Der Deutsche Bundestag hat in seiner 147. Sitzung am 14. Februar 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/17156 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn - Drucksache 19/15824 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.03.20
Erster Durchgang: Drucksache. 519/19 (PDF)
Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 556g wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist" gestrichen.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangen." "