf seiner Tagung vom 4. bis 7. Februar 2013 die nachstehend aufgeführten Texte angenommen. Sie wurden dem Bundesrat mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2013 zugeleitet.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zu Laos: der Fall Sombath Somphone (2013/2535(RSP))3
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zur Inhaftierung von Menschenrechtsaktivisten in Simbabwe (2013/2536(RSP))6
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zu den jüngsten Anschlägen auf medizinische Fachkräfte in Pakistan (2013/2537(RSP)).111 Laos: der Fall Sombath Somphone
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zu Laos: der Fall Sombath Somphone (2013/2535(RSP))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Laos, - unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 21. Dezember 2012 zu Laos,
- - unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, vom 21. Dezember 2012 zum Verschwinden von Sombath Somphone in Laos,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Außenministerin der Vereinigten Staaten, Hillary Clinton, vom 16. Januar 2013 zum Verschwinden von Sombath Somphone, eines führenden Vertreters der laotischen Zivilgesellschaft, - unter Hinweis auf die Erklärung des laotischen Außenministeriums vom 19. Dezember 2012 und die Erklärung des Botschafters von Laos bei den Vereinten Nationen vom 4. Januar 2013,
- - in Kenntnis der Schreiben zahlreicher Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie von Abgeordneten nationaler Parlamente und des gemeinsamen offenen Briefes von 65 nichtstaatlichen Organisationen vom 17. Januar 2013 an den laotischen Premierminister zum Verschwinden von Sombath Somphone,
- - in Kenntnis des auf den 4. Januar 2013 datierten Schreibens des Asian Forum for Human Rights and Development an den Vorsitzenden der zwischenstaatlichen Menschenrechtskommission der ASEAN, - in Kenntnis der EU-Leitlinien über Menschenrechtsverteidiger von 2008,
- - unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen, zu dessen Unterzeichnern Laos gehört, und die Erklärung der Vereinten Nationen über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 1992,
- - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948, - unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, der 2009 von Laos ratifiziert wurde,
- - unter Hinweis auf die allgemeine regelmäßige Überprüfung von Laos durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 21. September 2010,
- - unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Demokratischen Volksrepublik Laos vom 1. Dezember 1997,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Sombath Somphone, ein bekannter Aktivist, der sich für gesellschaftliche Entwicklung und Bildung für Jugendliche einsetzt, am 15. Dezember 2012 in Vientiane, der Hauptstadt von Laos, verschwunden ist; in der Erwägung, dass die Aufnahmen einer Überwachungskamera, die sich im Besitz der Familie des Vermissten befinden, belegen, dass Sombath Somphone am Tag seines Verschwindens zuletzt um 18.00 Uhr an der Polizeiwache Thadeau zusammen mit städtischen Polizisten gesehen und anschließend von Männern in Zivil in einem Auto fortgebracht wurde;
B. in der Erwägung, dass die laotische Regierung in einer Erklärung vom 19. Dezember 2012 bestätigt hat, dass der Vorfall von einer Überwachungskamera aufgezeichnet wurde; in der Erwägung, dass die Regierungsstellen angeben, Sombath Somphone sei einer Entführung zum Opfer gefallen, deren Motiv persönliche oder geschäftliche Auseinandersetzungen seien;
C. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und 65 internationale Menschenrechtsorganisationen die Befürchtung geäußert haben, man habe Sombath Somphone - möglicherweise im Zusammenhang mit seiner Arbeit - gewaltsam verschwinden lassen, und dass sie sich zudem äußerst besorgt über die Sicherheit des Vermissten geäußert sowie den Mangel an Fortschritten bei den Ermittlungen der laotischen Behörden zu den Umständen seines Verschwindens und an Information darüber beklagt haben;
D. in der Erwägung, dass es den Angehörigen des Vermissten bisher nicht gelungen ist, Näheres über seinen Verbleib in Erfahrung zu bringen, obwohl sie sich wiederholt mit entsprechenden Appellen an die örtlichen Behörden gewandt und in der Umgebung Suchaktionen durchgeführt haben;
E. in der Erwägung, dass Sombath Somphone für seine intensiven Bemühungen um nachhaltige und faire Entwicklung, vor allem durch Gründung des Schulungszentrums für mitbestimmte Entwicklung (PADETC) im Jahr 1996, hoch geschätzt wird und sehr bekannt ist; in der Erwägung, dass er für sein soziales Engagement 2005 mit dem Ramon-Magsaysay-Preis (Ramon Magsaysay Award for Community Leadership) ausgezeichnet wurde;
F. in der Erwägung, dass Sombath Somphone als Mitglied des laotischen Organisationskomitees im Oktober 2012 zu den Organisatoren des 9. Asien-EuropaBürgerforums gehörte, das vor dem 9. ASEM-Gipfel in Vientiane stattfand, und dass er einer der Hauptredner war;
G. in der Erwägung, dass eine Gruppe von Parlamentariern der ASEAN in der Woche vom 14. bis 18. Januar 2013 nach Laos gereist ist, um Näheres über Sombath Somphone in Erfahrung zu bringen;
H. in der Erwägung, dass in Laos die Grundfreiheiten, vor allem die Presse- und Medienfreiheit, die Religionsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die akademische Freiheit und die Rechte der Minderheiten, verletzt werden;
- 1. ist zutiefst über das Verschwinden, die Sicherheit und das Wohlbefinden von Sombath Somphone besorgt;
- 2. äußert seine Besorgnis über das zögerliche Voranschreiten der Ermittlungen im Falle des vermissten Sombath Somphone und über den Mangel an Transparenz bei diesen Ermittlungen; fordert die laotischen Behörden auf, umgehend transparente und gründliche Ermittlungen durchzuführen, die den Verpflichtungen nach den internationalen Menschenrechtsvorschriften entsprechen, und dafür zu sorgen, dass Sombath Somphone sofort und wohlbehalten zu seiner Familie zurückkehrt;
- 3. fordert die VP/HR auf, die Ermittlungen der laotischen Regierung im Fall des vermissten Sombath Somphone genau zu überwachen;
- 4. fordert die laotischen Behörden auf, öffentlich zu bestätigen, dass es rechtmäßig und legitim ist, sich für eine nachhaltige Entwicklung und soziale Gerechtigkeit einzusetzen, um der Einschüchterung entgegenzuwirken, die durch das Verschwinden von Personen wie Sombath Somphone ausgelöst wird;
- 5. begrüßt, dass eine Gruppe von ASEAN-Parlamentariern im Januar 2013 nach Laos gereist ist, um Näheres über Sombath Somphone in Erfahrung zu bringen, und fordert die Menschenrechtskommission der ASEAN auf, einen Untersuchungsausschuss einzurichten, der Ermittlungen zu den Umständen des gewaltsamen Verschwindens von Sombath Somphone durchführt;
- 6. fordert die EU auf, Laos als Schwerpunktthema in der Tagesordnung der 22. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen aufzunehmen;
- 7. hebt hervor, dass die laotischen Behörden alles Notwendige unternehmen sollten, um willkürlichen Festnahmen und geheimen Inhaftierungen ein Ende zu setzen, fordert sie auf, das Verschwindenlassen von Personen zur Straftat zu erklären und das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen zu ratifizieren; hebt hervor, dass es sich beim Verschwindenlassen von Personen eindeutig um eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte und Grundfreiheiten handelt;
- 8. fordert die laotische Regierung auf, gemäß den Empfehlungen im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch die Vereinten Nationen vom 21. September 2010 das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf Vereinigungsfreiheit sowie die Rechte der Minderheiten zu achten und die Religions- und Glaubensfreiheit zu schützen sowie allen Einschränkungen in Bezug auf die Ausübung dieses Rechts ein Ende zu setzen;
- 9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem ASEAN-Sekretariat, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Regierung und dem Parlament von Laos zu übermitteln.
Inhaftierung von Menschenrechtsaktivisten in Simbabwe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zur Inhaftierung von Menschenrechtsaktivisten in Simbabwe (2013/2536(RSP))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Simbabwe, zuletzt vom 17. Januar 2013 (2013/2515(RSP)), - unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits (Abkommen von Cotonou),
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 23. Juli 2012 zu Simbabwe und den Durchführungsbeschluss 2012/124/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, im Namen der EU vom 15. Februar 2011 zu Simbabwe, - unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Delegation der EU in der Republik Simbabwe vom 17. August 2012 und vom 12. November 2012 zu den neuesten Vorfällen von Schikanen gegenüber Menschenrechtsverteidigern,
- - unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Hochkommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 24. Mai 2012 und vom 29. Mai 2012,
- - unter Hinweis auf die Stellungnahme des Sprechers des Hochkommissariats für Menschenrechte vom 18. Januar 2013 zu den vor kurzem im Vorfeld der Wahlen erfolgten Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger, - unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele dargelegt werden,
- - unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker aus dem Jahr 1981, die Simbabwe ratifiziert hat,
- - unter Hinweis auf die Afrikanische Charta zu Demokratie, Wahlen und Regierungsführung vom Januar 2007, die Simbabwe ratifiziert hat, - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom Dezember 1948,
- - unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern vom Dezember 1998,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Einschüchterungen, willkürliche Festnahmen, Schikanen seitens der Justiz und das Verschwindenlassen von Menschenrechtsverteidigern und politischen Gegnern der ZANU-PF von Robert Mugabe in einem Zeitraum, der nun als Wahlkampfperiode angesehen wird, erheblich zugenommen haben und viele Mitglieder der MDC, einige Abgeordnete der MDC und Schlüsselfiguren der Führungsriege der MDC, wie der für Energie zuständige Minister Elton Mangoma, die Ko-Ministerin für Inneres, Theresa Makone, und der abgesetzte Präsident des Parlaments, Lovemore Moyo, betroffen sind;
B. in der Erwägung, dass Okay Machisa, geschäftsführender nationaler Direktor des simbabwischen Menschenrechtsverbands (Zimbabwe Human Rights Association - ZimRights) und Vorsitzender der "Crisis in Zimbabwe Coalition", am 14. Januar 2013 festgenommen wurde;
C. in der Erwägung, dass Okay Machisa die "Verbreitung von Unwahrheiten", "Fälschung" und "Betrug" gemäß den Abschnitt en 31, 136 und 137 des (kodifizierten reformierten) Strafgesetzes vorgeworfen wird, sowie der mutmaßliche Versuch, die oberste Registerbehörde durch die Fälschung von Wählerkarten und die gewerbsmäßige Herstellung unechter Wählerkarten zu betrügen;
D. in der Erwägung, dass Okay Machisa in Polizeidienststellen in Harare und Rhodesville inhaftiert war; in der Erwägung, dass er vom Obergericht zwar auf Kaution freigelassen wurde, jedoch im Rahmen übermäßig strikter Bedingungen;
E. in der Erwägung, dass auch andere Mitglieder der Organisation ZimRights - Leo Chamahwinya, Direktor für Bildungsprogramme, und Dorcas Shereni, Vorsitzende der Ortsgruppe Highfields - willkürlich festgenommen und von der Justiz schikaniert wurden, und dass sie mit Beschluss des Magistratsgerichts vom 21. Januar 2013 bis 4. Februar 2013 in Untersuchungshaft bleiben;
F. in der Erwägung, dass Machisa, Chamahwinya und Shereni nach einer Polizeirazzia in den Büroräumen von ZimRights am 13. Dezember 2012 festgenommen und inhaftiert wurden;
G. in der Erwägung, dass ZimRights nur wenige Wochen vor diesen Festnahmen angeprangert hatte, dass in ganz Simbabwe eine Tendenz zu zunehmender brutaler Polizeigewalt besteht, und die zuständigen Behörden aufgefordert hatte, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um gegen diese Menschenrechtsverletzungen vorzugehen;
H. in der Erwägung, dass die Polizeirazzia vom 5. November 2012 in den Räumen der simbabwischen Counselling Services Unit (CSU), einer registrierten medizinischen Klinik in Harare, in der Opfer des organisierten Verbrechens und von Folter medizinisch behandelt und beraten werden, und die Inhaftierung von Mitarbeitern ohne förmliche Anklage Anlass zur Sorge geben;
I. in der Erwägung, dass die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Meinungsfreiheit wesentliche Komponenten jedweder Demokratie darstellen, insbesondere in Bezug auf den Abschluss der Ausarbeitung einer Verfassung und die Vorbereitung von Wahlen;
J. in der Erwägung, dass zu den nichtstaatlichen Organisationen, bei denen 2012 Polizeirazzien durchgeführt wurden, der simbabwische Menschenrechtsverband (Zimrights), die Counselling Services Unit (CSU), das simbabwische Forum nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen (Zimbabwe Human Rights NGO Forum), das Ressourcenzentrum für Wahlen (Election Resource Centre - ERC) und der Lesben- und Schwulenverband in Simbabwe (Gays and Lesbians Association of Zimbabwe - GALZ) zählen;
K. in der Erwägung, dass 2009 eine Koalitionsregierung gebildet wurde, nachdem die ZANU-PF und die MDC im September eine Vereinbarung über die Aufteilung der Macht getroffen hatten, um der politischen Pattsituation und den Menschenrechtsverstößen infolge der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von 2008 ein Ende zu bereiten;
L. in der Erwägung, dass die Regierung der nationalen Einheit (Government of National Unity - GNU) sich in ihrem allgemeinen politischen Abkommen dazu verpflichtet hat, eine neue Verfassung zu erarbeiten, für die Achtung der Menschenrechte und des Rechts auf politische Tätigkeit sowie für einen Konjunkturaufschwung zu sorgen; in der Erwägung, dass sie die EU zwar aufgefordert hat, die restriktiven Maßnahmen zu beenden, jedoch ihren Verpflichtungen im Rahmen des allgemeinen politischen Abkommens nicht nachgekommen ist, damit zu kämpfen hatte, für Stabilität im Land zu sorgen und aufgrund einer vorsätzlichen Blockade durch die ZANU-PF nicht fähig war, durch glaubwürdige Wahlen den Weg für einen demokratischen Wandel zu ebnen;
M. in der Erwägung, dass eine wirksame Menschenrechtskommission einen wichtigen Schritt hin zur Umsetzung des allgemeinen politischen Abkommens und des vereinbarten Zeitplans für friedliche und glaubwürdige Wahlen darstellen würde;
N. in der Erwägung, dass gemäß den Artikeln 11b, 96 und 97 des Abkommens von Cotonou Bestimmungen über verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz in Bezug auf politische Ämter und Menschenrechte eingehalten werden müssen;
O. in der Erwägung, dass der Aufschwung der Konjunktur des Landes nach wie vor instabil ist und bestimmte staatliche Maßnahmen die künftigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und Simbabwe gefährden;
- 1. verurteilt die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich der politischen Einschüchterung, der Schikane und der willkürlichen Festnahme von Menschenrechtsverteidigern;
- 2. fordert die Behörden von Simbabwe auf, alle Menschenrechtsverteidiger freizulassen, die wegen Menschenrechtsaktivitäten inhaftiert sind, den Schikanen der Justiz ein Ende zu bereiten und die Fälle der Misshandlung von Menschenrechtsverteidigern eingehend zu untersuchen;
- 3. fordert die Behörden von Simbabwe auf, Dorcas Shereni und Leo Chamahwinya unverzüglich und ohne Bedingungen freizulassen;
- 4. fordert die Behörden von Simbabwe auf, unter allen Umständen die physische und psychische Integrität von Okay Machisa, Leo Chamahwinya, Dorcas Shereni und Faith Mamutse zu garantieren;
- 5. fordert Simbabwe auf, sich an die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern, die die VN-Generalversammlung 1998 verabschiedet hat, und insbesondere an Artikel 1 dieser Erklärung zu halten, in dem niedergelegt ist, dass "jeder Mensch [ ... ] das Recht [hat], einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken";
- 6. verweist darauf, dass sich Simbabwe im Rahmen des allgemeinen politischen Abkommens verpflichtet hat, dafür zu sorgen, dass seine Gesetze und die mit ihm verbundenen Methoden und Verfahren mit den international geltenden Menschenrechtsnormen und dem Völkerrecht in Einklang stehen;
- 7. fordert die GNU auf, vor den allgemeinen Wahlen repressive Gesetze, wie das Gesetz über den Zugang zu Informationen und den Schutz der Privatsphäre, das Gesetz über öffentliche Ordnung und Sicherheit und das (kodifizierte reformierte) Strafgesetz, zu ändern, da diese Gesetze genutzt werden, um die Grundrechte in erheblichem Maße einzuschränken;
- 8. ist besorgt darüber, dass das simbabwische Justizsystem, das allgemein als stark parteiisch im Sinne der ZANU-PF gilt, bisher nicht reformiert wurde;
- 9. befürwortet, wie in der kürzlich im Amtsblatt veröffentlichten Änderung des Wahlgesetzes und in Bezug auf die Wahlen gefordert, dass sich die Menschenrechtskommission, die sich unabhängig und transparent mit den dringlichen Menschenrechtsbelangen befassen und Beschwerden in Bezug auf Verstöße gegen die Menschenrechte untersuchen sollte, über eine menschenrechtsfreundliche Gesetzgebung beraten und die Menschenrechte allgemein fördern und schützen sollte;
- 10. würdigt, dass eine simbabwische Menschenrechtskommission eingesetzt wurde, ist jedoch besorgt darüber, dass sie nicht mit Kapazitäten ausgestattet wurde, die eine unabhängige Tätigkeit ermöglichen, in deren Rahmen sie ihre Ziele in Bezug auf die dringlichen Menschenrechtsbelange vor Ort erfüllen kann;
- 11. fordert die Regierung Simbabwes auf, die für eine Aussetzung der gezielten Maßnahmen erforderlichen Schritte einzuleiten, wozu die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und vor allem ein friedliches und glaubwürdiges Verfassungsreferendum sowie Wahlvorbereitungen zählen, die den anerkannten internationalen Standards gerecht werden;
- 12. fordert die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika auf, sich hieran aktiver zu beteiligen; vertritt die Auffassung, dass diese regionale Organisation eine wichtige Rolle als Bürgin dafür spielt, dass das allgemeine politische Abkommen eingehalten wird, indem sie u.a. darauf besteht, dass das Abkommen, und insbesondere Artikel 13 des Abkommens, eingehalten wird, um dafür zu sorgen, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte parteiunabhängig agieren;
- 13. fordert die Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika auf, die Menschenrechtslage und die Grundsätze und Leitlinien der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika über die Durchführung demokratischer Wahlen zu bewerten, bevor die in Simbabwe anstehenden Wahlen organisiert werden;
- 14. fordert nachdrücklich, dass frühzeitig und in ausreichender Anzahl insbesondere von der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika und vom Panafrikanischen Parlament internationale Beobachter entsendet werden, dass diese vor und nach den Wahlen vor Ort anwesend sind, damit es nicht zu Gewalt und Einschüchterungen kommt, und dass dies in Zusammenarbeit mit der Menschenrechtskommission erfolgt;
- 15. befürwortet die derzeitigen gezielten Maßnahmen der EU, mit denen diese auf die politische und die Menschenrechtslage in Simbabwe reagiert und die jährliche Beschlüsse umfassen, in deren Rahmen es der EU möglich ist, die Tätigkeit führender Vertreter der simbabwischen Regierung einer fortlaufenden Beobachtung zu unterziehen; fordert die Regierung der nationalen Einheit auf, Schritte zu unternehmen, damit diese Maßnahmen zu gegebener Zeit aufgehoben werden können;
- 16. fordert die Delegation der EU in Harare auf, der simbabwischen Regierung der nationalen Einheit weiterhin ihre Unterstützung dahingehend anzubieten, die Menschenrechtslage zu verbessern, damit friedliche und glaubwürdige Wahlen durchgeführt werden können, die den Standards entsprechen, deren Einhaltung die EU von allen Handelspartnern erwartet;
- 17. bedauert, dass dem vorläufigen WPA, das mit vier Staaten des östlichen und des südlichen Afrika, darunter Simbabwe, abgeschlossen wurde, eine belastbare Menschenrechtsklausel fehlt; fordert erneut, dass die EU in ihre Handelsabkommen verbindliche, nicht verhandelbare Menschenrechtsklauseln aufnimmt; fordert die Kommission auf, diesem Sachverhalt in künftigen Verhandlungen, die mit Staaten des östlichen und des südlichen Afrika über umfassende WPA geführt werden, Vorrang einzuräumen;
- 18. betont, dass die Aussetzung der Entwicklungszusammenarbeit seitens der EU (Artikel 96 des Abkommens von Cotonou) unter diesen Umständen aufrechterhalten werden sollte, dass die EU die Bevölkerung vor Ort jedoch weiterhin engagiert unterstützt;
- 19. fordert die Weltbank und Simbabwe auf, die Rechtsprechung internationaler Gerichte zu achten;
- 20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem EAD, der Regierung und dem Parlament von Simbabwe, den Regierungen der Mitgliedstaaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika, der Weltbank, dem Generalsekretär des Commonwealth und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.
Angriffe aus jüngster Zeit auf medizinisches Personal in Pakistan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Februar 2013 zu den jüngsten Anschlägen auf medizinische Fachkräfte in Pakistan (2013/2537(RSP))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Pakistan, - unter Hinweis auf die Erklärung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) vom 18. Dezember 2012,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder" (COM (2008)0055),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU1, - unter Hinweis auf den auf fünf Jahre angelegten Plan für ein Engagement der EU zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Pakistan vom März 2012, in dem Prioritäten wie verantwortungsvolle Staatsführung, die Zusammenarbeit im Bereich der Mitgestaltungsmacht der Frauen und der Dialog über Menschenrechte festgelegt wurden,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Pakistan vom 25. Juni 2012, in denen die Erwartungen der EU in Bezug auf die Förderung und Achtung der Menschenrechte bekräftigt werden,
- - unter Hinweis auf Pakistans nationales Programm zur Ausrottung der Kinderlähmung, das 1994 in die Wege geleitet wurde, - unter Hinweis auf die weltweite Initiative der WHO zur Ausrottung der Kinderlähmung (GPEI) und den neuen Strategieplan der WHO für die letzte Phase der Ausrottung der Kinderlähmung im Zeitraum 2013-2018 ("Polio Eradication and Endgame Strategic Plan"),
- - unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe,
- - gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
1 Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.
A. in der Erwägung, dass Pakistan zu den letzten drei Ländern gehört, in denen Kinderlähmung noch endemisch ist, und dass es dort im Jahr 2011 zu 198 Infektionen gekommen ist; in der Erwägung, dass nach Angaben der WHO ein Scheitern der Ausrottung der Kinderlähmung zu schweren Gesundheitsrisiken für die Region und darüber hinaus führen würde, da es sich bei Kinderlähmung um eine hoch ansteckende Krankheit handelt;
B. in der Erwägung, dass am 1. Januar 2013 sechs medizinische Fachkräfte und ein Arzt auf dem Nachhauseweg von dem Gemeinschaftszentrum in der nordwestpakistanischen Region Swabi - rund 75 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Islamabad -, in dem sie als Mitarbeiter einer nichtstaatlichen Organisation tätig waren, niedergeschossen wurden;
C. in der Erwägung, dass vom 17. bis 19. Dezember 2012 in Karatschi und Peschawar neun medizinische Fachkräfte, die an der nationalen Kampagne zur Ausrottung der Kinderlähmung beteiligt waren, davon sechs Frauen, niedergeschossen wurden;
D. in der Erwägung, dass am 29. Januar 2013 ein Polizist, der für die Sicherheit eines Teams zuständig war, das unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen Impfungen gegen Kinderlähmung durchführte, in der Nähe von Swabi ermordet wurde, sowie in der Erwägung, dass am 31. Januar 2013 zwei für Impfaktionen gegen Kinderlähmung zuständige Personen bei der Explosion einer Landmine im Nordwesten Pakistans getötet wurden, wobei nicht klar ist, ob es sich dabei um einen gezielten Anschlag handelte;
E. in der Erwägung, dass bei einem weiteren Anschlag im Juli 2012 ein ghanaischer Arzt der WHO und dessen Fahrer, die bei der Bekämpfung der Kinderlähmung in Karatschi mitwirkten, verletzt wurden;
F. in der Erwägung, dass bei all diesen Anschlägen der Verdacht besteht, dass sie einen Zusammenhang mit Kampagnen zur Impfung pakistanischer Kinder gegen Kinderlähmung aufweisen;
G. in der Erwägung, dass die letzte Serie von Anschlägen die WHO und Unicef dazu veranlasst haben, ihre Impfkampagnen gegen Kinderlähmung in dem Land auszusetzen; in der Erwägung, dass die Regierung Pakistans und die Provinzen Sindh und Khyber ihre Impfkampagnen aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der medizinischen Fachkräfte ebenfalls ausgesetzt haben;
H. in der Erwägung, dass die Regierung Pakistans Kinderlähmung zu einem Thema von besonderer Dringlichkeit erklärt hat und derzeit eine Impfkampagne gegen Kinderlähmung mit dem Ziel der Ausrottung der Krankheit in Pakistan durchführt; in der Erwägung, dass diese Kampagne auf internationaler Ebene unter anderem von der WHO und Unicef unterstützt wird und Teil der GPEI ist; in der Erwägung, dass die Kampagne die Impfung von 33 Millionen Kindern zum Ziel hat und mehrere hunderttausend medizinische Fachkräfte - viele davon Frauen - umfasst, die landesweit Impfungen durchführen;
I. in der Erwägung, dass die Ausgaben für das Gesundheitswesen in Pakistan sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Ebene der Provinzen weniger als 0,3 % der jährlichen Haushaltsmittel ausmachen;
J. in der Erwägung, dass die meisten Anschläge auf medizinische Fachkräfte in den nordwestlichen Landesteilen, in der Nähe von Aufständischen-Hochburgen, stattgefunden haben und mutmaßlich mit den Taliban zusammenhängen;
K. in der Erwägung, dass durch solche Anschläge den Kindern in Pakistan ihr Recht auf grundlegende, lebensrettende medizinische Dienstleistungen verwehrt wird und die Kinder dem Risiko einer Krankheit ausgesetzt werden, die eine lebenslange Behinderung zur Folge hat;
L. in der Erwägung, dass der Grund für die jüngsten Anschläge die Ablehnung der Impfkampagnen durch islamistische Gruppen zu sein scheint, die behaupten, dass mit der Impfung muslimische Kinder sterilisiert werden sollen;
M. in der Erwägung, dass die Taliban zur Rechtfertigung ihrer kriminellen Taten den Vorwand angeführt haben, dass in der Vergangenheit ausländische Geheimdienste überall in Pakistan örtliche Impfteams für die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse genutzt hätten;
N. in der Erwägung, dass Akteure im Bildungswesen und medizinische Fachkräfte in zunehmendem Maße das Ziel militanter islamischer Gruppen wie Tehriki-Taliban (TTP) oder Dschundollah sind, die Widerstand gegen die Bekämpfung der Kinderlähmung in Pakistan leisten, da sie diese als Mittel zur Verbreitung ausländischer, liberaler Ideen betrachten;
O. in der Erwägung, dass die tödlichen Anschläge die wachsende Unsicherheit widerspiegeln, der Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in Pakistan ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass gemäß dem Jahresbericht 2012 der "Aid Worker Security Database" Pakistan zu den fünf gefährlichsten Ländern für Mitarbeiter von Hilfsorganisationen gehört;
P. in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in vielen Gebieten und Provinzen Pakistans eine wesentliche Rolle spielen, insbesondere in den Stammesgebieten, wo die Regierung nicht in der Lage ist, Dienstleistungen in Form von Kliniken oder Schulen bereitzustellen;
Q. in der Erwägung, dass es sich bei den meisten Opfern der Anschläge auf medizinische Fachkräfte um Frauen handelt, was im Einklang mit der Gewohnheit der Taliban steht, weibliches Personal anzugreifen, und mit der Botschaft verbunden ist, dass Frauen nicht außerhalb ihres Zuhauses arbeiten dürfen;
- 1. verurteilt auf das Schärfste die zahlreichen Morde an medizinischen Fachkräften und für deren Schutz zuständigen Sicherheitskräften sowie die zahlreichen Anschläge auf diesen Personenkreis, die in den letzten Monaten stattgefunden haben; betont, dass durch diese Anschläge den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen Pakistans - und insbesondere den Kindern - grundlegende und lebensrettende medizinische Dienstleistungen verwehrt bleiben;
- 2. spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus;
- 3. begrüßt die einmütige Verurteilung der Anschläge durch die Regierung und die Zivilgesellschaft Pakistans;
- 4. fordert die Regierung Pakistans auf, die für die Anschläge der letzten Monate Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;
- 5. drückt seine Bewunderung für den Mut und die Entschlossenheit derjenigen medizinischen Fachkräfte - unter ihnen viele Frauen - aus, die sich trotz großer Gefahr selbstlos für die Ausrottung der Kinderlähmung einsetzen und weitere Gesundheitsdienstleistungen für Kinder in Pakistan erbringen;
- 6. betont, dass Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in der Lage sein müssen, in einem sicheren Umfeld zu arbeiten; ist tief beunruhigt darüber, dass Mitarbeiter internationaler Hilfsorganisationen von Gewaltbereiten in zunehmendem Maße mit westlichen Geheimdiensten und Streitkräften in Zusammenhang gebracht werden;
- 7. betont, dass die Aussetzung des Impfprogramms gegen Kinderlähmung in Pakistan die weltweiten Bemühungen um die endgültige Ausrottung der Kinderlähmung in naher Zukunft ernsthaft gefährdet;
- 8. begrüßt den Dringlichkeitsplan der pakistanischen Regierung zur Ausrottung der Kinderlähmung im Jahr 2012 und betont, wie wichtig es ist, dass dieser Plan erfolgreich weitergeführt wird, um eine Erhöhung der Anzahl von Infektionen zu vermeiden; stellt fest, dass seit Beginn der letzten Immunisierungskampagne die Anzahl der Infektionen einen historischen Tiefstand erreicht hat;
- 9. begrüßt es, dass die WHO und andere internationale Organisationen zugesagt haben, die Regierung und die Bevölkerung Pakistans bei deren Bemühungen um die Ausrottung der Kinderlähmung und anderer Krankheiten in dem Land weiterhin zu unterstützen;
- 10. fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit der WHO bei der Förderung des "Lady Health Worker Programme" zu prüfen, mit dem eine bessere Zugänglichkeit zu grundlegenden präventiven Gesundheitsdienstleistungen für Frauen, insbesondere in ländlichen Gegenden, erreicht werden soll;
- 11. begrüßt die Anstrengungen, welche die Regierung Pakistans bereits unternommen hat, um bei medizinischen Kampagnen die Sicherheit zu gewährleisten und eine neue Strategie für den Schutz der humanitären Helfer zu entwickeln; fordert die Regierung Pakistans jedoch auf, die Sicherheitsmaßnahmen für Hilfsorganisationen und deren Mitarbeiter deutlich zu verbessern;
- 12. fordert die Regierungen weltweit auf, die Neutralität humanitärer Tätigkeiten zu sichern, da anderenfalls zehntausende Menschen schutzlos Krankheiten ausgeliefert sein könnten und diejenigen gefährdet werden könnten, die rechtmäßige und grundlegende Gesundheitsdienstleistungen erbringen;
- 13. ist tief besorgt angesichts der Lage der Frauen in Pakistan, und insbesondere derjenigen Frauen und Mädchen, die aktiv an der Gesellschaft teilhaben und Drohungen vonseiten der Taliban und anderer extremistischer Gruppen erhalten haben;
- 14. legt der Regierung Pakistans nahe, eine umfassende Informationskampagne durchzuführen, um innerhalb der pakistanischen Gesellschaft mehr Unterstützung zu erhalten, mehr Eigenverantwortung aufzubauen und das Vertrauen in die Impfkampagnen zu erhöhen; fordert die Regierung Pakistans in diesem Zusammenhang auf, einen Dialog mit den Führern der Volksgemeinschaften aufzunehmen, um die Hauptursachen des Problems anzugehen;
- 15. ist der Auffassung, dass sowohl die Medien als auch die Zivilgesellschaft Pakistans - in Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im humanitären Bereich - die Pflicht haben, das Bewusstsein für die wichtige und unabhängige Rolle medizinischer Fachkräfte bei der Hilfeleistung für die Bevölkerung zu schärfen;
- 16. weist erneut darauf hin, dass die EU bereit ist, Unterstützung für die bevorstehenden Wahlen in Pakistan zu leisten, die für die demokratische Zukunft des Landes und die Stabilität in der Region von entscheidender Bedeutung sein werden; stellt fest, dass die EU bislang keine diesbezügliche offizielle Einladung vonseiten der staatlichen Stellen Pakistans erhalten hat;
- 17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, UN Women, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Unicef, der WHO sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.