Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV)
Der Bundesrat hat in seiner 971. Sitzung am 19. Oktober 2018 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zur Inhaltsübersicht (Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zu § 8),
Zu Anlage 4 (Klammerzusatz zur Überschrift)
a) In der Inhaltsübersicht sind in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in der Überschrift zu § 8 die Wörter "mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören" zu streichen.
b) In Anlage 4 ist im Klammerzusatz zur Überschrift die Angabe " § 4 Absatz 1 und 4" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 und 4" zu ersetzen.
Begründung:
Die unter Buchstaben a und b vorgeschlagenen Änderungen dienen der formalen Richtigstellung.