Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat unterstützt das Ziel, die energiebedingten CO₂-Emissionen durch verstärkte Nutzung energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung zu reduzieren.

Der Bundesrat befürchtet, dass die jährlichen Zuschlagsobergrenzen rasch erreicht werden, weil der Kreis der zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen- und Wärmenetzbetreiber nach dem vorliegenden Entwurf sehr weit gefasst ist; dies führt zu schwer vorhersehbaren Zuschlagskürzungen für KWK-Anlagen bzw. zum Förderausschluss von Wärmenetzprojekten.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Das Gesetz soll Anreize bilden, den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung bedeutend zu erhöhen. Daher ist nicht verständlich, das in dem Meseberger Eckpunkte-Programm festgelegte und beschlossene quantitative Ziel im Gesetz nicht benennen zu wollen.

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a0 - neu - (§ 3 Abs. 2 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 4 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe voranzustellen:

Begründung

Neben ORC-Anlagen kann auch diese Technologie Erfolg versprechend im Bereich der Nutzung von (Ab-)Wärme mit relativ niedrigen Temperaturen als KWK-Anlage eingesetzt werden.

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 3 Abs. 11 Satz 2 - neu - KWKG)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b ist dem § 3 Abs. 11 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung zielt auf eine Gleichbehandlung von Müllverbrennungsanlagen im Vergleich zu den sonstigen, nach dieser Novelle förderfähigen KWK-Anlagen. Die Anforderung an die Energieeffizienz erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle vom 21. Dezember 2005 (Kriterium zur Anerkennung des Verwerterstatus bei Hausmüllverbrennungsanlagen).

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 3 Abs. 13 Satz 1 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b sind in § 3 Abs. 13 Satz 1 die Wörter "und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann" zu streichen.

Begründung

Bei der Förderung von Wärmenetzen nach dem KWKG ist die Beschränkung nur auf öffentliche Netze, damit klassische Fernwärmenetze, sachlich nicht gerechtfertigt. Die Mindestzahl von zehn Abnehmern in § 3 Abs. 13 Satz 2 KWKG-E dient in ausreichendem Maße zur Abgrenzung von objektinternen Wärmeverteilungsanlagen.

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 3 Abs. 13 Satz 2 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b ist § 3 Abs. 13 Satz 2 zu streichen.

Begründung

Für eine sachgerechte Abgrenzung von Wärmenetzen im Sinne des Gesetzes ist § 3 Abs. 13 Satz 1 ausreichend.

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Ersetzung dient der Klarstellung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG.

8. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 4 Abs. 1 Satz 1a KWKG)

In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 4 Abs. 1 Satz 1a der Punkt am Ende durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Wörter sind anzufügen:

Begründung

Eine gleichrangige Behandlung von KWK- und EEG-Strom hätte bei Anwendung des Einspeisemanagements eine Einschränkung oder Unterbrechung der Wärme- und Prozessdampfversorgung aus KWK-Anlagen zur Folge mit negativen Auswirkungen auf die Produktionsprozesse.

Mit der Änderung wird die nachrangige Abregelung von KWK-Anlagen, sofern ansonsten die Nutzwärmebedarfsdeckung gefährdet ist, sichergestellt.

9. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (§ 4 Abs. 3a KWKG)

In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c ist § 4 Abs. 3a wie folgt zu fassen:

Als Folge ist in Artikel 1 Nr. 4 nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:

Begründung

Sachliche Argumente für einen Ausschluss von KWK-Anlagen, die nicht in ein Stromnetz im Sinne des EnWG einspeisen, sind nicht ersichtlich. Ohne die Einbeziehung auch dieser KWK-Anlagen in die Förderung nach diesem Gesetz ist das Ausbauziel bis 2020 nicht erreichbar. Bei der derzeitigen Formulierung ist die Gewährung eines KWK-Zuschlags von drei Bedingungen abhängig:

Die vorgeschlagene (Neu-)Formulierung bezieht bis auf die "echte" Eigenversorgung alle KWK-Anlagen in die Förderung ein und bevorzugt keine bestimmte Gruppe von Betreibern.

Die angestrebte Änderung macht auch eine Anpassung der Definition in § 3 Abs. 10 Satz 1 KWKG erforderlich.

10. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (§ 4 Abs. 3a Satz 3 - neu - KWKG)

In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c ist dem § 4 Abs. 3a folgender Satz anzufügen:

Begründung

Mit der Aufnahme dieser Verpflichtung wird eine pragmatische Regelung aufgenommen, die sich am EEG orientiert. Damit ist Rechtssicherheit gegeben für ein erhebliches erschließbares Potenzial durch Klein-KWK-Anlagen.

11. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d - neu - (§ 4 Abs. 4 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe d anzufügen:

Begründung

Die Verpflichtung zum Anschluss von KWK-Anlagen und zur vorrangigen Abnahme von KWK-Strom muss auch dann fortbestehen, wenn die Verpflichtung zur Zuschlagszahlung entfällt. Auch ohne Förderung des KWK-Stroms ist in jedem Fall ein Netzmanagement, das sowohl dem KWK-Strom als auch dem EEG-Strom gleichermaßen gerecht wird, erforderlich.

12. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist in § 5 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" zu ersetzen.

Begründung

Für modernisierte oder neue Anlagen sollte eine Frist bis zum 31. Dezember 2016 gewährt werden, um diese Anlagen in Dauerbetrieb zu nehmen und sich damit für eine Förderungsmöglichkeit zu qualifizieren.

Da die Produktionskapazität für Kraftwerksanlagen gegenwärtig ausgeschöpft ist, kann durch die Streckung um zwei Jahre ein Engpass vermieden werden.

13. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 5a Abs. 1 Nr. 2 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 7 ist § 5a Abs. 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Beim Aufbau neuer Netze treten häufig Situationen auf, in denen das Ziel einer 60-Prozent-Versorgung nicht erreicht werden kann. Hier sollte daher auf die überwiegende Versorgung abgestellt werden, ansonsten könnte der Anteil von 60 Prozent gerade in der Aufbauphase die Realisierung der angestrebten Wärmenetze behindern. Weiter sollte die Beschränkung der Förderung auf die Wärmeversorgung aus KWK-Anlagen nach dem KWKG aufgenommen werden, da die Förderung des Netzausbaus bei EEG-Anlagen anderweitig geregelt ist.

14. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 5a Abs. 1 Nr. 3 KWKG)

In Artikel 1 ist § 5a Abs. 1 Nr. 3 zu streichen.

Als Folge ist in Artikel 1 Nr. 7 § 5a Abs. 1 Nr. 2 das Komma am Ende durch das Wort "und" zu ersetzen.

Begründung

Es ist zwar zutreffend, dass bei hoher Wärmedämmung die Wirtschaftlichkeit von Wärmenetzen tendenziell sinkt und es könnte gerade bei der Erschließung im Bestand ein Konflikt zwischen Wärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung und wärmetechnischer Gebäudesanierung konstruiert werden; dieses Problem sollte jedoch marktwirtschaftlich und nicht mit starren Mengendurchflussmindestvorgaben geregelt werden. Es ist davon auszugehen, dass Investoren nur in wirtschaftlich tragfähige und sinnvolle Lösungen investieren.

Bei einem Förderanteil von maximal 20 Prozent ist dies bei Netzen ohne Auslastung nicht der Fall.

15. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a sind in § 7 Abs. 4 Satz 1 die Wörter "das Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen wurde, und für die fünf folgenden Kalenderjahre" durch die Wörter "die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a ist in § 7 Abs. 4 Satz 3 das Wort "Kalenderjahres" durch das Wort "Betriebsjahres" zu ersetzen.

Begründung

Der Bezug auf das Kalenderjahr führt zu volkswirtschaftlich nicht sinnvollen Verzögerungen bei der Aufnahme des Dauerbetriebs. An anderen Stellen des Gesetzes wurde bereits diese vereinfachte Darstellung verwendet (z.B. in Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c (§ 7 Abs. 6 Satz 1)).

16. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b und c (§ 7 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 - neu - KWKG)

In Artikel 1 Nr. 10 ist § 7 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Begrenzung der Zuschlagszahlung für KWK-Strom auf KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt erscheint nicht sachgerecht. Die Spanne von Anlagen mit über 50 Kilowatt bis zu Anlagen mit über 2 Megawatt ist deutlich zu groß. Insbesondere die kleinen Anlagen mit über 50 Kilowatt bis 250 Kilowatt können ohne besondere Zuschlagszahlungen weitgehend nicht wirtschaftlich betrieben werden. Damit werden die Anlagen, welche in den kleineren Nahwärmenetzen zum Einsatz kommen könnten, deutlich in ihrem Ausbau gehindert. Dies trifft gerade den Bereich, für welchen angesichts der überschaubaren Zahl anzuschließender Wärmenutzer ein relativ zeitnaher und damit zügiger Ausbau realisierbar erscheint.

Zur Erreichung des Ziels der Bundesregierung, den Anteil des Stromes aus Kraft-Wärme-Kopplung bis zum Jahr 2020 auf 25 Prozent zu erhöhen, ist die Einführung einer gesonderten Zuschlagszahlung für Anlagen von über 50 Kilowatt bis zu 250 Kilowatt notwendig.

17. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b (§ 7 Abs. 5 Satz 2 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b sind in § 7 Abs. 5 Satz 2 die Wörter "in dem Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen wurde, und für die fünf folgenden Kalenderjahre" durch die Wörter "für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b ist in § 7 Abs. 5 Satz 4 das Wort "Kalenderjahres" durch das Wort "Betriebsjahres" zu ersetzen.

Begründung

Der Bezug auf das Kalenderjahr führt zu volkswirtschaftlich nicht sinnvollen Verzögerungen bei der Aufnahme des Dauerbetriebs. An anderen Stellen des Gesetzes wurde bereits diese vereinfachte Darstellung verwendet (z.B. in Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c (§ 7 Abs. 6 Satz 1)).

18. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c (§ 7 Abs. 6 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c ist § 7 Abs. 6 wie folgt zu fassen:

(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) sowie Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vom (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) bis zum 31. Dezember 2014 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage."

Begründung

Es ist zu begrüßen, dass mit der vorgelegten Gesetzesnovelle der Förderzeitraum für kleine KWK-Anlagen bis Ende 2014 verlängert wird.

Mit der vorgelegten Gesetzesnovelle wird jedoch der Zuschlag für neu errichtete kleine KWK-Anlagen bis 50 kW Leistung von 5,11 Cent auf 5,0 Cent abgesenkt, der Gewährungszeitraum von zehn Jahren auf acht Jahre und das Inbetriebnahmejahr reduziert sowie die Vergütung für die Jahre 2011/12 und für die Jahre 2013/2014 zusätzlich weiter auf 4,5 Cent bzw. 4,0 Cent reduziert.

Mit dem Änderungsvorschlag wird dies rückgängig gemacht und die Vergütung für die kleinen KWK-Anlagen auf dem bisherigen Niveau stabil gehalten. Zudem wird auf die weitere Absenkung der Vergütung in den Folgejahren verzichtet.

Im Vorblatt wird darauf verwiesen, dass der vorgesehene Ausbau der KWK im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz bislang - und damit bereits unter den Bedingungen der geltenden Förderregelung - nicht in erforderlichem Umfang stattgefunden hat. Die geplante Absenkung der Zuschläge widerspricht dem Gesetzeszweck. Zudem sind die Investitionskosten eher gestiegen. Eine Begründung, warum in diesem Bereich trotzdem reduziert werden kann, ist dem Entwurf nicht zu entnehmen.

19. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e (§ 7 Abs. 8 Satz 1 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e sind in § 7 Abs. 8 Satz 1 die Wörter "in dem Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen wurde, und für die fünf folgenden Kalenderjahre" durch die Wörter "für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e ist in § 7 Abs. 8 Satz 3 das Wort "Kalenderjahres" durch das Wort "Betriebsjahres" zu ersetzen.

Begründung

Der Bezug auf das Kalenderjahr führt zu volkswirtschaftlich nicht sinnvollen Verzögerungen bei der Aufnahme des Dauerbetriebs. An anderen Stellen des Gesetzes wurde bereits diese vereinfachte Darstellung verwendet (z.B. in Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c (§ 7 Abs. 6 Satz 1)).

20. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e (§ 7 Abs. 9 Satz 1 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e ist in § 7 Abs. 9 Satz 1 die Zahl "750" durch die Zahl "950" zu ersetzen.

Begründung

Bei Begrenzung der Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen auf 750 Mio. Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrages der Zuschlagszahlungen für Wärmenetze erscheint es nicht möglich, das Verdoppelungsziel für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung zu erreichen.

Bereits bisher werden jährlich ca. 750 Mio. Euro für die Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aufgewendet. Für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung könnte damit lediglich der Anteil an den 750 Mio. Euro eingesetzt werden, welcher durch das Herausfallen von Altanlagen aus der Förderung frei würde. Um hier eine Ausweitung dieser besonders effizienten und ökologisch sinnvollen Technologie zumindest in einem wahrnehmbaren Umfang zu ermöglichen, ist die Begrenzung auf 950 Mio. Euro anzuheben.

21. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e (§ 7 Abs. 9 Satz 5 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe e sind in § 7 Abs. 9 Satz 5 nach den Wörtern "in den Folgejahren" die Wörter ", in welchen eine Überschreitung nach Satz 1 nicht eintritt," einzufügen.

Begründung

Einmal soll klargestellt werden, dass eine Nachzahlung nur dann möglich ist, wenn in dem Jahr keine Überschreitung eingetreten ist. Anderenfalls würden die Ansprüche in jedem Jahr neu entstehen und permanent zu Überschreitungen führen. Zusätzlich soll der bürokratische Aufwand minimiert werden.

22. Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 7a Abs. 3 Satz 2, Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Satz 3 KWKG)

In Artikel 1 Nr. 11 ist § 7a Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Im Ergebnis soll sichergestellt werden, dass Betreiber, die keine Zulassung erhalten können, in Folgejahren, in denen das Budget nicht erschöpft ist, bevorzugt eine Zulassung erhalten. Ferner wird klargestellt, dass eine Nachzahlung nur dann möglich ist, wenn in einem der Folgejahre keine Überschreitung eingetreten ist.

23. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 8 KWKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob nachstehende Aspekte in § 8 KWKG übernommen werden können:

Begründung

Durch die Änderung wird eine weitgehende Fristen- und Termin-Kongruenz mit anderen Gesetzen, vor allem dem EEG, erreicht, wodurch eine wesentliche Vereinfachung bei der Abwicklung der Abrechnung des eingespeisten KWK-Stroms möglich wird.

24. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - (§ 64a Abs. 1 Satz 2 EnWG)

In Artikel 2 ist nach Nummer 12 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung und ist damit eine redaktionelle Änderung.

Gemäß § 64a Abs. 1 Satz 1 EnWG haben sich Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 EnWG obliegenden Aufgaben zu unterstützen.

Die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 EnWG erforderlichen Daten stellen überwiegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Im Gegensatz zu § 58 Abs. 1 EnWG sind jedoch "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" in § 64a Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei der Regelung des § 64a Abs. 1 Satz 2 EnWG die ausdrückliche Aufnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur versehentlich unterblieben ist.

Zum Zwecke der Klarstellung ist der Wortlaut des § 64a Abs. 1 Satz 2 EnWG deshalb an den Wortlaut des § 58 Abs. 4 Satz 1 EnWG anzugleichen.

25. Zu Artikel 2 Nr. 12a - neu - (§ 65 Abs. 5 - neu - EnWG)

In Artikel 2 ist nach Nummer 12 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

§ 65 Abs. 1 EnWG ermächtigt die Regulierungsbehörde, gegen ein Verhalten vorzugehen, "das den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht". Ihrem Wortlaut nach ermächtigt die Regelung die Regulierungsbehörde zum Erlass von Verfügungen bei Verstößen auch gegen solche Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes, die nicht die Netzregulierung betreffen. Das gilt etwa für die Aufnahme des Netzbetriebs unter Verletzung der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 EnWG oder für die Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 EnWG. In diesen Fällen würde eine nur am Wortlaut orientierte Auslegung des § 65 Abs. 1 EnWG dazu führen, dass für die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 EnWG und für die Entscheidung über Einwendungen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG die nach Landesrecht zuständige Behörde, bei Verstößen gegen diese Vorschriften aber die Regulierungsbehörde zuständig wäre. Das ist vom Gesetzgeber erkennbar nicht beabsichtigt und im Ergebnis nicht sachgerecht. Entsprechendes gilt für § 65 Abs. 2 EnWG, der die Regulierungsbehörde ermächtigt, Maßnahmen zur Einhaltung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu ergreifen. Durch die Änderung wird daher klargestellt, dass die Ermächtigung nach § 65 Abs. 1 und 2 EnWG sich nur auf Verstöße gegen Regulierungsvorschriften bezieht und dass §§ 65 ff. EnWG, soweit sie einschlägig sind, auf die Überwachung von Vorschriften außerhalb der Netzregulierung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechend anzuwenden sind.

26. Zu Artikel 2 Nr. 13, Nr. 14a - neu - (§ 66 Abs. 3; § 79 Abs. 2 EnWG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

§§ 66 Abs. 3 und 79 Abs. 2 EnWG beruhen noch auf dem Regierungsentwurf des EnWG (vgl. BR-Drucksache 613/04 (PDF) vom 13. August 2004), der ausschließlich eine Regulierung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur und eine Expost-Kontrolle der Netzentgelte vorsah. Bei der Überarbeitung des EnWG im Rahmen des Vermittlungsverfahrens wurde eine teilweise Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden (§ 54 EnWG) für die Netzentgeltregulierung und eine Exante-Genehmigung ( § 23a EnWG) in das Gesetz aufgenommen.

In einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof § 79 Abs. 2 EnWG dahingehend ausgelegt, dass die Gerichte die Bundesnetzagentur bei Beschwerden gegen Entscheidungen einer Landesregulierungsbehörde notwendigerweise am gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu beteiligen haben. Der gleiche Wortlaut von § 79 Abs. 2 EnWG einerseits und § 66 Abs. 3 EnWG andererseits spricht zwingend dafür, dass die Bundesnetzagentur unter Zugrundelegung der genannten Rechtsprechung auch in allen Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden zu beteiligen ist.

Auf Grund der bekannt gewordenen Rechtsprechung ist eine gesetzgeberische Korrektur erforderlich, die auch die Zuständigkeitsverteilung in § 54 EnWG berücksichtigt. Eine zwingende Beteiligung der Bundesnetzagentur an sämtlichen Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden sowie an sämtlichen daran anknüpfenden gerichtlichen Beschwerdeverfahren würde zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Landesregulierungsbehörden und den Beschwerdegerichten führen.

Bei den Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden handelt es sich - und hierdurch unterscheiden sie sich grundlegend von den Verfahren der Landeskartellbehörden - um Massenverfahren. In der ersten Runde der Strom- und Gasnetzentgeltregulierung waren bei den Landesregulierungsbehörden deutlich über 1.100 Entgeltgenehmigungsverfahren anhängig. Allein im Dezember 2007/Januar 2008 hatten die Landesregulierungsbehörden eine fast vergleichbar hohe Zahl von Verfahren über die Zulassung zum vereinfachten Verfahren nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) durchzuführen, zusätzlich noch mehr als 600 Verfahren nach § 32 Abs. 5 StromNEV und § 32 Abs. 6 GasNEV. Anders als bei kartellbehördlichen Verfahren haben die Landesregulierungsbehörden bei den Entgeltregulierungsverfahren auch kein Aufgreifermessen. Die behördlichen Entscheidungen sind zudem in der Regel an Fristen aus dem EnWG oder den hierauf beruhenden Verordnungen gebunden, die mit einer zusätzlichen Verfahrensbelastung durch notwendige Beteiligung der Bundesnetzagentur nicht vereinbar sind (z.B. §§ 23a Abs. 4, 31 Abs. 3 EnWG, § 24 Abs. 4 ARegV). Eine Beteiligung der Bundesnetzagentur etwa in jedem Netzentgeltgenehmigungsverfahren würde dazu führen, dass grundsätzlich sämtliche der äußerst umfangreichen Aktenbestandteile dieser übersandt werden müssen. Verletzungen dieses Verfahrensrechts können im Einzelfall auch die Antrag stellenden Netzbetreiber rügen. Auch in den zahlreichen bei den Kartellsenaten der Oberlandesgerichte anhängigen Beschwerdeverfahren würde der bürokratische Aufwand ohne ersichtlichen Nutzen wesentlich erhöht.

Eine Beteiligung der Bundesnetzagentur an den Verfahren der Landesregulierungsbehörden und an den daran anknüpfenden gerichtlichen Beschwerdeverfahren ist auch nicht im Interesse der Rechtsvereinheitlichung geboten. Ein möglichst einheitlicher Gesetzesvollzug und die Koordinierung unter den Regulierungsbehörden ist z.B. durch den Länderausschuss ( § 60a EnWG) und den gesetzlich vorgeschriebenen Informationsaustausch (§ 64a EnWG) vorgesehen. Zudem hat die Rechtsprechung der Kartellsenate der Oberlandesgerichte zur neuen Rechtsmaterie des EnWG gezeigt, dass deren Vielfalt letztlich zur Rechtsfortbildung beiträgt. Die bundeseinheitlich verbindliche Auslegung des geltenden Rechts wird vom Bundesgerichtshof gewährleistet.

27. Zu Artikel 2 Nr. 17 ( § 110 Abs. 3 EnWG)

Der Bundesrat stellt fest, dass mit Blick auf das beim EuGH zu § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG anhängige Verfahren (Rechtssache C-439/06) Anlass besteht zu überdenken, ob dieser Regelungsbereich über die jetzt vorgesehene Änderung des § 110 EnWG hinaus verbessert werden kann, um im Interesse von Rechtssicherheit und Praktikabilität eine rechtlich nicht angreifbare Rechtslage zu schaffen.

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter Ausschöpfung des EU-Rechts auf eine Ausgestaltung des § 110 EnWG hinzuwirken, mit der Kundenanlagen auf Privatgrund, die nicht der Versorgung der Allgemeinheit im Sinne des Gesetzes zuzurechnen sind und die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht vom Zweck des Gesetzes erfasst werden, auch im Interesse von notwendiger Deregulierung und Entbürokratisierung von der Anwendbarkeit des Energiewirtschaftsgesetzes ausgenommen werden.

Begründung

Das gegenwärtig beim EuGH anhängige Verfahren, das die mögliche Unvereinbarkeit des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG mit dem EU-Recht zum Gegenstand hat, bietet aktuell Anlass, diesen Regelungsbereich über die vorgesehene Änderung dieser Norm hinaus umfassend zu überdenken.

Versorgungsanlagen auf Privatgrund und ihre Behandlung nach dem EnWG haben in der nationalen Praxis wiederholt Fragen aufgeworfen. Insgesamt hat sich aber gezeigt, dass Bedarf besteht, bestimmte Fallkonstellationen nicht dem EnWG mit seiner umfassenden Regulierung zu unterstellen. Gesetzlicher Ansatzpunkt hierfür ist der - vor dem EuGH nunmehr teilweise in Frage gestellte - § 110 EnWG und die Einordnung als bloße Kundenanlage, die keine Netzqualität im Sinne des EnWG hat.

Zweifellos muss eine künftige nationale Norm EU-rechtskonform sein, und das Verfahren vor dem EuGH kann diesbezüglich Vorgaben nach sich ziehen. Es sollte aber parallel dazu umfassend geklärt werden, welche Spielräume national verbleiben, um zu einer sinnvollen, praxisgerechten Regelung zu kommen.

Erklärtes Ziel des Energiewirtschaftsrechts ist es, die Versorgung der Allgemeinheit zu gewährleisten und in diesem Rahmen Wettbewerb sicherzustellen. Zentraler Regelungsgegenstand des Energiewirtschaftsgesetzes sind dementsprechend Netze mit dieser Zweckbestimmung. Dieser Ansatz spricht dafür, den Anwendungsbereich des EnWG strikt auf Netze dieser Qualität zu beschränken und zu konzentrieren. Es stellt sich die Frage, ob die Versorgungsanlage auf einem privaten bzw. Betriebsgelände diesem Regelungsgegenstand zuzurechnen ist bzw. ob diese zwingend dem Energiewirtschaftsgesetz als Rechtsgebiet zu unterstellen ist. Zu berücksichtigen ist, dass das Grundeigentum wie auch die Unternehmensfreiheit grundgesetzlichen Schutz besitzen und dass sich hieraus Grenzen für die Definition und Regelung der öffentlichen Versorgung ergeben können. Versorgungsgemeinschaften auf Privatgrundstücken sind überdies gemeinhin in zivilrechtliche Verträge eingebunden, z.B. Miet- und Pachtverträge, die vielfältige Rechte und Pflichten der Vertragspartner begründen. Hierzu gehören auch Fragen der Energieversorgung, so dass es zudem zweckmäßig sein kann, diesen Themenbereich insgesamt dem Zivilrecht zuzuordnen. Fragen zu der Konkurrenz von Eigentümerrechten, Vertragsfreiheit und Freiheit bei der Lieferantenwahl können so sachgerecht und gebündelt geklärt werden.