Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass sich die Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Bauwirtschaft in der Vergangenheit bewährt hat und sieht darin ein wirkungsvolles Instrument, auch bei der Erbringung von Bauleistungen unter Einbindung von Nachunternehmern oder Verleihern die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen, insbesondere unter dem Aspekt der Eindämmung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, zu fördern.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs, die verwaltungsaufwändige und uneinheitliche Ausgestaltung der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Bauwirtschaft zu beseitigen.
- 3. Der Bundesrat hält es ebenfalls für geboten, einerseits die Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in der Bauwirtschaft auf alle Zweige der Sozialversicherung, mithin auch auf die gesetzliche Unfallversicherung auszudehnen, andererseits für den Generalunternehmer aber auch zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung von der Haftung für die Zahlungspflicht des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers zu schaffen.
- 4. Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als zielführend, die haftungsrechtliche Entlastung für den Generalunternehmer grundsätzlich nur noch im Wege einer Präqualifikation, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt, zu erbringen (§ 28e Absatz 3b Satz 2 SGB IV-E).
- 5. Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzesentwurf eine unfallversicherungsrechtliche Absicherung der Teilnehmer des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts" beabsichtigt ist. Allerdings erscheint die konkrete Benennung des Programms im Siebten Buch Sozialgesetzbuch verfehlt. Sollte sich der Name des Programms ändern, wäre jeweils eine Änderung des Gesetzes erforderlich. Eine konkrete Regelung für die Teilnehmer eines speziellen Programms passt darüber hinaus nicht in den Gesamtzusammenhang der allgemeinen Regelung des § 2 SGB VII.
Der Bundesrat regt daher an, entweder eine allgemeine Regelung für Teilnehmer an entwicklungspolitischen Freiwilligendiensten des für Entwicklungshilfe zuständigen Ministeriums in § 2 SGB VII zu treffen, oder entsprechend der bisherigen Systematik des § 2 SGB VII im Entwicklungshelfer-Gesetz eine Regelung aufzunehmen, dass auch Teilnehmer an dem Programm "weltwärts" Entwicklungshelfer im Sinne des § 2 SGB VII sind.