Punkt 93 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. V (Anhang 3 Nr. 5 und 10 - neu - (zu § 2 Abs. 3))
In Artikel 1 ist Nr. V Anhang 3 wie folgt zu fassen:
- a) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- "5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,"
- b) Der abschließende Punkt in Nr. 9 wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen."".
Begründung
Unter Buchstabe a findet sich die Reformulierung der Regierungsvorlage. Buchstabe b zielt auf die Aufnahme historischer Fahrzeuge in den Ausnahmekatalog ab, die der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Die Anzahl solcher Fahrzeuge und deren geringe Fahrleistung rechtfertigen eine Ausnahme von den Fahrverboten in den Umweltzonen.