Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Ergänzung eines § 25b -Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

A. Problem

Die Kette der anlassbezogenen und stichtagsgebundenen Bleiberechts- und Altfallregelungen der vergangenen Jahre zeugt von der gesellschaftlichen Realität, dass Personen mit Kettenduldungen, tatsächlich langjährigem Aufenthalt und -trotz bestehender Verpflichtung, Deutschland zu verlassen - erreichter Integration immer wieder nachwachsen.

Die festgefahrenen aufenthaltsrechtlichen Situationen zwischen den Betroffenen und den Ausländerbehörden können in vielen Fällen weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer dauerhaften Lösung zugeführt werden. In der Folge - insbesondere bei ungeklärter Identität der Ausländer - verlängert sich der Aufenthalt weiterhin auf unbestimmte Zeit, ohne dass beispielsweise Sanktionen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt aufgehoben oder der Zugang zu Integrationskursen eröffnet werden können.

Das AufenthG sieht bislang keine abstraktgenerelle, dynamische Regelung vor, um Integrationsleistungen, die trotz nicht rechtmäßigen Aufenthaltes erreicht wurden, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuerkennen. Jedoch trägt die Weiterentwicklung des Aufenthaltsgesetzes der wachsenden Bedeutung nachhaltiger Integration als Grund für eine Aufenthaltsgewährung teilweise Rechnung.

Zu nennen sind:

§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung.

§§ 104a/b stellten einen ersten Ansatz in diese Richtung dar. Diese Regelung war aber ausdrücklich als,Altfallregelung" deklariert, auf eine Gruppe von Altfällen und den Stichtag 1.7.2007 bezogen. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass Personen die heute die Kriterien der gesetzlichen Altfallregelung erfüllen würden, anders behandelt werden als zum Stichtag 1.7.2007.

§ 25a begünstigt erstmals stichtagsungebunden Integrationsleistungen im AufenthG - allerdings nur bezogen auf Jugendliche und Heranwachsende.

Die Integration der in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zu verbessern ist seit Jahren eines der wichtigen Ziele der Ausländerpolitik. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Integration hat dazu beigetragen, den Begriff Integration beschreibbar zu machen. Der Nationale Integrationsplan ist nur einer der konzeptionellen Lösungsansätze.

Die Integrationsdebatte wird mit dem Leitgedanken "Fördern und Fordern" geführt. Das Moment der Anerkennung fehlt. Die Anerkennung erbrachter Integrationsleistungen im aufenthaltsrechtlichen Sinn ist bislang nicht ergänzt worden, obwohl dies folgerichtig wäre.

Die Rechtsprechung arbeitet bei der Beurteilung einschlägiger besonderer Einzelfälle zunehmend mit der Figur der sogenannten "Verwurzelung" oder des "faktischen Inländers".

Die gesetzliche Lücke soll durch eine neue Norm im Aufenthaltsgesetz - § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration - geschlossen werden.

B. Lösung

Mit dem neuen § 25b wird der in § 25a bereits erstmals implementierte Gedanke der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei festgestellter nachhaltiger Integration nunmehr alternsunabhängig und stichtagsunabhängig durch eine abstraktgenerelle, dynamische Regelung in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Damit wird dem Umstand, dass Ausländerinnen und Ausländer sich trotz schwierigster rechtlicher Rahmenbedingungen nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren, Rechnung getragen. Wer sich integriert hat, dessen persönlicher Einsatz soll durch ein Aufenthaltsrecht belohnt werden können.

Für eine faktisch vollzogene Integration sprechen insbesondere folgende Indikatoren:

Sofern diese Kriterien in der Gesamtschau erfüllt sind und keiner der Ausschlussgründe vorliegt, kann Personen mit tatsächlich langjährigem Aufenthalt und - trotz bestehender Verpflichtung, Deutschland zu verlassen - erreichter Integration nunmehr eine dauerhafte rechtlich abgesicherte Lebensperspektive in Deutschland eröffnet werden.

C. Alternativen

Wie unter A. beschrieben sind derzeit keine gesetzlichen Grundlage existent, mittels derer ein Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration erteilt werden kann. Der bis zum 31.12.2011 laufende Beschluss der Innenministerkonferenz als Anschlussregelung zur gesetzlichen Altfallregelung in § 104a AufenthG ist als ein weiterer Lösungsansatz der IMK geeignet, die Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung zu unterstreichen. Mit dem Beschluss werden hingegen nicht die aufenthaltsrechtlichen Situationen der geduldeten Ausländerinnen und Ausländer gelöst, die aktuell seit mehreren Jahren im Bundesgebiet leben und sich trotz widriger Rahmenbedingungen in die hiesige Gesellschaft nachhaltig integriert haben.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Der von der Regelung betroffene Personenkreis hält sich bereits langfristig im Bundesgebiet auf und bezieht je nach Einzelfall gar nicht, teilweise oder vollständig öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Eine Beendigung des Aufenthaltes dieser Ausländerinnen und Ausländer kommt eher selten in Betracht und noch seltener zur Ausführung.

Der weitere Verbleib der Betroffenen im Bundesgebiet hätte insoweit keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Daneben ist zu bedenken, dass Betroffene nur dann in den Genuss der Neuregelung kommen könnten, wenn sie erkennen ließen, dass sie ihren Lebensunterhalt perspektivisch selbst sichern können. Darüber hinaus bietet die Erteilung eines Aufenthaltsrechts in nahezu allen Fällen verbesserte Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt.

2. Verwaltungsaufwand

Duldungen und Aufenthaltsgestattungen werden regelmäßig für Zeiträume zwischen drei und sechs Monaten erteilt. Aufenthaltserlaubnisse nach § 25b Aufenthaltsgesetz hätten eine Dauer von einem Jahr bzw. zwei Jahren. Durch die Neuregelung würden daher deutlich weniger Vorsprachen bei den Ausländerbehörden erforderlich werden und so den Verwaltungsaufwand verringern. Lediglich die Prüfung, ob die Betroffenen unter die Neuregelung fallen und gegebenenfalls entsprechende Versagungsbescheide könnten für eine einmalige Erhöhung des Verwaltungsaufwandes gegenüber der heutigen Situation sorgen.

3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft

Durch den verbesserten Zugang der Betroffenen zum Arbeitsmarkt könnte sich eine positive Auswirkung auf die private Wirtschaft ergeben. Ansonsten sind diesbezüglich keine Berührungspunkte gegeben.

E. Sonstige Kosten

Keine

Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Ergänzung eines § 25b -Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein Kiel, den 29. November 2011

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2011 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Ergänzung eines § 25b -Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 zu beschließen.

Ich bitte Sie, den Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Harry Carstensen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Ergänzung eines § 25b - Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Die Kette der anlassbezogenen und stichtagsgebundenen Bleiberechts- und Altfallregelungen der vergangenen Jahre zeugt von der gesellschaftlichen Realität, dass Personen mit Kettenduldungen, tatsächlich langjährigem Aufenthalt und - trotz bestehender Verpflichtung, Deutschland zu verlassen - erreichter Integration immer wieder nachwachsen.

Die festgefahrenen aufenthaltsrechtlichen Situationen zwischen den Betroffenen und den Ausländerbehörden können in vielen Fällen weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einer dauerhaften Lösung zugeführt werden. In der Folge - insbesondere bei ungeklärter Identität der Ausländer - verlängert sich der Aufenthalt weiterhin auf unbestimmte Zeit, ohne dass beispielsweise Sanktionen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt aufgehoben oder der Zugang zu Integrationskursen eröffnet werden können.

Das AufenthG sieht bislang keine abstraktgenerelle, dynamische Regelung vor, um Integrationsleistungen, die trotz nicht rechtmäßigen Aufenthaltes erreicht wurden, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuerkennen. Jedoch trägt die Weiterentwicklung des Aufenthaltsgesetzes der wachsenden Bedeutung nachhaltiger Integration als Grund für eine Aufenthaltsgewährung teilweise Rechnung.

Zu nennen sind:

Die Integration der in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zu verbessern ist seit Jahren eines der wichtigen Ziele der Ausländerpolitik. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema Integration hat dazu beigetragen, den Begriff Integration beschreibbar zu machen. Der Nationale Integrationsplan ist nur einer der konzeptionellen Lösungsansätze.

Die Integrationsdebatte wird mit dem Leitgedanken "Fördern und Fordern" geführt. Das Moment der Anerkennung fehlt. Die Anerkennung erbrachter Integrationsleistungen im aufenthaltsrechtlichen Sinn ist bislang nicht ergänzt worden, obwohl dies folgerichtig wäre.

Die Rechtsprechung arbeitet bei der Beurteilung einschlägiger besonderer Einzelfälle zunehmend mit der Figur der sogenannten "Verwurzelung" oder des "faktischen Inländers".

Die gesetzliche Lücke soll durch eine neue Norm im Aufenthaltsgesetz - § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration - geschlossen werden.

B. Im Einzelnen

Zu Ziffer 2.

Zu § 25b Absatz 1

Absatz 1 gibt die Kriterien vor, anhand derer eine Bewertung erbrachter Integrationsleistungen durch die Ausländerbehörde im Rahmen einer Gesamtschau erfolgt. Die Kriterien orientieren sich sowohl an den aufenthaltsrechtlich relevanten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als auch an den Vorgaben aus dem bundesweiten Integrationsmonitoring.

Zu Ziffer 1

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setzt gem. Ziffer 1. zunächst voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens 8 Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens 6 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer bis zu drei Monaten sind unschädlich. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthaltes, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, verfallen die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsaufenthalt.

Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Antragsteller in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d.h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Zu Ziffer 2

Die finanziell eigenverantwortliche Lebensgestaltung durch Sicherung des Lebensunterhaltes als eine der wesentlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ist auch ein Kriterium zur Bewertung erbrachter Integrationsleistungen. Gem. Ziffer 2. kann zur Bewertung dieses Kriteriums auf eine Prognose abgestellt werden, die sich aus der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs- oder Einkommenssituation des Ausländers ergibt. Es muss zu erwarten sein, dass der Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 für den Antragsteller und unterhaltsberechtigte Personen gesichert wird.

Für erwerbsunfähige und lebensältere Personen ist die persönliche Lebenssituation gem. Absatz 3 zu berücksichtigen.

Zu Ziffer 3

Gem. Ziffer 3. sind hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) Indiz für eine vollzogene gesellschaftliche Integration. Die Sprachkenntnisse sind auch von nach Abs. 4 einbezogenen Familienangehörigen eigenständig zu erbringen.

Die Stufe A2 des GER beinhaltet folgende sprachliche Fähigkeiten:

Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind ohne gesonderte Vorsprache bei der Ausländerbehörde nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird (z.B. "Deutsch-Test für Zuwanderer" - Kompetenzstufe A2). Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Es existieren derzeit drei Institute, die als deutsche Mitglieder der ALTE Association of Language Testers in Europe derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, TestDaF-Institut und telc GmbH (DVV). Von ALTE-Mitgliedern angebotene höherwertige Prüfungen können ebenfalls anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichten.

Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind ebenfalls ohne gesonderte Vorsprache bei der Ausländerbehörde nachgewiesen, wenn

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendenden 16. Lebensjahr ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs.

Für erwerbsunfähige und lebensältere Personen ist die persönliche Lebenssituation gem. Absatz 3 zu berücksichtigen.

Zu Ziffer 4

Gem. Ziffer 4. ist bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachzuweisen und der Nachweis zu führen, dass die Erziehungsberechtigten die schulische und vorschulische Integration der Kinder unterstützen. Hierzu können der Nachweis des tatsächlichen Kita-/ Schulbesuchs der Kinder vorgelegt werden und z.B. die Begleitung des (vor-) schulischen Lebens der Kinder durch Teilnahme an Elternabenden, Sprechstunden, schulischen Aktivitäten positiv bewertet werden.

Zu Ziffer 5

Ziffer 5. sieht vor, dass der zu begünstigende Ausländer sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und über Kenntnisse zu Demokratie und bundesdeutscher Gesellschaft als gemeinsamer Grundlage des Miteinanders verfügt. Hierzu gehören z.B. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.

Zu Ziffer 6

Ferner ist gem. Ziffer 6. die Partizipation am sozialen Leben durch bürgerschaftliches Engagement Indiz für nachhaltige Integration. Als Nachweise für dieses Integrationskriterium sind u.a. geeignet die Teilhabe, Mitgliedschaft und/oder Funktion in Vereinen, Verbänden oder sonstigen Organisationen kultureller, sozialer, politischer, sportlicher oder religiöser Art.

Zu § 25b Absatz 2

Absatz 2 enthält Ausschlussgründe. Im Unterschied zu Absatz 1 reicht es aus, wenn einer der Ausschlussgründe erfüllt ist, damit eine Begünstigung trotz erfüllter Integrationskriterien nach Absatz 1 nicht erfolgen kann.

Zu Ziffer 1

Gem. Ziffer 1. scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 aus, wenn der Ausländer die Abschiebung durch falsche Angaben, durch Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert.

Diese Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, ist jedoch keine Amnestie für jedes Fehlverhalten in den vorangegangenen Verfahren. Anders als bei bisherigen Regelungen könnten beispielsweise zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit / Identität unberücksichtigt bleiben, sofern diese nicht allein kausal für lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Diese Regelung ist einerseits eine Umkehrmöglichkeit für Ausländer, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, andererseits Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen Ausländer und staatlicher Seite, die ansonsten auch weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten.

Zu Ziffer 2

Sofern aktenkundige Bezüge des Ausländers zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen, ist ein Ausschlussgrund gern. Ziffer 2 erfüllt.

Zu Ziffer 3

Der Ausschlussgrund unter Ziffer 3 spiegelt die Grundannahme wider, dass nur Ausländer, die sich an Recht und Gesetz halten und damit straffrei sind, wegen ihrer vorbildlichen Integration begünstigt werden sollen. Im Einzelfall und anknüpfend an bisherige bundesweite Regelungen wie § 104a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6 oder frühere Altfallregelungen können Verurteilungen wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat - bei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können - außer Betracht bleiben.

Zu § 25b Absatz 3

Gemäß Absatz 3 kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 (positive Prognose zur Lebensunterhaltsicherung und hinreichende mündliche Deutschkenntnisse) abgesehen werden, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

Zu § 25b Absatz 4

Absatz 4 regelt die Ableitung von Aufenthaltsrechten für Familienmitglieder. Dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 6 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Damit ist eine direkte Begünstigung von Familienangehörigen nur auf im Bundesgebiet bereits geführte familiäre Lebensgemeinschaften beschränkt, da nur in diesen Fällen auch von einer (mit-) vollzogenen Integration der Familienangehörigen auszugehen ist. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner.

Zu § 25b Absatz 5

Gemäß Absatz 5 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr erteilt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinn von § 2 Abs. 2.

Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 erteilt werden, so dass auch sofern ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ein Aufenthaltstitel nach § 25b erteilt werden kann. Dies ist nur folgerichtig, da der Titel eben nicht an vorangegangene Verfahren anknüpft, sondern an erbrachte Integrationsleistungen.

Zu § 25b Absatz 6

Absatz 6 spiegelt den Gedanken der gestaffelten Verlängerung wieder. Die Aufenthaltserlaubnis soll nach Ablauf des ersten Jahres um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt in dem vorangegangenen Jahr überwiegend eigenständig gesichert war oder zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt zukünftig gesichert ist.

Danach gibt es 3 Möglichkeiten, um eine Verlängerung zu erreichen:

Zu § 25b Absatz 7

Absatz 7 enthält Ausnahmemöglichkeiten für bestimmte Fallgruppen, bei denen von den Kriterien zur Lebensunterhaltssicherung nach Abs. 6 zur Vermeidung von Härten abgewichen werden kann.

Zu Ziffer 3.

Die Einfügung betrifft den Anwendungsbereich von § 25b auf lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften.

Zu Ziffer 4.

Die Einfügung ist erforderlich, um den Familiennachzug für Ehegatten und minderjährige Kinder eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b besitzt, zu regeln.

Zu Ziffer 5.

Mit der Einfügung in § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) erhalten Begünstigte nach § 25b einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs.