A. Problem und Ziel
Die Nördliche Dimension wurde im Jahr 2000 als politischer Überbau für die Zusammenarbeit der nördlichen und östlichen Nachbarn im europäischen Raum geschaffen. Nach der EU-Erweiterung 2004 verblieben als Nachbarn der EU im Norden noch die Russische Föderation, Norwegen und Island, sodass eine deutliche Schwerpunktverlagerung in Richtung Russische Föderation notwendig und sinnvoll wurde. Nach einer grundlegenden Reform 2006 stellt die Nördliche Dimension keine reine EU-Politik mehr dar, sondern sie ist eine gemeinsame Politik der EU und ihrer nördlichen Nachbarn für Nordeuropa. Sie ist als politisches Programm konzipiert, um Prioritäten innerhalb der Nachbarländer zu setzen. Die Aufgabe der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS) besteht darin, zu einer größeren politischen und administrativen Kohärenz im Ostseeraum, zur Minderung der sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede sowie zu einer allgemeinen Verbesserung der Lebensqualität der Menschen beizutragen. Die Partnerschaft will dies erreichen, indem sie die strukturelle Zusammenarbeit stärkt, die Partnerstaaten beim Kapazitätenaufbau unterstützt und die Koordinierung zwischen internationalen Aktivitäten in der Region fördert. Durch die Deklaration von Oslo wurde unter Mitwirkung Deutschlands im Jahr 2003 die Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension gegründet. Die Nördliche Dimen sion besteht aus mehreren Partnerschaften. Hierzu zählen neben der Gesundheitspartnerschaft eine Umweltpartnerschaft und eine Logistik- und Verkehrspartnerschaft. Die anderen Partnerschaften unter dem politischen Dach der Nördlichen Dimen sion haben ihr Sekretariat bei bestehenden internationalen Organisationen eingerichtet und entsprechende Statuten über Entscheidungsregeln, Beitragspflichten sowie organisatorische Strukturen beschlossen. Dies steht bei der NDPHS noch aus.
Die Errichtung des Sekretariats der NDPHS gewährleistet den Vertragsparteien stärker als bisher eine kontinuierliche und abgestimmte Arbeit der NDPHS. Gegenwärtig werden die Sekretariatsdienste der NDPHS in Ermangelung einer eigenen Rechtspersönlichkeit über das Sekretariat des Rates der Ostseestaaten abgewickelt. Durch die Einrichtung eines rechtlich selbstständigen Sekretariats ist es dem Sekretariatsdirektor künftig möglich, politische Programme der Partnerschaft auch auf rechtsgeschäftlicher Ebene umzusetzen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen des Artikels 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Vertragsgesetz wird der freiwillige Mitgliedsbeitrag des Bundes in einen Pflichtbeitrag umgewandelt. Es sind keine Haushaltsausgaben für die Länder und Kommunen zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
Es ist kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand für den Bund, die Länder und Kommunen zu erwarten.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Januar 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.03.12
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. November 2011 über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Sankt Petersburg am 25. November 2011 unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Estland, der Regierung der Republik Finnland, der Regierung der Republik Island, der Regierung der Republik Lettland, der Regierung der Republik Litauen, der Regierung des Königreichs Norwegen, der Regierung der Republik Polen, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung des Königreichs Schweden über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS) wird zugestimmt. Das Über einkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Übereinkommen über die Errichtung des Sekretariats der NDPHS gewährleistet den Partnerstaaten stärker als bisher eine kontinuierliche und abgestimmte Arbeit der NDPHS. Die Sekretariatsdienste werden bisher in Ermangelung einer eigenen Rechtspersönlichkeit über das Sekretariat des Rates der Ostseestaaten wahrgenommen. Die Hauptaufgabe des rechtlich selbstständigen Sekretariats der NDPHS wird in der verwaltungstechnischen und analytischen Unterstützung des NDPHS-Ausschusses hochrangiger Vertreter bestehen, um eine größere politische Kohärenz im Ostseeraum zu erreichen und die sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede der Partnerstaaten zu mindern.
Außerhalb des Mitgliedsbeitrags für den Bund ist kein unmittelbarer Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen zu erwarten.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Übereinkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Estland, der Regierung der Republik Finnland, der Regierung der Republik Island, der Regierung der Republik Lettland, der Regierung der Republik Litauen, der Regierung des Königreichs Norwegen, der Regierung der Republik Polen, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung des Königreichs Schweden über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS)
(Übersetzung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Estland, die Regierung der Republik Finnland, die Regierung der Republik Island, die Regierung der Republik Lettland, die Regierung der Republik Litauen, die Regierung des Königreichs Norwegen, die Regierung der Republik Polen, die Regierung der Russischen Föderation und die Regierung des Königreichs Schweden, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet, - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die NDPHS, wie sie in der am 27. Oktober 2003 auf dem Ministertreffen in Oslo angenommenen Erklärung über die Schaffung einer Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (Erklärung von Oslo) näher bestimmt ist, seit 2004 die Dienste des hochgeschätzten beim Sekretariat des Rates der Ostseestaaten angesiedelten Sekretariatsdienstes in Anspruch genommen hat, eingedenk der Erklärung von Oslo von 2003 und der Absprache über die Errichtung eines Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension, die am 25. November 2009 in Oslo auf der jährlichen Konferenz der Partnerschaft auf Ministerebene unterzeichnet wurde, in denen die Partner jeweils ihre Absicht und ihr Interesse hinsichtlich der Errichtung eines ständigen Sekretariats bekundeten, in Bekräftigung dessen, dass sämtliche Bezugnahmen auf die Strukturen und Verfahren der Partnerschaft im Sinne der Erklärung von Oslo zu verstehen sind, und insbesondere dessen, dass sich der Ausdruck "Partner" auf die in Artikel 2 der Erklärung von Oslo bezeichneten zugangsberechtigten Partner und der Ausdruck "CSR" auf den Ausschuss hochrangiger Vertreter bezieht, den ordentlichen Koordinationsmechanismus der Partnerschaft, der aus von jedem Partner benannten hochrangigen Vertretern besteht - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Errichtung
Die Vertragsparteien errichten hiermit das Sekretariat der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (im Folgenden als "Sekretariat" bezeichnet) als Völkerrechtsperson.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Das Sekretariat besitzt volle Rechtspersönlichkeit im Sitzstaat und verfügt über die Befugnisse, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, einschließlich der Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht zu stehen und an Gerichtsverfahren teilzunehmen.
Artikel 3
Entscheidungsfindung
Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden sämtliche Entscheidungen zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich getroffen.
Artikel 4
Sitz
Der Sitz des Sekretariats ist in Schweden.
Artikel 5
Sitzstaatabkommen
Zwischen dem Sekretariat und dem Sitzstaat wird ein gesondertes Abkommen (im Folgenden als "Sitzstaatabkommen" bezeichnet) geschlossen. Das Sitzstaatabkommen legt die Vorrechte und Immunitäten des Sekretariats fest, die als für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich angesehen werden.
Artikel 6
Ziele und Aufgaben des Sekretariats
- (1) Die Hauptaufgabe des Sekretariats besteht darin, dem Ausschuss hochrangiger Vertreter (CSR) der NDPHS verwaltungstechnische, analytische und sonstige Unterstützung zu leisten sowie die Kontinuität und die Abstimmung der Arbeiten der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension zu gewährleisten. Zusätzlich können die Vertragsparteien das Sekretariat gegebenenfalls mit sonstigen Aufgaben betrauen.
- (2) Ziele und Aufgaben des Sekretariats sind im Einzelnen in der Satzung aufgeführt.
Artikel 7
Personal
- (1) Das Sekretariat besteht aus einem Direktor sowie im Rahmen verfügbarer finanzieller Mittel derjenigen Anzahl weiterer Mitarbeiter, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats erforderlich sind.
- (2) Der Direktor des Sekretariats wird von den Vertragsparteien ernannt. Der Vorsitz des CSR ist befugt, im Namen der Vertragsparteien den Anstellungsvertrag mit dem Direktor des Sekretariats zu unterzeichnen. Sonstige Mitarbeiter des Sekretariats werden mit Zustimmung der Vertragsparteien vom Direktor des Sekretariats ernannt.
- (3) Der Direktor des Sekretariats und sonstige Mitarbeiter werden aufgrund ihrer Leistungen unter Berücksichtigung der geographischen Ausgewogenheit, des Geschlechts und des Rotationsprinzips ernannt.
- (4) Ausführliche Personalrichtlinien, Verwaltungshandbuch und -vorschriften werden in einem Personalleitfaden des Sekretariats festgelegt, der vom Direktor des Sekretariats zu erstellen und von den Vertragsparteien zu genehmigen ist.
Artikel 8
Finanzielle Beiträge
- (1) Das Rechnungsjahr des Sekretariats ist das Kalenderjahr.
- (2) Der Direktor des Sekretariats erstellt in jedem Haushaltsjahr einen Finanzbericht und einen Haushaltsentwurf, die von den Vertragsparteien zu genehmigen sind.
- (3) Das Sekretariat wird von einem unabhängigen vom CSR bestimmten Rechnungsprüfer geprüft.
- (4) Ausführliche Vorschriften zu Finanzangelegenheiten werden in den Finanzvorschriften des Sekretariats festgelegt, die vom Direktor des Sekretariats zu erstellen und von den Vertragsparteien zu genehmigen sind.
- (5) Die Vertragsparteien leisten die für das Sekretariat erforderlichen jährlichen finanziellen Beiträge nach folgendem Zahlungsschlüssel: Ein größerer Beitrag entspricht dem 2,6-Fachen eines kleineren Beitrags. Größere Beitragszahler sind Deutschland, Finnland, Norwegen, Polen, die Russische Föderation und Schweden; kleinere Beitragszahler sind Estland, Island, Lettland und Litauen. Bevor einer künftigen Vertrags partei der Beitritt zu dem Übereinkommen genehmigt wird, einigen sich die bisherigen Vertragsparteien mit dieser künftigen Vertragspartei auf das Beitragsniveau.
Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 10
Änderungen
- (1) Dieses Übereinkommen kann durch die Vertragsparteien geändert werden. Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens bedürfen der Schriftform und werden dem Verwahrer übermittelt. Der Verwahrer übermittelt die Änderungsvorschläge an alle Vertragsparteien.
- (2) Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen und treten am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten der Änderungen erforderlichen innerstaatlichen Rechtsverfahren abgeschlossen sind.
Artikel 11
Beitritt
Jeder Partner der NDPHS kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beim Verwahrer einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen stellen. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien über einen solchen Antrag. Stimmen die Vertragsparteien dem Antrag zu, so tritt das Übereinkommen für den betreffenden Partner nach dem in Artikel 12 Absatz 1 beschriebenen Verfahren in Kraft.
Artikel 12
Inkrafttreten
- (1) Die Vertragsparteien notifizieren dem Verwahrer schriftlich den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Rechtsverfahren. Das Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Datum des Eingangs der sechsten diesbezüglichen Notifikation beim Verwahrer in Kraft. Für jede Vertragspartei, die nach dem Datum des Eingangs der sechsten diesbezüglichen Notifikation beim Verwahrer ihre Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am sechzigsten Tag nach dem Datum in Kraft, an dem diese Vertragspartei ihre Notifikation über den Abschluss der innerstaatlichen Rechtsverfahren hinterlegt hat.
- (2) Der Verwahrer unterrichtet die Vertragsparteien über das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Artikel 13
Rücktritt
- (1) Jede Vertragspartei kann durch eine dem Verwahrer vorgelegte schriftliche Anzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Austritt aus der NDPHS zieht den Rücktritt von dem Übereinkommen nach sich. Der Rücktritt wird zum Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr des Eingangs der Anzeige beim Verwahrer folgt.
- (2) Die verbleibenden Vertragsparteien konsultieren einander über den Fortbestand und die künftige Struktur des Sekretariats.
Artikel 14
Verwahrer
Die Russische Föderation ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Sankt Petersburg am 25. November 2011 in einer Urschrift in englischer Sprache, die beim Verwahrer hinterlegt wird. Der Verwahrer fertigt für alle Vertragsparteien beglaubigte Abschriften an.
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Nördliche Dimension wurde im Jahr 2000 als politischer Überbau für die Zusammenarbeit der nördlichen und östlichen Nachbarn im europäischen Raum geschaffen. Durch die Deklaration von Oslo wurde unter Mitwirkung Deutschlands im Jahr 2003 die Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension (NDPHS) gegründet. Das Ziel der Partnerschaft ist es, zu einer größeren politischen und administrativen Kohärenz im Ostseeraum, zur Minderung der sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede sowie zu einer allgemeinen Verbesserung der Lebensqualität der Menschen beizutragen. Die Partnerschaft will dies erreichen, indem sie die strukturelle Zusammenarbeit stärkt, die Partnerstaaten beim Kapazitätenaufbau unterstützt und die Koordinierung internationaler Aktivitäten in der Region fördert.
Am 25. November 2011 wurde das Übereinkommen über die Errichtung des Sekretariats der Partnerschaft für öffentliche Gesundheit und soziales Wohlergehen im Rahmen der Nördlichen Dimension von den Regierungen der NDPHS-Partnerstaaten unterzeichnet. Das Übereinkommen setzt den Strategieprozess der Gesundheitspartnerschaft zur strukturellen Zusammenarbeit um und gewährleistet den Partnerstaaten stärker als bisher eine kontinuierliche und abgestimmte Arbeit. Die Hauptaufgabe des rechtlich selbstständigen Sekretariats der NDPHS wird in der verwaltungstechnischen und analytischen Unterstützung des NDPHS-Ausschusses hochrangiger Vertreter bestehen, um eine größere politische Kohärenz im Ostseeraum zu erreichen und die sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede der Partnerstaaten zu mindern sowie eine allgemeine Verbesserung der Lebensqualität der Menschen zu erreichen.
Das Sekretariat der NDPHS ist seit Gründung der Partnerschaft als Projekt beim Sekretariat des Rates der Ostseestaaten in Stockholm angesiedelt. Dies war von Beginn an als Übergangslösung geplant. Wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit der NDPHS mussten sämtliche rechtsgeschäftlich relevanten Angelegenheiten über das Sekretariat des Rates der Ostseestaaten abgewickelt werden. Dies hatte zur Folge, dass der Handlungsspielraum des NDPHS-Sekretariats in finanzieller und organisatorischer Hinsicht eingeschränkt war und die Zusammenarbeit der Mitglieder der Partnerschaft nicht effektiv verwirklicht werden konnte. Die Vertragsparteien der NDPHS waren sich daher einig, dass eine andere dauerhaft tragfähige Lösung gefunden werden muss. Im Herbst 2009 haben die Partnerstaaten ein rechtlich unverbindliches Memorandum of Understanding gezeichnet, in dem alle Partner ihren Willen bekräftigen, ein rechtlich selbstständiges Sekretariat gründen zu wollen. Im selben Jahr forderte der Bundestag die Bundesregierung durch Antrag zur Stärkung der Ostseestrategie auf (Bundestags-Drucksache 016/13171), an der Partnerschaft aktiv teilzunehmen. Die NDPHS setzte eine Arbeitsgruppe ein, um die rechtliche Selbstständigkeit des Sekretariats herbeizuführen. In einem ersten Schritt wurde die Rechtsfähigkeit nach dem Sitzstaatprinzip vereinbart und Schweden als Sitzstaat bestimmt. In einem weiteren Schritt verpflichtete sich Schweden, ein Sitzstaatabkommen zu schließen, das u.a. die steuerliche Behandlung, die Sozialversicherungspflicht und gegebenenfalls die Immunität der Sekretariatsbeschäftigten regelt.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel sieht die Errichtung des Sekretariats der NDPHS als internationale Organisation und Völkerrechtssubjekt vor.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt die Rechtspersönlichkeit im Sitzstaat. Weiterhin werden zur Herstellung der rechtlichen Selbstständigkeit des Sekretariats dessen Kompetenzen hervorgehoben. Danach ist das Sekretariat befugt, Verträge abzuschließen, Eigentum zu erwerben und zu veräußern sowie Prozessstandschaft auszuüben.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel regelt die Entscheidungsfindung der Vertragsparteien. Entscheidungen sind grundsätzlich nach dem Konsensprinzip zu treffen, sofern das Übereinkommen hiervon nicht abweicht.
Zu Artikel 4
Nach diesem Artikel ist der Sitz des Sekretariats in Schweden.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel regelt das Sitzstaatabkommen, das zwischen dem Sekretariat und dem Sitzstaat geschlossen werden soll.
Zu Artikel 6
Absatz 1 beschreibt die Aufgaben des Sekretariats. Satz 1 regelt die Hauptaufgabe des rechtlich selbstständigen Sekretariats der NDPHS. Diese wird in der verwaltungstechnischen und analytischen Unterstützung des NDPHS-Ausschusses hochrangiger Vertreter und der Koordinierung der Arbeit der NDPHS bestehen, um eine größere politische Kohärenz im Ostseeraum zu erreichen und die sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede der Partnerstaaten zu mindern. Satz 2 ermächtigt die Vertragsparteien zur Aufgabenerweiterung des Sekretariats. Absatz 2 sieht vor, dass die Ziele und Aufgaben des Sekretariats im Einzelnen in der Satzung näher aufgeführt sind.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel regelt die personellorganisatorische Struktur des Sekretariats. Die personelle Zusammensetzung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Mittel. Nach Absatz 1 besteht das Sekretariat aus einer Direktorenstelle und ggf. weiteren Mitarbeitern. Es wird klargestellt, dass sich die Anzahl der übrigen Mitarbeiter mittelabhängig bestimmt. Absatz 2 regelt den Einfluss der Vertragsparteien auf die personelle Zusammensetzung des Sekretariats. Die Vertragsparteien ernennen den Direktor des Sekretariats. Die übrigen Mitarbeiter des Sekretariats werden bei Zustimmung der Vertragsparteien vom Di rektor ernannt. Absatz 3 konkretisiert die Voraus setzungen für die Ernennung des Direktors und der übrigen Mitarbeiter des Sekretariats. Der Direktor hat nach Absatz 4 die Aufgabe, einen Personalleitfaden zu entwerfen und den Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen.
Zu Artikel 8
Dieser Artikel regelt die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit des Sekretariats der NDPHS. Neben den Finanzberichts- und Haushaltsentwurfspflichten des Direktors wird die Arbeit des Sekretariats von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüft, vgl. die Absätze 2 und 3. Die haushaltsrechtlichen Entwürfe des Direktors sind von den Vertragsparteien zu genehmigen. Nach Absatz 3 erstellt der Direktor Regelungen über die Finanzangelegenheiten des Sekretariats. Diese unterliegen ebenfalls dem Genehmigungsvorbehalt. Absatz 5 verpflichtet die Vertragsparteien zur finanziellen Beitrags leistung. Diese Beitragspflicht richtet sich nach einer bestimmten Zahlungsformel. Die Vertragsparteien werden in große Beitragszahler, zu denen Deutschland gehört, und kleine Beitragszahler eingeteilt.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel sieht vor, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens auf dem Konsultationsweg zwischen den Vertragsparteien gelöst werden.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel regelt die Änderungsbefugnis des Übereinkommens durch die Vertragsparteien und stellt verfahrensrechtliche Vorgaben zur Durchführung eines Änderungsverfahrens auf. Änderungen müssen von den Vertragsparteien einvernehmlich angenommen werden.
Zu Artikel 11
Dieser Artikel regelt den Beitritt zu dem Übereinkommen.
Zu Artikel 12
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens. Das Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Eingang der sechsten Notifikation beim Verwahrer in Kraft.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt Art und Weise und Zeitpunkt des Austritts einer Vertragspartei.
Zu Artikel 14
An verschiedenen Stellen des Übereinkommens ist die Person des Verwahrers in die verfahrensrechtlichen Entscheidungsprozesse der Vertragsparteien eingebunden. Die Aufgaben des Verwahrers nimmt die Russische Förderation wahr.