Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 19. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 15. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 15. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 726/05 (PDF) = AE-Nr. 052524 und
Drucksache 743/06 (PDF) = AE-Nr. 061621
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag bezweckt den Erlass einer Entscheidung des Rates und des Europäischen Parlaments auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag über die Beteiligung der Gemeinschaft an dem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm zum umgebungsunterstützten Leben ("gemeinsames Programm AAL").
Das Gesamtziel des gemeinsamen Programms AAL besteht in der Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen und der Stärkung der industriellen Grundlagen in Europa durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Mit dem gemeinsamen Programm AAL werden folgende Einzelziele verfolgt:
- - Förderung innovativer IKT-gestützter Produkte, Dienste und Systeme für das wohltuende Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz, dabei geht es um die Erhöhung der Lebensqualität und Selbständigkeit, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die Verbesserung der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um Kostensenkungen in der Gesundheits- und Sozialfürsorge;
- - Schaffung einer kritischen Masse auf EU-Ebene im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation in Bezug auf Technologien und Dienste für das wohltuende Altern in der Informationsgesellschaft unter Berücksichtigung günstiger Bedingungen für die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU);
- - Verbesserung der Bedingungen für eine industrielle Nutzung durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens für die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte und die Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen, die mit den unterschiedlichen Anforderungen und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie in Europa auf nationaler und regionaler Ebene bestehen, vereinbar sind.
1.2. Begründung des Vorschlags
Die Mitteilung "i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" gab den Auftakt für eine neue richtungweisende Initiative zur menschlichen Fürsorge in einer alternden Gesellschaft. Der entsprechende Aktionsplan für ein wohltuendes Altern in der Informationsgesellschaft wurde am XX.XX.2007 verabschiedet.
Die 2006 in Riga angenommene Ministererklärung1 zur digitalen Integration schuf die Grundlage für eine umfassende Politik der digitalen Integration und regte eine gemeinsame Forschungsinitiative auf dem Gebiet der IKT und des Alterns an.
In ihrer Mitteilung "Die demografische Zukunft Europas - Von der Herausforderung zur Chance"2 von 2006 hob die Kommission hervor, dass das Altern nur eine der großen Herausforderungen ist, vor denen alle EU-Staaten heute stehen, und dass die neue Technik dabei helfen kann, die Kosten zu beherrschen, das Wohlbefinden und die aktive Teilnahme älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern, aber auch die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und die Ziele der überarbeiteten Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung zu verwirklichen.
In seiner Entschließung vom 22. Februar 2007 über "Chancen und Herausforderungen des demografischen Wandels in Europa: Beitrag der älteren Menschen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung" betonte der Rat die Notwendigkeit, die Fragen betreffend der demografischen Herausforderung auch im Bezug auf das 7 Rahmenprogramm anzusprechen.
Im 7. Rahmenprogramm (7. RP) spielt die Koordinierung der nationalen Forschungsprogramme eine bedeutende Rolle. Eines der zu diesem Zweck vorgeschlagenen Hauptinstrumente ist die Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen (gemäß Artikel 169 EG-Vertrag). Durch die Entscheidungen über die spezifischen Programme wurden hierfür vier Bereiche festgelegt, darunter das Thema "Umgebungsunterstütztes Leben" (AAL) im spezifischen Programm "Zusammenarbeit", das am 19. Dezember 2006 angenommen wurde. Schließlich wird im IKT-Arbeitsprogramm zum spezifischen Programm "Zusammenarbeit" ausdrücklich Bezug auf die Initiative "Umgebungsunterstütztes Leben" genommen, und es werden die Synergien und ergänzenden Aspekte mit dem 7. Rahmenprogramm angeführt.
1.3. Allgemeiner Kontext
Bevölkerungsalterung und die Rolle der IKT
Die Bevölkerung Europas wird immer älter. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist von 55 Jahren im Jahr 20 auf heute über 80 Jahre gestiegen. Wenn zwischen 2010 und 2030 die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen, wird die Zahl der Menschen im Alter von 65 bis 80 Jahren um fast 40 % ansteigen. Dieser demografische Wandel stellt Europas Gesellschaften und Volkswirtschaften vor große Herausforderungen. Die IKT können eine wichtige Rolle bei der Bewältigung dieser Probleme spielen.
Die IKT können älteren Menschen helfen, ihre Lebensqualität zu erhöhen, gesund zu bleiben und länger ein selbständiges Leben zu führen. Es zeichnen sich neue, innovative Lösungen ab, die dabei helfen, den mit zunehmendem Alter auftretenden Beeinträchtigungen entgegenzuwirken. Die IKT versetzen ältere Menschen in die Lage, am Arbeitsplatz oder in ihrer gewohnten Umgebung aktiv zu bleiben. Darüber hinaus erlauben die IKT eine effizientere Gesundheits- und Sozialfürsorge (die aufgrund der Bevölkerungsalterung ganz erheblich an Bedeutung gewinnen werden) und eine bessere Verwaltung des öffentlichen Gesundheitswesens. Sie schaffen auch neue Möglichkeiten für Gemeinschaftsfürsorge, Selbstbetreuung und innovative Pflegedienste.
Die Senioren verfügen gemeinsam über eine beträchtliche Kaufkraft. Angesichts des Umstandes, dass sich die Bevölkerungsalterung zur globalen Erscheinung entwickelt, könnte sich eine solide Grundlage für IKT-gestützte Lösungen in Europa daher auch als weltweiter Exportschlager erweisen.
Es steht außer Zweifel, dass die Marktkräfte allein nicht ausreichen, um eine frühzeitige Entwicklung und Einführung der erforderlichen IKT-gestützten Lösungen sicherzustellen. Gründe dafür sind neben den hohen Entwicklungs- und Marktvalidierungskosten auch die geringe Aufmerksamkeit, die den bestehenden Möglichkeiten und den Bedürfnissen der Nutzer heute zuteil wird, der unzureichende Erfahrungsaustausch, die Zersplitterung der Erstattungs- und Attestierungssysteme und eine mangelnde Interoperabilität.
Koordinierung der nationalen Forschungs- und Entwicklungsprogramme
Mehr als 80 % der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschung erfolgt in Europa auf der Ebene der Mitgliedstaaten, und zwar vor allem im Rahmen nationaler oder regionaler Forschungsprogramme. Vor allem wegen der kritischen Masse der mobilisierbaren finanziellen und personellen Ressourcen, aber auch der unterschiedlichen und sich ergänzenden Ausrichtung der nationalen Forschungsprogramme, wegen der schnelleren Erzielung von Ergebnissen dank der Kombination bestehender Initiativen und Kompetenzen aus ganz Europa sowie wegen der Beseitigung der Aufsplitterung und der Vermeidung von Doppelarbeit hätte eine koordinierte Durchführung der nationalen Programme beträchtliche positive Auswirkungen darauf, welche Wirkung und Ergebnisse mit der Forschung erzielt werden kann. Diese Koordinierung würde auch den Weg für eine europäische Forschungspolitik auf jenen Gebieten ebenen, in denen gemeinsame wirtschaftliche und soziale Prioritäten bestehen, beispielsweise auf dem Gebiet der Bevölkerungsalterung.
Die "Folgenabschätzung und Exante-Bewertung" des 7. Rahmenprogramms hat als großes strukturelles Defizit des FuE-Systems der EU die mangelnde Koordinierung der nationalen Forschungspolitik ermittelt.
Bisherige Tätigkeiten und Erfahrungen
Im Zuge der vorherigen Rahmenprogramme wurden bereits zahlreiche Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf dem Gebiet der IKT für ältere und behinderte Menschen sowie der elektronischen Gesundheitsdienste gefördert, wodurch eine solide Wissens- und Technologiegrundlage für eine künftige angewandte Forschung entsprechend den nationalen Gegebenheiten geschaffen wurde.
Die wichtigste Lehre, die aus der bisherigen Initiative nach Artikel 169 (zu klinischen Tests in Afrika, EDCTP) gezogen werden kann, ist die Erkenntnis, dass es bei derartigen Initiativen drei Elemente gibt, nämlich die wissenschaftliche, verwaltungstechnische und finanzielle Integration der nationalen Forschungsprogramme, wobei Letztere ein klares, mehrjähriges finanzielles Engagement der beteiligten Länder erfordert.
1.4. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Der vorliegende Vorschlag stellt eine lückenlose Ergänzung der bestehenden Bestimmungen des 7. RP und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation bezüglich der IKT und der Bevölkerungsalterung (CIP) dar.
Die Forschungsarbeiten zum Thema IKT und Altern innerhalb des vorrangigen Themenbereichs IKT des 7. RP betreffen die langfristige Forschung und Entwicklung im Hinblick auf Standardplattformen und Grundlagentechnologien (Markteinführungszeit ab 5 Jahren) für neue Produkte und Dienste. Das gemeinsame Programm AAL ergänzt diese Bemühungen durch marktorientierte Forschungsrichtungen, die besonders attraktiv für die Zusammenarbeit zwischen europäischen KMU bei IKT-gestützten Produkten, Diensten und Systemen für ein wohltuendes Altern sind (Markteinführungszeit ab 2 Jahren).
Mit seiner marktorientierten Forschung legt das gemeinsame Programm AAL den Grundstein für die Tätigkeiten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das in enger Verbindung mit nationalen Innovationsumfeldern die Innovation und Marktvalidierung bestehender Lösungen in den Mittelpunkt stellt. Dies trägt dazu bei, den Zyklus von der Forschung und Innovation bis zur Markteinführung zu schließen.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Es wurde ein breites Spektrum von Beteiligten konsultiert, darunter öffentliche Verwaltungen, Forschungseinrichtungen, Universitäten, Großunternehmen und KMU, Verbände, internationale Organisationen und interessierte Einzelpersonen sowie die Mitgliedstaaten.
Die sehr hohe Zahl der Antworten (1 727), die bei dieser Anhörung der Betroffenen zum 7. RP erreicht wurde, ermöglicht einen guten Überblick über die Ansichten der Forscherkreise und Forschungsnutzer. Konkrete Fragen bezogen sich auf die Anwendung von Artikel 169 zur Verstärkung der Integration und Kohärenz der Forschung in Europa und zur Vermeidung der Aufsplitterung der Arbeiten.
Auf Anregung des Rates wurden die nationalen Vertreter im CREST (Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung) regelmäßig konsultiert, vor allem zu den Integrationsaspekten (Wissenschaft, Management, Finanzen).
Weitere Konsultationen gab es 2006 in der TIG-Beratungsgruppe (ISTAG), unter den hochrangigen nationalen Beamten in der i2010-Untergruppe zur digitalen Integration und in der Gruppe der nationalen IKT-Direktoren.
Ergänzend zu vorangegangenen Fachseminaren fand im November 2006 ein offener Workshop statt, an dem mehr als 100 Beteiligte aus dem universitären Bereich und der Wirtschaft teilnahmen und in dem es um die Ansichten der Branche, die Bewertung der einschlägigen nationalen Programme und eine nationale Strategie zur Unterstützung der AAL-Initiative ging.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die öffentliche Anhörung zum 7. Rahmenprogramm machte deutlich, dass die Koordinierung der nationalen Forschungsprogramme im Rahmen des Artikels 169 eine breite Zustimmung findet. Angesichts der im CREST durchgeführten Konsultationen sowie der Erfahrungen mit dem nach Artikel 169 durchgeführten Projekt ECDTP3 erscheint die wissenschaftliche, verwaltungstechnische und finanzielle Integration als wesentliche Voraussetzung für erfolgreiche Initiativen. Die Europäische Kommission besteht daher darauf, dass diese Kriterien bei Initiativen nach Artikel 169 erfüllt sein müssen. Die Konsultationen mit hochrangigen Beamten der Mitgliedstaaten haben die Ausrichtung des gemeinsamen Programms in Bezug auf das 7. Rahmenprogramm und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation bestimmt, die große Bedeutung der EG-Finanzierung bekräftigt und zu Empfehlungen geführt, die sicherstellen sollen, dass die Teilnahmehürden vor allem für KMU möglichst niedrig sind.
Die offene Konsultation der FuE-Beteiligten hat deren energische Unterstützung gezeigt und ferner bestätigt, dass das gewählte Gebiet von größter sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung ist, wobei den IKT und der Gemeinschaftsunterstützung eine Schlüsselrolle zukommt. Bestätigt wurde außerdem die Ausrichtung auf die angewandte FuE unter starker Einbeziehung der KMU. Im Mittelpunkt steht dabei die möglichst weitgehende Verringerung des bürokratischen Aufwands, um den KMU die Beteiligung zu erleichtern.
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Im Jahr 2005 fanden zwei Fachseminare statt, in denen politische Vorgaben für die Gemeinschaftsunterstützung in Bezug auf die IKT und das Altern der Gesellschaft ausgearbeitet wurden. Daran nahmen mehr als 40 Fachleute teil, die alle wichtigen Beteiligten repräsentierten, darunter Wissenschaftler, Zulieferer, KMU, Nutzerverbände (z.B. AGE-Plattform, European Disability Forum) und politische Entscheidungsträger (aus Forschungsministerien und lokalen Behörden).
Im Zuge einer ERA-NET-Unterstützungsmaßnahme wurden 2005-2006 auch mit Hilfe nationaler Konsultationen die Beteiligungsregeln und Rechtsgrundlagen der bestehenden nationalen Programme, die mögliche Organisationsform sowie operative Verfahren und Inhalte für ein gemeinsames Programm umfassend analysiert. Die Ergebnisse sind direkt in das vorgeschlagene gemeinsame Programm AAL eingeflossen.
Wie in Marktuntersuchungen (Walter Studies, Seniorwatch, EU@inclusion) eindeutig nachgewiesen wurde, ergibt sich einerseits aus der Bevölkerungsalterung ein großes Marktpotenzial, sofern es gelingt altersfreundliche IKT zu entwickeln; andererseits werden Lösungen gebraucht, die den individuellen Bedürfnissen der Nutzer und den unterschiedlichen sozialen Gegebenheiten in Europa gerecht werden. Durch interregionale Studien, z.B. die des Silver Economy Network, wurde dies bestätigt.
Insbesondere wurde empfohlen, kurzfristigere Forschungsarbeiten zur Entwicklung und Demonstration von auf bereits verfügbaren Technologien beruhenden Lösungen (zusätzlich zur längerfristigen Forschung des 7. RP) unter Einbindung aller Beteiligten der gesamten Wertschöpfungskette zu fördern und die Koordinierung der auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene laufenden FTE zu verbessern, um die derzeitige Zersplitterung zu überwinden. Im Mittelpunkt des vorgeschlagenen gemeinsamen Programms wird daher die angewandte und marktorientierte Forschung und Entwicklung stehen, in die neben den üblichen Forscherkreisen alle sonstigen Beteiligten und Nutzer fest eingebunden werden sollen.
Eine weitere Empfehlung, die aufgegriffen wurde, betrifft die angemessene Berücksichtigung ethischer Fragestellungen.
2.3. Folgenabschätzung
Grundoption: kein gemeinsames Programm, kein Rahmenprogramm
Wie üblich wird eine Grundoption dargestellt, in diesem Fall die (hypothetische) Situation, dass sich die Forschung ausschließlich auf bestehende nationale Programmen stützen kann. Einige nationale Programme fördern zwar die FuE im Bereich der IKT für das wohltuende Altern, die meisten sind aber nicht in der Lage, die Zusammenarbeit über die gesamte Wertschöpfungskette europaweit zu unterstützen. Es gibt auch keinen Mechanismus für die Entwicklung gemeinsamer Konzepte oder Zielvorstellungen. Wegen unnötiger Doppelarbeit und mangels eines einheitlichen Konzepts würde diese Option zu einer größeren Zersplitterung der Forschungsanstrengungen und einem ineffizienteren Einsatz der öffentlichen FuE-Mittel führen.
Option 1: kein gemeinsames Programm, nur 7. Rahmenprogramm
Bei dieser Option fänden die Forschungsarbeiten zum Thema IKT und Altern nur innerhalb des 7. RP statt und beträfen die langfristige Forschung und Entwicklung im Hinblick auf Standardplattformen und Grundlagentechnologien (Markteinführungszeit ab 5 Jahren). Durch eine solche hochgradig innovative und zukunftsgewandte Forschung entstünde allerdings auf europäischer Ebene eine gefährliche Lücke in der marktorientierten Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die IKT für das wohltuende Altern mit Markteinführungszeiten von 2-3 Jahren und die Einbeziehung der gesamten Wertschöpfungskette auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Für viele KMU, die sich auf dem Gebiet der IKT für das Altern betätigen, schafft das Rahmenprogramm leider nicht die bestmöglichen Voraussetzungen für eine marktorientierte Forschung. Hinzu kommt, dass die Teilnahme mit einem erheblichen Lernaufwand verbunden ist. Mit den Koordinierungsmaßnahmen des 7. Rahmenprogramms ERA-NET und ERA-NET+ kann keine tragfähige Hebelwirkung auf die Koordinierung der nationalen Programme erreicht werden.
Deshalb reichen die Mechanismen des 7. Rahmenprogramms nicht aus.
Option 2: das gemeinsame Programm AAL
- - Die Beteiligung der Gemeinschaft am gemeinsamen Programm AAL ist die Option, die dem Erfordernis einer langfristigen Lösung für die FuE im Bereich der IKT für das wohltuendes Altern am besten gerecht wird, da sie einem einheitlichen Konzept folgt, die erforderliche kritische Masse aufweist und eine wirksame Unterstützung aller Beteiligten über die gesamte Wertschöpfungskette ermöglicht. Dies ist gleichzeitig hilfreich bei der Verwirklichung der Ziele des 7. Rahmenprogramms, weil hier ein wichtiger Teil der angewandten Forschung und Innovation mit starker KMU-Beteiligung betroffen ist, der mit den Instrumenten des 7. Rahmenprogramms nur schwer unterstützt werden kann.
- - Dank Anwendung des Artikels 169 wird mit den entsprechenden nationalen Investitionen und der abgestimmten Mitfinanzierung der Projekte durch Industrie und Forschung auch die Hebelwirkung der EU-Mittel im Vergleich zum 7. Rahmenprogramms erhöht. Bei einem öffentlichen Kofinanzierungsanteil von 50 % in den Projekten ist zu erwarten, dass die EU-Fördergelder in Höhe von bis zu 150 Millionen € eine Gesamtinvestitionssumme von 600 Millionen € zwischen 2008-2013 aus den beteiligten Ländern und Forschungseinrichtungen nach sich ziehen werden, was einer Verdoppelung der Hebelwirkung im Vergleich zum 7. RP entspricht.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Das gemeinsame Programm AAL schafft den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für ein groß angelegtes europäisches Programm für die angewandte Forschung und Innovation auf dem Gebiet der IKT für das wohltuende Altern in der Informationsgesellschaft, an dem sich Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien sowie Israel, Norwegen und die Schweiz beteiligen. Diese Länder haben sich auf die Koordinierung und gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten verständigt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms AAL beitragen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird auf mindestens 150 Millionen € im Zeitraum von 2008-2013 geschätzt.
Um die Wirkung und die kritische Masse des gemeinsamen Programms AAL zu erhöhen, sollte sich die Gemeinschaft daran mit einem Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 150 Millionen € beteiligen, sofern das Programm effizient durchgeführt wird und die Mitgliedstaaten ihre finanziellen Zusagen entsprechend den in der vorgeschlagenen Entscheidung festgelegten Kriterien einhalten.
Unabhängige Sachverständige werden eine Zwischenbewertung und eine Abschlussbewertung durchführen, um die Effektivität und die Gesamtwirkung des Gemeinschaftsbeitrags abzuschätzen.
Die Kommission und der Rechnungshof können alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen.
3.2. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag für das gemeinsame Programm AAL stützt sich auf Titel XVIII des EG-Vertrags, Artikel 169, der eine Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen vorsieht.
Dieser Vorschlag entspricht der indirekten zentralen Mittelverwaltung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsverordnung.
3.3. Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die Subsidiarität wird dadurch gewahrt, dass
- - sich der Vorschlag auf Artikel 169 stützt, in dem ausdrücklich die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen Programm mehrerer Mitgliedstaaten vorgesehen ist;
- - alle operativen Aspekte soweit wie möglich auf nationaler Ebene durchführt werden, wogegen ein kohärentes Konzept des gemeinsamen Programms auf europäischer Ebene sichergestellt wird.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden, weil
- - das Spezialwissen und die Kompetenzen, die für die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der IKT-gestützten Produkte und Dienste für das Altern benötigt werden, über nationale Grenzen hinweg verstreut sind und deshalb allein auf nationaler Ebene nicht aufgebracht werden können;
- - ohne ein kohärentes Konzept auf europäischer Ebene und ohne ausreichende kritische Masse ein hohes Risiko unnötiger Doppelarbeit und steigender Kosten besteht;
- - es unwahrscheinlich ist, dass ein echter Binnenmarkt für interoperable IKT-Lösungen für das wohltuende Altern ohne ein gemeinsames Programm mit europäischer Ausrichtung entstehen wird.
Der durch die Beteiligung der Gemeinschaft bedingte Mehrwert ist beträchtlich, denn
- - der Gemeinschaftsbeitrag wird höhere öffentliche und private Finanzmittel anziehen (das Vierfache gegenüber dem Zweifachen beim 7. RP);
- - das vorgeschlagene Programm wird Anreize für höhere Investitionen der Mitgliedstaaten und der Industrie in die Forschung und Entwicklung sowie die Innovation im Bereich der IKT für das Altern schaffen und trägt dadurch zur Verwirklichung des Ziels von Barcelona bei, nämlich 3 % des BIP für Forschung und Entwicklung auszugeben.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Dank eines elementaren Ansatzes mit großer Katalysatorwirkung beschränkt sich die Rolle der Gemeinschaft auf die Schaffung von Anreizen für eine verstärkte Koordinierung sowie die Gewährleistung von Synergien mit den einschlägigen ergänzenden Tätigkeiten des 7. Rahmenprogramms und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Die Verantwortung für die Ausarbeitung der gemeinsamen strategischen Arbeitsprogramme und für alle operativen Aspekte wird bei den Mitgliedstaaten liegen.
Die vorgeschlagene Organisationsform garantiert einen minimalen Verwaltungsaufwand, da die hauptsächliche Verwaltungsarbeit über nationale Stellen unter der Aufsicht und Gesamtverantwortung der gemeinsamen zu diesem Zweck geschaffene rechtliche Struktur laufen wird.
3.5. Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist eine im Mitentscheidungsverfahren erlassene Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates, das übliche Rechtsinstrument für die Durchführung von Artikel 169 EG-Vertrag.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Haushalt wurden bereits in der Rechtsgrundlage des 7. Rahmenprogramms (Entscheidung 1982/2006/EG vom 18.12.2006, ABl. L 412 vom 30.12.2006) sowie im spezifischen Programm "Zusammenarbeit" des 7. Rahmenprogramms (Entscheidung 2006/971/EG vom 19.12.2006, ABl. L 400 vom 30.12.2006) berücksichtigt.
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für juristische und natürliche Personen vereinfacht. Vor allem die Begünstigten, die Forschungsmittel aus dem neuen gemeinsamen Programm erhalten, profitieren davon, dass nur die wohlbekannten nationalen Vorschriften zu beachten sind und eine separate Berichterstattung bezüglich des Gemeinschaftsbeitrags entfällt.
5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel für eine Zwischenbewertung nach zwei Jahren. Die Gesamtlaufzeit wird auf sechs Jahre befristet.
5.3. Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 169 und 172 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag6, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend "das Siebte Rahmenprogramm" genannt)7 sieht die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, auf der Grundlage von Artikel 169 EG-Vertrag vor.
- (2) Das Siebte Rahmenprogramm enthält eine Reihe von Kriterien für die Festlegung der Bereiche für solche Initiativen nach Artikel 169: die Relevanz für die Ziele der Gemeinschaft, die genaue Definition des zu verfolgenden Ziels und seine Bedeutung für die Ziele des Rahmenprogramms, eine bereits vorhandene Grundlage (bestehende oder geplante nationale Forschungsprogramme), ein europäischer Mehrwert, eine kritische Größe in Bezug auf Umfang und Anzahl der einbezogenen Programme und die Ähnlichkeit der hiervon erfassten Maßnahmen, und die Angemessenheit von Artikel 169 als bestgeeignetes Mittel zur Erreichung der Ziele.
- (3) Die Entscheidung Nr. 971/2006/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)8 (nachstehend "spezifisches Programm Zusammenarbeit" genannt) sieht eine "Initiative nach Artikel 169 auf dem Gebiet des umgebungsunterstützten Lebens" als eines der Gebiete vor, die sich für eine Beteiligung der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eignen.
- (4) In ihrer Mitteilung vom 1. Juni 2005 "i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung"9 schlug die Kommission vor, eine Vorreiterinitiative zur menschlichen Fürsorge in einer alternden Gesellschaft zu ergreifen.
- (5) In ihrer Mitteilung vom 12. Oktober 2006 "Die demografische Zukunft Europas - Von der Herausforderung zur Chance"10 hob die Kommission hervor, dass das Altern der Bevölkerung eine der großen Herausforderungen ist, vor denen alle EU-Staaten heute stehen, und dass ein verstärkter Einsatz neuer Technologien dabei helfen kann, die Kosten zu beherrschen, das Wohlbefinden und die aktive Teilnahme älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern, aber auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaft zu erhöhen und die Ziele der überarbeiteten Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung zu verwirklichen.
- (6) Ausgehend vom aktiven Altern als Kernelement der überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien zielt der EU-Ansatz für das Altern darauf ab, das Potenzial der Menschen aller Altersgruppen vollständig zu mobilisieren, und betont die Notwendigkeit, von Einzelmaßnahmen zu umfassenden Strategien des aktiven Alterns überzugehen, die auf einem lebenszyklusorientierten Ansatz beruhen.
- (7) Den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen oder -aktivitäten, die auf dem Gebiet der IKT für das wohltuende Altern von einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene durchgeführten werden, mangelt es gegenwärtig an einer ausreichenden Koordinierung auf europäischer Ebene, weshalb sie kein einheitliches europäisches Herangehen an die Erforschung und Entwicklung innovativer IKT-gestützter Produkte und Dienste für das Altern erlauben.
- (8) In ihrem Bemühen um ein effektives und einheitliches europäisches Vorgehen auf dem Gebiet der IKT für das wohltuende Altern haben mehrere Mitgliedstaaten die Initiative ergriffen und ein gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Umgebungsunterstütztes Leben" auf dem Gebiet der IKT für das Altern in der Informationsgesellschaft geschaffen (nachstehend "gemeinsames Programm AAL" genannt), um Synergien in der Verwaltung und beim Mitteleinsatz zu erzeugen und um zusätzliches Fachwissen und weitere Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind, zu mobilisieren.
- (9) Das gemeinsame Programm AAL dient der Bewältigung der mit der Bevölkerungsalterung verbundenen demografischen Herausforderung, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für das wohltuende Altern in der Informationsgesellschaft schafft. Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien (nachstehend "teilnehmende Mitgliedstaaten" genannt) sowie Israel, Norwegen und die Schweiz haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms AAL zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms auf mindestens 150 Millionen € geschätzt.
- (10) Um die Wirkung des gemeinsamen Programms AAL zu erhöhen, haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz einer Beteiligung der Gemeinschaft am gemeinsamen Programm AAL zugestimmt. Die Gemeinschaft sollte sich daran mit einem Finanzbeitrag in Höhe von bis zu 150 Millionen € beteiligen. Da das gemeinsame Programm AAL den wissenschaftlichen Zielen des Siebten Rahmenprogramms entspricht und seine Forschungsgebiete in den Themenbereich "Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" des spezifischen Programms Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms fallen, sollte der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zulasten der für diesen Themenbereich zugewiesenen Haushaltsmittel gehen.
- (11) Die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzplan festgelegt wird, der auf förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf einzelstaatlicher Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und des jeweiligen Beitrags zur Finanzierung der gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Programms AAL gestützt ist.
- (12) Wie im spezifischen Programm "Zusammenarbeit" vorgesehen, ist für die gemeinsame Durchführung der nationalen Forschungsprogramme eine spezielle Durchführungsstruktur erforderlich, die eventuell erst geschaffen werden muss.
- (13) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich auf eine solche spezielle Durchführungsstruktur für die Durchführung des gemeinsamen Programms AAL verständigt.
- (14) Die spezielle Durchführungsstruktur sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sein und für eine effiziente Durchführung des gemeinsamen Programms AAL sorgen.
- (15) Zur effizienten Durchführung des gemeinsamen Programms AAL sollte die spezielle Durchführungsstruktur den am gemeinsamen Programm AAL beteiligten Dritten, die aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, Finanzhilfen gewähren.
- (16) Die Gemeinschaft kann einen Finanzbeitrag nur unter der Voraussetzung leisten, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz entsprechende Mittel zusagen und ihren Finanzbeitrag auch tatsächlich zahlen.
- (17) Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, falls das gemeinsame Programm AAL in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz ihren Beitrag zur Finanzierung des Programms nicht oder nur teilweise oder verspätet leisten, wobei die entsprechenden Bestimmungen in einer zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstruktur zu schließenden Vereinbarung mit ausführlichen Regelungen für den Gemeinschaftsbeitrag festzulegen sind.
- (18) Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich am gemeinsamen Programm AAL zu beteiligen.
- (19) Im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm sollte die Gemeinschaft berechtigt sein, die Bedingungen für ihren Finanzbeitrag zum gemeinsamen Programm AAL im Verhältnis zur Beteiligung der mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder oder - sofern für die Durchführung des gemeinsamen Programms AAL wesentlich - zum Beteiligung anderer Länder im Laufe der Programmdurchführung zu vereinbaren, und zwar entsprechend den in dieser Entscheidung festgelegten Vorschriften und Bedingungen.
- (20) Zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sollten geeignete Maßnahmen ergriffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft11, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten12 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)13.
- (21) Im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften14 (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften15 (nachstehend "Durchführungsbestimmungen" genannt) erfolgt die Verwaltung des Gemeinschaftsbeitrags im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung sowie den Artikeln 35 und 41 der Durchführungsbestimmungen.
- (22) Die Forschung, die im Rahmen des gemeinsamen Programms AAL durchgeführt wird, muss ethischen Grundsätzen, die u. a. in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sowie den Grundsätzen der Chancengleichheit, Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen.
- (23) Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung im Hinblick auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL und die Forschritte bei der Erreichung der Ziele sowie eine Abschlussbewertung vornehmen -
Haben folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1
- 1. In Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend "Siebtes Rahmenprogramm" genannt), das durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG errichtet wurde, leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu dem von Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, den Niederlanden, Polen, Portugal und Spanien (nachstehend "teilnehmende Mitgliedstaaten" genannt) sowie Israel, Norwegen und der Schweiz gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für umgebungsunterstütztes Leben (nachstehend "gemeinsames Programm AAL" genannt).
- 2. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen in Anhang I leistet die Gemeinschaft während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms einen Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 150 Millionen EUR zur Durchführung des gemeinsamen Programms AAL.
- 3. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für den Themenbereich "Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms vorgesehen sind.
Artikel 2
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen geleistet:
- a) Nachweis durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz, dass das gemeinsame Programm AAL tatsächlich entsprechend Anhang I dieser Entscheidung errichtet wurde;
- b) förmliche Einrichtung oder Benennung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz - oder durch von ihnen bestimmte Organisationen - einer Struktur, die Rechtspersönlichkeit besitzt (im Sinne dieser Entscheidung als "spezielle Durchführungsstruktur" bezeichnet) und für die Durchführung des gemeinsamen Programms AAL sowie für Empfang, Zuteilung und Überwachung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung verantwortlich ist;
- c) Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm AAL in Übereinstimmung mit den Leitlinien in Anhang II dieser Entscheidung;
- d) effiziente Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Programms AAL gemäß Anhang I dieser Entscheidung durch die spezielle Durchführungsstruktur, wozu auch die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Vergabe von Finanzhilfen gehört;
- e) Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms AAL zu leisten, und tatsächliche Zahlung der Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen des Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden;
- f) Einhaltung der Gemeinschaftsregelungen für staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation16;
- g) Gewährleistung hoher wissenschaftlicher Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms;
- h) Formulierung von Bestimmungen über die Rechte an geistigem Eigentum, die aus den im Zuge des gemeinsamen Programms AAL durchgeführten Tätigkeiten und aus der Durchführung und Koordinierung der auf nationaler Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz entstehen, in einer Weise, die dem Aufbau solchen Wissens und der weiten Nutzung und Verbreitung des erworbenen Wissens förderlich ist.
Artikel 3
Die Gewährung von Finanzhilfen durch die spezielle Durchführungsstruktur an Dritte im Zuge der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen des Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erfolgt aufgrund deren wissenschaftlicher Qualifikation und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in Anhang I dieser Entscheidung.
Artikel 4
Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte an geistigem Eigentum sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstruktur werden in Form einer allgemeinen Vereinbarung, die zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der speziellen Durchführungsstruktur geschlossen wird, sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.
Artikel 5
Wird das gemeinsame Programm AAL nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt oder leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms AAL nicht oder nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Durchführung des Programms und der Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz für die Programmdurchführung bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstruktur geschlossenen Vereinbarung kürzen.
Artikel 6
Bei der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz alle erforderlichen gesetzgeberischen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Insbesondere leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz ausreichende Garantien für eine vollständige Rückerstattung jeglicher der Gemeinschaft geschuldeter Beträge durch die spezielle Durchführungsstruktur.
Artikel 7
Die Kommission und der Rechnungshof können von ihren Beamten bzw. Bediensteten alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchführen lassen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz und/oder die spezielle Durchführungsstruktur der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.
Artikel 8
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz sind aufgerufen, der Kommission durch die spezielle Durchführungsstruktur alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstruktur anfordern.
Artikel 9
Alle Mitgliedstaaten können sich auf der Grundlage der in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen am gemeinsamen Programm AAL beteiligen.
Artikel 10
Drittländer können sich auf der Grundlage der in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen am gemeinsamen Programm AAL beteiligen, sofern eine solche Beteiligung im Rahmen einer entsprechenden internationalen Übereinkunft erfolgt und sowohl die Kommission als auch die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz dem zustimmen.
Artikel 11
Die Bedingungen für einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft in Bezug auf die Beteiligung eines mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Landes oder, soweit dies für die Durchführung des gemeinsamen Programms AAL wesentlich ist, eines anderen Landes am gemeinsamen Programm AAL können von der Gemeinschaft auf der Grundlage der in dieser Entscheidung und in Durchführungsvorschriften und -modalitäten festgelegten Regeln beschlossen werden.
Artikel 12
- 1. Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 EG-Vertrag vorgelegt wird, enthält eine Zusammenfassung der im Rahmen des gemeinsamen Programms AAL durchgeführten Tätigkeiten.
- 2. Eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms AAL wird von der Kommission zwei Jahre nach Programmbeginn, spätestens aber im Jahr 2010, vorgenommen. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; sie enthält ferner Empfehlungen für Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung.
- 3. Zum Ende des Jahrs 2013 nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Programms AAL vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Artikel 13
Diese Entscheidung tritt am [....] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang I
Ziele, Tätigkeiten und Durchführung des gemeinsamen Programms AAL
I. Einzelziele
Mit dem gemeinsamen Programm AAL werden folgende Einzelziele verfolgt:
- - Förderung innovativer IKT-gestützter Produkte, Dienste und Systeme für das Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz; dabei geht es um die Erhöhung der Lebensqualität und Selbständigkeit, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die Verbesserung der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um Kostensenkungen in der Gesundheits- und Sozialfürsorge; Grundlage dafür sind beispielsweise eine innovative Nutzung von IKT, neue Arten des Zusammenspiels mit dem Verbraucher oder neuartige Wertschöpfungsketten für Dienste, die ein selbständiges Leben ermöglichen;
- - Schaffung einer kritischen Masse auf EU-Ebene im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation in Bezug auf Technologien und Dienste für das Altern in der Informationsgesellschaft unter Berücksichtigung günstiger Bedingungen für die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU);
- - Verbesserung der Bedingungen für eine industrielle Nutzung der Forschungsergebnisse durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens für die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte und die Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen, die mit den unterschiedlichen Anforderungen und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie in Europa auf nationaler und regionaler Ebene bestehen, vereinbar sind.
Durch die Konzentration auf die angewandte Forschung ergänzt das gemeinsame Programm AAL die im Siebten Rahmenprogramm vorgesehenen einschlägigen langfristigen Forschungstätigkeiten wie auch die Demonstrationstätigkeiten des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013), das mit dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 0617 eingerichtet wurde und in dessen Mittelpunkt die groß angelegte Einführung bestehender Lösungen steht.
Mögliche ethische Fragen und Datenschutzprobleme sind dabei im Einklang mit internationalen Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.
II. Tätigkeiten
Das gemeinsame Programm AAL sieht zwei Arten von Tätigkeiten vor:
- Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten, deren Durchführung in Form von transnationalen Projekten auf Kostenteilungsbasis mit Partnern aus mindestens drei unterschiedlichen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder anderen teilnehmenden Ländern erfolgt und die sich mit Forschung, technologischer Entwicklung, Demonstration und Wissensverbreitung befassen. Sie sollen sich auf die marktorientierte Forschung konzentrieren, eine kurze oder mittlere Laufzeit haben und den Nachweis erbringen, dass die Projektergebnisse in einem realistischen Zeitrahmen wirtschaftlich genutzt werden können.
- Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungstätigkeiten, die in Form besonderer Veranstaltungen oder in Verbindung mit bestehenden Veranstaltungen durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Ausrichtung von Workshops und die Herstellung von Kontakten mit anderen Beteiligten der Wertschöpfungskette.
Ferner sieht das gemeinsame Programm AAL vor, dass die Interessenten und Beteiligten in Europa (Entscheidungsträger in Ministerien und Behörden, private Dienstleister und Versicherungen sowie Branchen-, KMU- und Nutzervertreter) hinsichtlich der vorrangigen Forschungsthemen und der Programmdurchführung konsultiert werden.
III. Programmdurchführung
Die Durchführung des gemeinsamen Programms AAL erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms, das als Grundlage für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft die mit der Kommission vereinbarten Themen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthält.
Im Rahmen des gemeinsamen Programms AAL werden entsprechend dem vereinbarten Arbeitsprogramm regelmäßig Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Alle Vorschläge werden von den Antragstellern bei der speziellen Durchführungsstruktur eingereicht (zentrale Anlaufstelle).
Die Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge erfolgt zentral anhand transparenter und einheitlicher Zulassungs- und Bewertungskriterien, die im Arbeitsprogramm festgelegt werden und für die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz verbindlich sind, mit Ausnahme einiger weniger Fälle, die im Zuge der Programmdurchführung genau zu bestimmen sein werden.
Die spezielle Durchführungsstruktur ist für die Projektüberwachung verantwortlich; dafür werden gemeinsame operative Verfahren zur Verwaltung des gesamten Projektzyklus geschaffen.
Da bei AAL-Projekten alle administrativen Angelegenheiten der nationalen Projektpartner von deren jeweiliger nationaler Programmabwicklungsstelle verwaltet werden, finden auch nationale Finanzierungsgrundsätze Anwendung. Jedes Land finanziert seine nationalen Teilnehmer, deren Vorschläge ausgewählt werden, über nationale Stellen, die zusätzlich auch aufgrund einer zwischen der jeweiligen nationalen Stelle und den nationalen Teilnehmern für jedes Projekt zu schließenden Vereinbarung die Weiterleitung der zentralen Mittel von der speziellen Durchführungsstruktur übernehmen.
Das gemeinsame Programm AAL gewährleistet die wissenschaftliche Integration der teilnehmenden nationalen Programme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Arbeitsprogramme und Aufforderungsthemen für alle nationalen Programme.
Für die verwaltungstechnische Integration der nationalen Programme sorgt die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz geschaffene juristische Person. Die Verwaltung des gemeinsamen Programms AAL umfasst die zentrale Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
- - die zentrale, unabhängige und transparente Bewertung, die durch Fachleute auf europäischer Ebene auf der Grundlage gemeinsamer Bestimmungen und Kriterien für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge nach deren wissenschaftlicher Qualität erfolgt;
- - eine zentrale Adresse für die Vorschlagseinreichung (vorgesehen ist die elektronische Einreichung).
Zur Stärkung der finanziellen Integration des gemeinsamen Programms AAL
- - wird sichergestellt, dass die Gesamtheit der nationalen Finanzierungszusagen für die Dauer der Initiative und die jährlichen Zusagen für alle vorgeschlagenen Arbeitsprogramme eingehalten werden;
- - wird sichergestellt, dass die aufgrund der Bewertung festgelegte, endgültige Reihenfolge der Vorschläge für alle Partnerstaaten verbindlich ist, mit Ausnahme genau bestimmter Fälle wie rechtlichen Problemen oder mangelnder finanzieller Tragfähigkeit;
- - wird darauf hingewirkt, dass die Mittelzuweisungen in den nationalen Haushalten möglichst flexibel erfolgen, damit Ausnahmen beispielsweise durch Anhebung nationaler Beiträge oder Querfinanzierung geregelt werden können.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten unternehmen alle möglichen Anstrengungen, um die Integration zu verbessern und um bestehende Hindernisse im nationalen Recht, die der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der Initiative entgegenstehen, zu beseitigen.
IV. Finanzierungsgrundsätze
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf einen festen Prozentsatz des Gesamtbetrags der öffentlichen Mittel aus den teilnehmenden nationalen Programmen, übersteigt aber keinesfalls 50 % der gesamten öffentlichen Mittel, die ein Teilnehmer eines aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekts im Rahmen des gemeinsamen Programms AAL erhält. Dieser feste Prozentsatz wird in der zwischen der speziellen Durchführungsstruktur und der Kommission zu schließenden Vereinbarung ausgehend von den mehrjährigen Mittelzusagen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz und dem Beitrag der Gemeinschaft festgelegt.
Die Projekte werden von den Projektteilnehmern mitfinanziert.
V. Erwartete Ergebnisse des gemeinsamen Programms AAL
Die spezielle Durchführungsstruktur legt einen Jahresbericht vor, in dem sie einen ausführlichen Überblick über die Durchführung des gemeinsamen Programms AAL gibt (Anzahl der vorgeschlagenen und der ausgewählten Projekte, Verwendung der Gemeinschaftsmittel, Verteilung der nationalen Mittel, Art der Teilnehmer, Länderstatistiken, Vermittlungsveranstaltungen, Verbreitungstätigkeiten usw.) und die Fortschritte zur weiteren Integration darlegt.
Die erwarteten Ergebnisse werden ausführlicher in der zwischen der Kommission, im Namen der Gemeinschaft, und der speziellen Durchführungsstelle zu schließenden Vereinbarung festgelegt.
Anhang II
Leitlinien für die Verwaltung des gemeinsamen Programms AAL
Das gemeinsame Programm AAL hat folgende Organisationsform:
Die AAL Association, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht, wird als die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz geschaffene spezielle Durchführungsstruktur tätig.
Die AAL Association ist für sämtliche Tätigkeiten des gemeinsamen Programms AAL verantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Vertrags- und Haushaltsverwaltung, die Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme, die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Durchführung der Bewertung und Einstufung der Projekte. Außerdem beaufsichtigt sie die Überwachung der Projekte und die Ausführung der damit verbundenen Zahlungen des Gemeinschaftsbeitrags an die benannten nationalen Programmabwicklungsstellen. Ferner organisiert sie Verbreitungstätigkeiten.
Die AAL Association wird von der Generalversammlung geleitet. Die Generalversammlung ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Programms AAL, sie ernennt die Mitglieder des Vorstands und beaufsichtigt die Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, genehmigt die jährlichen Arbeitsprogramme, die Zuweisung der nationalen Mittel an die Projekte und die Aufnahme neuer Mitglieder. Grundsätzlich hat in der Generalversammlung jedes Land eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Nachfolge, die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung der Vereinigung, für die in der Satzung der Vereinigung besondere Stimmanforderungen festgelegt werden können. Die Kommission nimmt an den Tagungen der Generalversammlung als Beobachter teil.
Der Vorstand der AAL Association besteht aus einem Direktor und zwei stellvertretenden Direktoren (oder alternativ einem stellvertretenden Direktor und einem Schatzmeister) und wird von der Generalversammlung gewählt, um besondere Verwaltungsaufgaben wie Haushaltsplanung, Personalverwaltung und Vertragsabschlüsse wahrzunehmen. Er tritt als gesetzlicher Vertreter der Vereinigung auf und ist der Generalversammlung rechenschaftspflichtig.
Die nationalen Programmabwicklungsstellen werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz] ermächtigt, in Verbindung mit der Projektverwaltung und deren verwaltungstechnischen und rechtlichen Aspekten für die nationalen Projektpartner tätig zu werden und die Bewertung und Aushandlung der Projektvorschläge zu unterstützen. Sie arbeiten unter der Aufsicht der AAL Association.
Ein Beirat aus Vertretern der Branche und anderer Beteiligter gibt Empfehlungen bezüglich der Prioritäten und Themen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Programms AAL.
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Rigaer Ministerkonferenz zum Thema "IKT für eine integrative Gesellschaft" und Rigaer Ministererklärung, Juni 2006.
- 2 KOM (2006) 571.
- 3 Europe Developing Countries Clinical Trials Platform (Europäische Plattform für klinische Tests in Entwicklungsländern).
- 4 ABl. C vom , S. .
- 5 ABl. C vom , S. .
- 6 ABl. C vom , S. .
- 7 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- 8 ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.
- 9 KOM (2005)
- 10 KOM (2006)
- 11 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- 12 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- 13 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 14 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- 15 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. XXX/2007 (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).
- 16 ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
- 17 ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.