Punkt 47 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)
- a) Größere Tierhaltungsanlagen sind aufgrund ihrer potenziellen Gesundheits- und Umweltauswirkungen kritisch zu betrachten. Bioaerosole, Ammoniak, Geruchs-und Staubemissionen in der Umgebung dieser Anlagen werden von den Bürgerinnen und Bürgern als Beeinträchtigungen aufgefasst. Insbesondere in Gebieten mit hoher Viehdichte verschärft sich diese Problematik mit jeder weiteren Tierhaltungsanlage.
- b) Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts darauf hinzuwirken, dass den Kommunen bei der Errichtung neuer Tierhaltungsanlagen eine stärkere Planungshoheit eingeräumt wird.
- c) Die Schwelle, ab der eine kommunale Planungspflicht erforderlich ist, muss erheblich niedriger sein, als bisher vorgesehen. Deshalb soll die Privilegierung von Tierhaltungsanlagen bei allen Anlagen ausgeschlossen werden, die aufgrund ihrer Größe vom Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG Anlage 1) erfasst werden. Damit fallen auch die Vorhaben, für die eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung besteht, aus der Privilegierung heraus.
- d) Alle Tierhaltungsanlagen, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, sind unabhängig von Größe und Zeitpunkt der Errichtung als kumulierende Vorhaben anzusehen.
- e) Zusätzlich soll keine Privilegierung mehr bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen in Gebietskörperschaften bestehen, in denen der Viehbesatz größer als maximal zwei Großvieheinheiten pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche ist. Ausnahmen sind möglich, sofern negative Umweltfolgen aufgrund der Art der Bewirtschaftung ausgeschlossen werden können. Dies ist der Fall, wenn die Futtergrundlage überwiegend selbst oder auf den zu einer regionalen Kooperation gehörenden Flächen erzeugt und der von den Tieren stammende Wirtschaftsdünger im eigenen oder in nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben ausgebracht werden kann.