Bundesministerium für Bildung und Forschung Berlin, 10. April 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
das Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei dem Verfahren der Fracking-Technologie regelt in § 13a Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), dass das Aufbrechen von Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl zu untersagen ist. Abweichend hiervon können nach § 13a Abs. 2 WHG jedoch Erlaubnisse für vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck erteilt werden, die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen. Die Erlaubnisse bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung. Mit § 13a Abs. 6 WHG wurde die Bundesregierung beauftragt, hierzu eine unabhängige Expertenkommission einzusetzen, der auch durch den Bundesrat zu benennende Vertreter angehören. Diese Expertenkommission soll die Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleiten, deren Ergebnisse auswerten und dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht vorlegen.
Ich möchte Sie daher im Namen der Bundesregierung bitten, mir die zwei gemäß § 13a Abs. 6 Nr. 3 und 6 WHG vom Bundesrat zu benennenden Vertreter der unabhängigen Expertenkommission mitzuteilen. Diese müssen
- - ein Vertreter bzw. eine Vertreterin eines Landesamtes für Geologie und
- - ein Vertreter bzw. eine Vertreterin einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde
sein, welche nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig sind.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Mitglieder der Expertenkommission nach § 13a Abs. 6 Satz 5 WHG nicht an Weisungen gebunden sind.
Die Bundesregierung strebt bis Ende April 2018 eine Benennung aller Vertreter der unabhängigen Expertenkommission an, damit diese zeitnah ihre Arbeit aufnehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Karliczek