A. Problem und Ziel
Die Verrechung von bereits erhaltenen Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) mit Leistungen nach dem Entschädigungs-, Ausgleichsleistungs- oder NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz geschieht bisher in einem gestuften zeitaufwändigen Verfahren. Berechtigte müssen daher unter Umständen lange auf die ihnen zustehende Entschädigung warten. Das Gesetz schafft die Möglichkeit, den Berechtigten Entschädigungsleistungen schneller zur Verfügung zu stellen, wodurch sich auch die Zinsbelastung des Entschädigungsfonds verringert.
Die nachhaltige Beseitigung von Schäden in den vom Augusthochwasser 2002 im Freistaat Sachsen betroffenen Gebieten wird aufgrund jüngster Hochwasserereignisse länger dauern als bei der Errichtung des Sondervermögens "Aufbauhilfefonds" vorhersehbar. Durch das Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes sollen die Fristen für die Schadensbeseitigung für den Freistaat Sachsen an diese neue Sachlage angepasst werden.
B. Lösung
An die Stelle der Zahlung einer Restentschädigung nach der Verrechung mit dem Lastenausgleich tritt die Vorabzahlung einer durch Schätzung vorläufig ermittelten Entschädigung bevor der LAG-Rückforderungsbetrag feststeht. Der obligatorische
Abzug des Lastenausgleichs folgt dem nach. Das Verwaltungsverfahren wird gestrafft; die Schlussabrechnung und die kassentechnische Abwicklung der Entschädigung werden dem Bundesausgleichsamt übertragen.
Um den mit der Errichtung des Aufbauhilfefonds verfolgten Zweck - die nachhaltige Schadensbeseitigung in den vom Augusthochwasser 2002 betroffenen Gebieten - zu erreichen, sind die Fristen des § 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes jeweils um drei Jahre zu verlängern.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandDie Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden werden nicht zusätzlich belastet. Vielmehr führt die durch die Einführung einer Abschlagszahlung bewirkte Verkürzung der Zinslaufzeit ab dem 1. Januar 2004 zu Minderausgaben für den Entschädigungsfonds, welche sich im zweistelligen Millionenbereich bewegen. Ausfallrisiken, die mit der Vorabzahlung verbunden sein können, halten sich in sehr engen Grenzen, da es wegen der Schätzmethode kaum zu Überzahlungen kommen wird. Die Vorfinanzierungskosten sind bei der Einschätzung des mit der Neuregelung zu erzielenden positiven Effektes berücksichtigt.
Die Berechnung beruht auf folgenden Erkenntnissen und Prognosen der Lastenausgleichs- und Entschädigungsverwaltungen: Bei rd. 15.000 derzeit noch offenen und zu erwartenden Rückforderungsfällen zur Verrechnung und einer durchschnittlichen Nettoentschädigung von 36.500 € für das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und 182.000 € für das NS-VEntschG ergibt sich ein Entschädigungsvolumen von rd. 710 Mio. €. Den Berechtigten wird ein großer Teil ihrer Entschädigung auf Schätzbasis vorab ausgezahlt, so dass der Zinslauf insoweit endet. Bei einer Verfahrensdauer bis 2018/2019, einer durchschnittlichen Verkürzung der Zinslaufzeit um zwei Jahre und unter Berücksichtigung der Vorfinanzierung ergeben sich Einsparungen von rd. 50 Mio. € gegenüber der bisherigen Regelung.
Fallzahl durchschnittlicher Gesamt- Einsparung
Entschädigungsbetrag Entschädigungsvolumen durch das ZEALG
EntschG 13.500 36.500 € 493 Mio. € 35,5 Mio. €
NS-VEntschG 1.200 182.000 € 218 Mio. € 15,7 Mio. €
Zusammen: 14.700 711 Mio. € 51,2 Mio. €
Erledigungen 2011 2012 - 2018 2019 Einsparung (jährlich) (gesamt)
Fallzahlen 1.260 1.890 210
Einsparung 4,4 Mio. € 6,6 Mio. € 0,6 Mio. € 51,2 Mio. €
Der Tabelle liegen zugrunde: Verzinsung der Entschädigung: 6 % p.a.; Verkürzung der Zinslaufzeit: 2 Jahre; Vorfinanzierungszinssatz: 1,4 % p.a.; Nettoverzinsung (rechnerisch): 4,6 % p.a.
2. Vollzugsaufwand
Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes und der Länder entsteht nicht. Die auf das Bundesausgleichsamt übertragenen Abrechnungsaufgaben können mit den vorhandenen personellen Ressourcen durchgeführt werden.
Den neuen Ländern ermöglicht die Neuregelung, das Entschädigungsverfahren zu einem für sie früheren Zeitpunkt zu beenden. Für die Länder insgesamt bringt das Gesetz keine personelle Mehrbelastung mit sich.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Durch das Gesetz entstehen keine Informationspflichten für natürliche oder juristische Personen.
G. Gender Mainstreaming
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahmen des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG sind als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Entschädigungsgesetzes
Das Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 7 werden nach dem Wort "Entschädigung" die Wörter "und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4" eingefügt.
2. In § 3 Absatz 6 wird die Angabe j" durch die Angabe "6" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich
- (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Absatz 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, erlässt die Behörde einen Bescheid über die nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage. Eine der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte oder festgestellte gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Absatz 3 des Lastenausgleichsgesetzes.
(2) Das Bundesausgleichsamt weist zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 als Abschlag einen Betrag in Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage abzüglich eines vorläufig geschätzten Rückforderungsbetrages nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes vorab zur Auszahlung an; zeitgleich erhält der Berechtigte hierauf Zinsen ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1. Den Rückforderungsbetrag schätzt die nach § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der erfüllten Hauptentschädigung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 5 Satz 2.
- (3) Hat die Ausgleichsverwaltung vor dem 1. Juli 2009 von dem Rückforderungstatbestand Kenntnis erlangt, setzt das zuständige Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag durch Bescheid fest. Hat die Ausgleichsverwaltung die Kenntnis nach dem 30. Juni 2009 erlangt, ermittelt das Bundesausgleichsamt den Rückforderungsbetrag. Zur Bestimmung der Entschädigung zieht das Bundesausgleichsamt in beiden Fällen den Rückforderungsbetrag von der bestandskräftig festgesetzten gekürzten Bemessungsgrundlage ab, die Differenz wird nach § 2 Absatz 2 Satz 1 abgerundet. Die Entschädigung ist ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 zu verzinsen.
(4) Das Bundesausgleichsamt stellt die Entschädigung und die Zinsen sowie im Fall des Absatzes 3 Satz 2 den Rückforderungsbetrag durch einen Bescheid fest.
- (5) Nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 4 wird die Summe aus Entschädigung und Zinsen mit der Vorabzahlung nach Absatz 2 verrechnet. Einen Unterschiedsbetrag zu Lasten des Berechtigten fordert das Bundesausgleichsamt zurück; ist der Berechtigte eine Erbengemeinschaft, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Familienstiftung, sind dessen Beteiligte bzw. Mitglieder daneben als Gesamtschuldner rückzahlungspflichtig. Einen Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Berechtigten zahlt das Bundesausgleichsamt aus; dazu erhält der Berechtigte die Zinsen auf die Differenz zwischen der Entschädigung und dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 4.
(6) § 6 Absatz 2 gilt für den Abzug des Lastenausgleichs entsprechend.
- (7) Hat die Ausgleichsverwaltung am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] einen Bescheid über den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag bereits bekannt gegeben, so richtet sich das Verfahren des Abzugs von Lastenausgleich nach der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes."
4. In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:.. Auf die nach § 8 Absatz 4 zu treffende Entscheidung wird § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes nicht angewendet."
Artikel 2
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 292a wird folgender Absatz 4 angefügt:..
Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
2. § 349 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind."
- b) Der folgende Satz wird angefügt:
Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt."
Artikel 3
Änderung des Vermögensgesetzes
Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder das Landesausgleichsamt" durch die Wörter "eine andere Behörde" ersetzt.
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden."
- c) In Satz 3 werden die Wörter "diese Ermächtigung" durch die Wörter " die Ermächtigung nach Satz 1" ersetzt.
2. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig."
3. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes
- 1. Das Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird aufgehoben.
- 2. Auf Verfahren, die am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] noch nicht abgeschlossen sind, finden die Vorschriften des Gesetzes in der bis dahin geltenden "Fassung weiter Anwendung.
Artikel 5
Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 4. August 1965 (BGBl. I S. 727) wird zum 1. Januar 2012 aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
§ 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 (BGBl. S. 2854, 2855) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2 verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und Länder erstatten. Bis spätestens zum Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mittel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstatten."
Artikel 7
Inkrafttreten
- (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Der Gesetzentwurf bezweckt im Wesentlichen, den Anspruchsberechtigten nach dem Entschädigungs- Ausgleichsleistungs- und NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, die zugleich nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Rückzahlung verpflichtet sind, Kapital schneller zur Verfügung zu stellen. Dafür werden das Entschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz geändert.
Darüber hinaus werden Vorschriften des Vermögensgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes geändert und das
Vertriebenenzuwendungsgesetz sowie die Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes aufgehoben.
Der Gesetzentwurf enthält keine Vorschriften, durch die der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, zusätzliche Kosten auferlegt würden. Ebenso wenig sind durch ihn Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Gegenstand des Entwurfs ist nicht die erstmalige normative Erfassung eines bislang ungeregelten Lebensbereichs, sondern die teilweise Neugestaltung des Ablaufs eines bestehenden Verwaltungsverfahrens. Der Entwurf verursacht daher keine Zielkonflikte zwischen den einzelnen Parametern der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Dem Nachhaltigkeitsgedanken trägt der Gesetzesentwurf zudem dadurch Rechnung, als er den Bundeshaushalt durch die zu erwartenden Zinsersparnisse in den kommenden neun Jahren um insgesamt rd. 50 Mio. C entlasten wird.
I. Änderungen des Entschädigungsgesetzes (Artikel 1) und des Lastenausgleichsgesetzes (Artikel 2)
Das Verfahren der Anrechnung des Lastenausgleichs auf Entschädigungszahlungen wird modifiziert. Die Entschädigungsberechtigten sollen schneller über den ihnen zustehenden Entschädigungsbetrag verfügen können. Es wird deshalb eine Vorabzahlung eingeführt, die bereits vor der endgültigen Ermittlung der Restentschädigung zur Auszahlung kommt.
Bei den Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz und dem Ausgleichleistungsgesetz handelt es sich um Schadensausgleichsleistungen, die zu einer Anrechnung der im Lastenausgleich gezahlten Hauptentschädigung führen.
Bislang geschieht dies in einem dreistufigen Verfahren. Die für die Regelung der offenen Vermögensfragen jeweils zuständige Behörde (Vermögensamt) ermittelt den (Brutto-) Entschädigungsbetrag - die "gekürzte Bemessungsgrundlage" - und teilt diesen der Ausgleichsverwaltung (Rückforderungsamt) mit. Zuständig ist für die Rückforderung in Altfällen grundsätzlich das Ausgleichsamt, bei dem sich am 3 1. Juli 1992 die Akte über die Zuerkennung der Hauptentschädigung befunden hat und für nach dem 30. Juni 2009 bekannt gewordene Rückforderungsfälle das Bundesausgleichsamt. Das Rückforderungsamt erlässt den Rückforderungsbescheid und teilt nach dessen Bestandskraft dem für die Entschädigungsberechnung zuständigen Vermögensamt den Abzugsbetrag mit. Dieses verrechnet den Abzugsbetrag mit dem Entschädigungsbetrag und erlässt hierüber einen Bescheid. Nach dessen Bestandskraft wird die (Rest-) Entschädigung zuzüglich der bis dahin nach § 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Entschädigungsgesetzes aufgelaufenen Zinsen ausgezahlt.
Vermögensamt und Rückforderungsamt sind bei ihren Entscheidungen von der gegenseitigen Zuarbeit abhängig. So bedarf die Ausgleichsverwaltung für das Rückforderungsverfahren der Information, ob und in welcher Höhe ein Schadensausgleich eingetreten ist. Das Vermögensamt wiederum kann die Restentschädigung nur nach Kenntnis des bestandskräftig festgestellten Rückforderungsbetrages ermitteln. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der ohnehin schon zeitaufwändige Abstimmungsprozess durch die zum 1. Januar 2010 wirksam gewordene Zuständigkeitsverlagerung in der Ausgleichsverwaltung nochmals verlängern würde. Das soll vermieden werden.
Die Möglichkeit, das Entschädigungsverfahren und die Lastenausgleich-Rückforderung völlig unabhängig voneinander durchzuführen, würde zwar das Entschädigungsverfahren verkürzen. Damit wären aber auch erhebliche Ausfallrisiken für den Entschädigungsfonds verbunden. Zudem würde die Zinsbelastung des Entschädigungsfonds erheblich steigen, da Zinsträger die Brutto- und nicht wie bisher die Nettoentschädigung wäre. An der Verrechnungspflicht soll daher festgehalten werden. Das Zusammenspiel zwischen Vermögensamt und Rückforderungsamt wird aber neu gestaltet.
Um über die Entschädigung früher verfügen zu können, wird dem Berechtigten zukünftig durch das Bundesausgleichsamt eine Abschlagszahlung, welche sich unter Berücksichtigung eines geschätzten LAG-Rückforderungsbetrages an der Nettoentschädigung zuzüglich Zinsen orientiert, vorab ausgezahlt, sobald das Vermögensamt die gekürzte Bemessungsgrundlage bestandskräftig festgesetzt hat. Die Schätzung nimmt die zuständige Behörde der Ausgleichsverwaltung auf der Grundlage der noch nicht zurück geforderten Hauptentschädigung vor, sobald ihr die Bruttoentschädigung bekannt wird.
Mit der Festsetzung und Bekanntgabe der gekürzten Bemessungsgrundlage kann der Zinslauf weitestgehend enden.
Das Rückforderungsamt ermittelt danach den Rückforderungsbetrag zur Verrechnung. Ist das Bundesausgleichsamt zuständig, erlässt es hierüber nicht mehr sofort einen rechtsmittelfähigen Bescheid, sondern nimmt zunächst selbst die Verrechnung vor. Dann erlässt es den Bescheid, der den Rückforderungsbetrag, die Restentschädigung sowie die Zinsen ausweist. Ergibt sich hierbei der Saldo zu Gunsten des Berechtigten, so erhält er die Differenz zur bereits erhaltenen Abschlagzahlung zuzüglich der Zinsen nachgezahlt. Andernfalls fordert das Bundesausgleichsamt den überzahlten Betrag zurück.
Bleiben Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter, mithin Behörden in den "alten Ländern", zuständig, weil die Kenntnis über den Rückforderungstatbestand vor dem 1. Juli 2009 erlangt wurde, ergeht über den Rückforderungsbetrag zur Verrechnung ein eigener Bescheid. Nach dessen Bestandskraft übernimmt das Bundesausgleichsamt die weitere Verrechnung und Auszahlung bzw. Rückforderung.
Das Verfahren des Abzugs von Lastenausgleich wird damit um eine Schnittstelle verkürzt, da die Rückkopplung von Rückforderungsamt zu Vermögensamt entfällt.
Es gliedert sich in zwei Abschnitt e, die jeweils durch einen Bescheid abgeschlossen werden. Das Bundesausgleichsamt, das am Ende des zweiten Verfahrensabschnittes steht, übernimmt zentral die Verrechnung und kassentechnische Durchführung der Entschädigung bei Abzug von Lastenausgleich, ohne damit zu einer "Behörde" im Sinne des Vermögensrechts zu werden.
Das Gesetz schafft darüber hinaus in Artikel 2 eine Rechtsgrundlage für die Ausgleichsverwaltung, um in den Fällen, in denen die eigentlich notwendige Verrechnung ausnahmsweise unterblieben ist, den Lastenausgleich isoliert zurück zu fordern.
II. Änderung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Artikel 3)
Die "offenen Vermögensfragen" haben in einigen Ländern bereits einen Bearbeitungsstand erreicht, der es nicht mehr rechtfertigt, ein eigenständiges Amt oder Landesamt aufrecht zu erhalten. Das Gesetz schafft daher die Möglichkeit, eine andere Behörde mit den Aufgaben zu betrauen.
Der beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) bestehende Beirat rührt aus der Anfangszeit der "offenen Vermögensfragen" her. Das damalige Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hatte weitgehend koordinierende Funktionen. Mit der auch durch die Rechtsprechung bewirkten Entwicklung des Rechtsgebietes und der Umgestaltung des BADV zu einer Verwaltungsbehörde mit Entscheiderfunktion erscheint dieser Beirat obsolet. Das Gesetz leistet damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau.
III. Aufhebung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes (Artikel 4)
Die nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz gestellten Anträge sind erledigt, der Gesetzeszweck ist erfüllt. Das Gesetz kann aufgehoben werden. Die Maßnahme dient der Rechtsbereinigung.
IV. Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (1. BFDV) (Artikel 5)
Die gesetzlichen Aufgaben der im Bereich der Landesausgleichsämter Berlin, Niedersachsen und Schleswig-Holstein eingerichteten Auskunftstellen der Ausgleichsverwaltung haben sich erledigt. Die Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (1. BFDV) kann daher aufgehoben werden. Die in Artikel 6 Absatz 2 bestimmte Auflösung zum 1. Januar 2012 ermöglicht den zuständigen Ländern eine geordnete Auflösung der Auskunftstellen. Im Übrigen dient die Maßnahme der Verwaltungsverschlankung und dem Bürokratieabbau.
V. Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (Artikel 6)
Die katastrophalen Hochwasserereignisse von August und September 2010 haben in Sachsen erneut zu Schäden im oberen dreistelligen Millionenbereich geführt. Diesmal sind Teile Sachsens betroffen, die außerhalb der Schadensgebiete des Augusthochwassers 2002 liegen.
Die notwendigen sofortigen Erstsicherungsmaßnahmen einschließlich notwendiger Beräumungen und die anschließende Schadensbeseitigung an den betroffenen Gewässern bedeuten für den Freistaat Sachsen einen erheblichen finanziellen, organisatorischen und logistischen Kraftakt, der dazu führt, dass in erheblichem Umfang Ressourcen in der Wasserwirtschaftsverwaltung und bei den Trägern der Gewässerunterhaltungslast Sachsens, aber auch bei Ingenieur- und Planungsbüros und nicht zuletzt bei Bauunternehmen gebunden werden, die gleichzeitig für die nachhaltige Schadensbeseitigung an den vom Augusthochwasser 2002 betroffenen - und damit vom Aufbauhilfefonds erfassten - Gewässern benötigt werden.
Da eine zeitgleiche Aufgabenerledigung somit unmöglich ist und die Beseitigung der Schäden durch die Hochwasserereignisse 2010 zur Abwehr akuter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorrangig zu erfolgen hat, wird die Schadensbeseitigung in den vom Augusthochwasser 2002 betroffenen Gebieten deutlich längere Zeit als bisher geplant in Anspruch nehmen.
Der mit der Errichtung des Aufbauhilfefonds verfolgte Zweck - die nachhaltige Schadensbeseitigung in den vom Augusthochwasser 2002 betroffenen Gebieten - ist nur durch eine Verlängerung der Frist nach § 8 Absatz 6 Aufbauhilfefondsgesetz zu erreichen.
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 110 Absatz 1 Grundgesetz.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Entschädigungsgesetzes - EntschG)
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 EntschG)
- Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 8. Die Einfügung verdeutlicht, dass nur bei Abzug von Lastenausgleich die durch das Vermögensamt zu treffende Entscheidung über die Entschädigung -in Form der gekürzten Bemessungsgrundlage - und die durch das Bundesausgleichsamt vorzunehmende Zinsberechnung zeitlich auseinanderfallen.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4 EntschG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch die Änderung von § 8 Bedingt ist.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 8 EntschG)
Die Verrechnung des Lastenausgleichs mit der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz setzt bislang voraus, dass die Ausgleichsverwaltung den nach den Vorschriften des § 349 LAG errechneten Rückforderungsbetrag bestandskräftig festgesetzt hat
Um den Entschädigungsbescheid erlassen zu können, muss somit zuerst der "Rückforderungsbescheid zur Verrechnung" bestandskräftig vorliegen.
Die Einbettung des Verwaltungsverfahrens nach dem LAG in das Verfahren nach dem EntschG mit jeweils eigener Rechtsschutzmöglichkeit führt zu Verzögerungen, bis der Schlussbescheid über die Entschädigung erlassen werden kann. Damit verbunden sind hohe Zinsbelastungen für den Entschädigungsfonds und den Bundeshaushalt. Die am 1. Januar 2004 in Gang gesetzte Zinslaufzeit endet erst mit dem Erlass des Entschädigungsbescheides. Bei einer Verzinsung von 6 Prozent jährlich beläuft sich der Zinsanteil an dem auszuzahlenden Gesamtbetrag bereits jetzt auf mehr als ein Drittel.
Derzeit stehen noch rd. 15.500 Rückforderungsfälle zur Verrechnung nach dem Lastenausgleichgesetz an, davon etwa 15.000 beim Bundesausgleichsamt.
Die Anrechnung von Lastenausgleich auf die Entschädigung wird beibehalten, um das Ausfallrisiko für den Entschädigungsfonds nicht zu erhöhen. Ebenso werden weiterhin zwei Bescheide mit eigener Rechtsschutzmöglichkeit ergehen. Kapital fließt dem Berechtigten allerdings zu Beginn und nicht mehr am Ende des Abzugverfahrens zu. Der Zinslauf wird dementsprechend zu diesem frühen Zeitpunkt weitgehend gestoppt.
Die gekürzte Bemessungsgrundlage, die bereits bisher von den Vermögensämtern zu ermitteln und der Ausgleichsverwaltung mitzuteilen war, wird von diesen neu durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid ausgewiesen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 EntschG). Mit der bestandskräftigen Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage ist der vermögensrechtliche Teilabschnitt des Entschädigungsverfahrens abgeschlossen, die Zuständigkeit der Vermögensämter kann an dieser Stelle enden.
Die folgenden rechtlichen Bewertungen und Realakte nimmt die Ausgleichsverwaltung - und hierbei hauptsächlich das Bundesausgleichsamt - vor.
Das Bundesausgleichsamt zahlt zwei Monate nach Bestandskraft der Entscheidung über die gekürzte Bemessungsgrundlage einen Abschlag an den Berechtigten (§ 8 Absatz 2 EntschG). Die Abschlagzahlung orientiert sich an der Nettoentschädigung, indem von der feststehenden Bruttoentschädigung ein auf der Basis der erfüllten Hauptentschädigung geschätzter Rückforderungsbetrag nach dem Lastenausgleichsgesetz abgezogen wird, der so ermittelte Betrag wird verzinst. Im Gegensatz zur zeitaufwändigen, weil hoch komplizierten, "Spitz"-Berechnung der LAG-Rückforderung lässt sich die Schätzung relativ schnell vornehmen. Dem Berechtigten steht damit, kurz nachdem er seine Bruttoentschädigung kennt, ein Betrag zur Verfügung, der der ihm zustehenden Entschädigung nahe kommt. Der Zinslauf kann folglich insoweit mit der Bekanntgabe des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage enden, wie in § 1 EntschG vorgesehen.
Die bislang den Vermögensämtern obliegende Verrechnung des Rückforderungsbetrages nach dem LAG mit der Bruttoentschädigung wird nunmehr allein durch das Bundesausgleichsamt wahrgenommen (§ 8 Absatz 3 Satz 3 EntschG).
Dieses ist seit 1. Januar 2010 gemäß § 312 Absatz 2 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes in "Neufällen" für die Durchführung des Rückforderungsverfahrens zuständig. Über den Rückforderungsbetrag, dessen Verrechnung mit der gekürzten Bemessungsgrundlage und die Zinsen kann damit verwaltungsökonomisch in einem Bescheid durchentschieden werden. Da die gekürzte Bemessungsgrundlage durch das zuständige Vermögensamt bereits bestandskräftig festgestellt ist, wird das Bundesausgleichsamt nicht mit sachfremden Fragen des Vermögens- und Entschädigungsrechts befasst. Offen sind in diesem Verfahrensstadium noch die Höhe des Rückforderungsbetrages nach dem Lastenausgleichsgesetz die sowie einige Rechenoperationen.
In den wenigen "Altfällen", für die die Ausgleichsämter auf Länderebene zuständig sind, verbleibt es bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrages durch einen eigenen
Bescheid. Für die betroffenen Behörden in den alten Ländern ändert sich das Verfahren mit Ausnahme der Schätzung des Rückforderungsbetrages damit nicht.
Nach der bestandskräftigen Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Zinsen muss das Bundesausgleichsamt die dem Berechtigten zustehende Summe mit der diesem bereits zugeflossenen Abschlagszahlung zuzüglich der hierauf gezahlten Zinsen verrechnen (§ 8 Absatz 5 EntschG). Ein Unterschiedsbetrag zu Lasten des Berechtigten wird zurückgefordert. Ein zu Gunsten des Berechtigten sich ergebender Überschuss wird ausgezahlt und nachverzinst.
Der für den Entschädigungsfonds zurück zu fordernde Betrag ist durch den Berechtigten nicht zu verzinsen, da dieser die Überzahlung nicht zu vertreten hat.
Hat die Ausgleichsverwaltung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bescheid über den Rückforderungsbetrag erlassen und bekannt gegeben, sind die zeitaufwändigen Arbeitsschritte, nämlich die Ermittlung der gekürzten Bemessungsgrundlage und eben des Rückforderungsbetrages, bereits erledigt. Das Verfahren der Entschädigungsberechnung und -auszahlung kann daher nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt werden.
Dieser Zeitpunkt, die Bekanntgabe des "Rückforderungsbescheides zur Verrechnung", bietet sich damit als Anknüpfungspunkt für den Übergang vom alten zum neuen Recht an (§ 8 Absatz 7).
Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die gekürzte Bemessungsgrundlage der Ausgleichsverwaltung zwar bereits mitgeteilt, aber noch kein Rückforderungsbescheid erlassen worden, findet die Neuregelung Anwendung. Die bereits formlos der Ausgleichsverwaltung mitgeteilte gekürzte Bemessungsgrundlage ist durch das zuständige Vermögensamt als Verwaltungsakt zu erlassen.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 12 EntschG)
Der Bescheid, den das Bundesausgleichsamt zum Abschluss des Anrechungsverfahrens von Lastenausgleich erlässt, enthält als streitigen Bestandteil allenfalls noch die Höhe des Rückforderungsbetrages. Dieser ist nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes zu ermitteln, welches eine § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes entsprechende Regelung nicht kennt. Die Einfügung des Satzes 3 in § 12 stellt klar, dass das Bundesausgleichsamt, soweit es in dem Bescheid noch originär rechtliche Erwägungen anstellt, als Behörde auf dem Gebiet des Lastenausgleichs handelt.
Mit den übrigen Feststellungen greift das Bundesausgleichsamt auf durch die Vermögensämter bereits bestandskräftig festgesetzte Werte zurück und nimmt eine schlichte Subtraktion und Prozentrechnung vor. Damit besteht auch keine Notwendigkeit, dem Berechtigten vor Erlass des Bescheides das auf die vermögensrechtliche Entscheidung zugeschnittene besondere Beteiligungsrecht aus § 32 Absatz 1 des Vermögensgesetzes einzuräumen.
Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 292a LAG)
Die Anfügung des Absatzes 4 dient der Sicherstellung von Rückforderungsansprüchen des Bundes, die in den Fällen einer Überzahlung beim Tod des Berechtigten entstehen. Die Bestimmung ermöglicht es, die zuviel ausgezahlten Beträge unmittelbar von Geldinstituten zurückzuverlangen.
Darüber hinaus wird die Grundlage für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber sonstigen Personen, welche die zu Unrecht geleisteten Geldzahlungen in Empfang genommen oder über diese verfügt haben, an die Regelungen im Sozialgesetzbuch angeglichen und damit verdeutlicht.
Die Regelung trägt dazu bei, dass die häufig in Unkenntnis des Todes eines Berechtigten noch ausgezahlten Leistungen schnell und vollständig zurück erstattet werden können.
Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 349 LAG)
- Die Neufassung ist Folge der Regelung unter Nr. 2. Eine Rückforderung soll nur noch unterbleiben, wenn tatsächlich Kürzungen erfolgt sind.
Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b
Die Vorschrift schafft die Rechtsgrundlage für die Ausgleichsverwaltung, Lastenausgleich zurück zu fordern, wenn die an sich vorgeschriebene Anrechnung auf Leistungen nach dem Entschädigung-, Ausgleichsleistungs- oder NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ausnahmsweise unterblieben ist.
Zu Artikel 3 (Änderung des Vermögensgesetzes)
Zu Artikel 3 Nr. 1 ( § 23 VermG)
- Die Vorschrift ermöglicht es den Ländern, ihre Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen aufzulösen und die Aufgaben auf eine andere Behörde zu übertragen.
Zu Artikel 3 Nr. 2 ( § 26 VermG)
Die Anfügung ist Folge der Änderung unter Nr. 1.
Zu Artikel 3 Nr. 3 ( § 29 VermG)
- Mit der Regelung wird der beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen installierte Beirat aufgelöst. Nach einer Verwaltungspraxis von 20 Jahren auf dem Gebiet der offenen Vermögensfragen und der weitgehenden Klärung der Rechtsfragen besteht für eine Beratung des Bundesamtes bei Fragen der Durchführung des Vermögensgesetzes und der Entschädigungsregelungen kein Bedürfnis mehr.
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Nr. 1
- Das Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) trat am 1. Januar 1994 in Kraft und sah eine Einmalzahlung in Höhe von 4.000 DM an die durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen besonders betroffenen Vertriebenen vor, die nach der Vertreibung und bis zum 3. Oktober 1990 ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten. Die Antragsfrist endete am 30. September 1995; die Anträge sind abgearbeitet. Das Gesetz kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 4 Nr. 2
Einige Restfälle, in denen noch Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren anhängig sind, müssen noch nach Maßgabe des
Vertriebenenzuwendungsgesetzes abgeschlossen werden können. Dies regelt die Übergangsvorschrift in Artikel 4 Nr. 2.
Zu Artikel 5
Da das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes durch Artikel 3 a Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1389) bereits aufgehoben wurde, ist die aufgrund § 367 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit §§ 28 Absatz 1 und 46 Absatz 1 BFG erlassene Erste Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (1. BFDV) durch Gesetz zu ändern und aufzuheben.
Die Änderung des § 1 der 1. BFDV hat zur Folge, dass die bisherigen fünf Auskunftstellen im Bereich der Landesausgleichsämter Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzulösen sind; es verbleiben zwei Auskunftstellen beim Landesausgleichsamt Berlin.
Zu Artikel 6 (Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes)
Um den mit der Errichtung des Aufbauhilfefonds verfolgten Zweck - die nachhaltige Schadensbeseitigung in den vom Augusthochwasser 2002 betroffenen Gebieten - zu erreichen, sind die Fristen in § 8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes jeweils um drei Jahre zu verlängern. Der Freistaat Sachsen muss nunmehr die bis Ende des Jahres 2016 nicht verbrauchten Mittel bis Ende des folgenden Jahres entsprechend dem Schlüssel nach § 4 an Bund und Länder erstatten, sofern die Mittel nicht durch Forderungen Betroffener gebunden sind. Spätestens Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Restmittel entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 an Bund und Länder zu erstatten.
Zu Artikel 7
Die Vorschrift regelt in ihrer Nummer 1 das Inkrafttreten des Gesetzes.
In Nummer 2 wird das Außerkrafttreten der Ersten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes zum 1. Januar 2012 bestimmt (siehe hierzu die Ausführungen zu Artikel 5).
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1374:
Gesetz zur Beschleunigung der Zahlungen von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung von Lastenausgleich
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1538: Drittes Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin