- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 9. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/6980 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts - Drucksache 016/1830 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 1570 wird wie folgt gefasst:
" § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
- (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.""
- b) In Nummer 13 werden die Wörter "folgender Satz" durch die Wörter "die folgenden Sätze" ersetzt und folgender Satz angefügt:
- "§ 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird."
- c) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
"16. § 1609 wird wie folgt gefasst:
" § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
- Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6. Eltern,
- 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.""
- Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- d) In Nummer 18 Buchstabe c wird in Absatz 3 das Wort "Mindestunterhalt" durch das Wort "Unterhalt" ersetzt.
- e) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: "20. § 1615l wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- "Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen."
- b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben."
- a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 3 (Änderung sonstiger Vorschriften) wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 (Anfügung von § [35] EGZPO) wird wie folgt geändert:
- aa) Nach § [35] Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt
- a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 279 Euro,
- b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 322 Euro,
- c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365 Euro jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Betrag übersteigt."
- bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
- aa) Nach § [35] Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- b) In Absatz 3 Nr. 1 (Änderung von § 645 der Zivilprozessordnung) werden die Wörter "nach Berücksichtigung" durch die Wörter "vor Berücksichtigung" ersetzt.
- a) Absatz 2 (Anfügung von § [35] EGZPO) wird wie folgt geändert:
- 3. In Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) wird die Angabe "1. April 2007" durch die Angabe "1. Januar 2008" ersetzt.
Fristablauf: 30.11.07
Erster Durchgang: Drucksache. 253/06 (PDF)