Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

Punkt 23 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020

Der Bundesrat möge für den Fall, dass der Antrag in Drucksache 88/2/20 HTML PDF keine Mehrheit erhält, anstelle der Ziffer 48 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 62a Absatz 1 Satz 1 KrWG)

In Artikel 1 Nummer 28 sind in § 62a Absatz 1 Satz 1 die Wörter "in die Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG einzustellen." durch die Wörter "der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen." zu ersetzen.

Begründung:

Die Datenbank nach Artikel 9 Absatz 2 Abfallrahmenrichtlinie, die bis 5. Januar 2020 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzurichten war, befindet sich noch im Aufbau; ihre konkrete Ausgestaltung steht noch nicht fest. Bisherige Prototypen der ECHA deuten darauf hin, dass die Datenbank Informationen enthalten soll, die über die in Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung genannten hinausgehen (z.B. "Article Category (TARIK)", "Material category", "Concentration range", "Linked article"), und dass ein Ausfüllen dieser Datenfelder zwingend erforderlich ist, um die Datenübermittlung insgesamt technisch abschließen zu können. Damit würden die Informationspflichtigen technisch gezwungen, Informationen über Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i Abfallrahmenrichtlinie hinaus zu übermitteln.

Nicht alle dieser zusätzlich verlangten Informationen sind bei den Pflichtigen vorhanden und können auch nicht von den Zulieferern abgefragt werden, da hierzu keine gesetzliche Grundlage besteht. Der Nutzen dieser detaillierten Informationsanforderungen für die Kreislaufwirtschaft wird auch innerhalb der Recycling-Industrie in Frage gestellt.

Eine Bewertung der Folgen für die Wirtschaft wurde weder auf europäischer noch auf deutscher Ebene durchgeführt. Aufgrund der in der ECHA-Datenbank vorgesehenen Deklarationstiefe wären Berechnungen der Automobil- und Elektroindustrie zufolge tausende von Einzelteilen für jedes einzelne unterschiedliche Produkt in die Datenbank einzupflegen, was zu Belastungen von mehreren Millionen Euro je Unternehmen führen kann.

Im Widerspruch zur Abfallrahmenrichtlinie plant die ECHA die Datenbank weltweit öffentlich zugänglich zu machen. Durch die Veröffentlichung von detaillierten Informationen zu Aufbau und Einzelteilen der Produkte der europäischen Hersteller ist der Abfluss von Knowhow in das außereuropäische Ausland und auch in Embargoländer nicht ausgeschlossen.

Um eine 1 : 1-Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Abfallrahmenrichtlinie zu gewährleisten, sollte daher in § 62a Absatz 1 Satz 1 KrWG nur eine Übermittlung der Informationen an die ECHA, nicht aber schon ein direkter Bezug zur Datenbank festgelegt werden. In der Rechtsverordnung nach § 62a Absatz 2 KrWG erfolgt dann die konkrete Festlegung, wie die Informationen des Artikel 33 Absatz 1 REACH-VO an die ECHA in einer praktikablen Form in Hinblick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft übermittelt werden sollen. Es ist sicher zu stellen, dass von den Pflichtigen auch auf Dauer (z.B. bei eventuellen nachträglichen Änderungen der Datenbank) nur die Übermittlung solcher Informationen verbindlich verlangt wird, die in Artikel 33 Absatz 1 REACH-Verordnung genannt sind.