Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/6233 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes - Drucksache 18/5759 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- a) Nach den Wörtern "Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes1, 2" werden die Wörter "und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes3" angefügt.
- b) Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
"3 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2015/1127/EU der Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S.13)."
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Batteriegesetzes". - b) Nummer 5 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet."
- c) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:
"Das Umweltbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern."
- d) In Nummer 11 wird jeweils nach der Angabe "1. Oktober 2015" und nach der Angabe "1. Januar 2017" das Wort "erstmalig" eingefügt.
3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Die Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom ... [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Fußnote 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor, CCF) wie folgt multipliziert:
- aa) CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen: CCF = 1, wenn HDD > = 3 350 CCF = 1,25, wenn HDD < = 2 150 CCF = - (0,25/1 200) X HDD + 1,698, wenn 2 150 < HDD < 3 350;
- bb) CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029: CCF = 1, wenn HDD > = 3 350 CCF = 1,12, wenn HDD < = 2 150 CCF = - (0,12/1 200) × HDD + 1,335, wenn 2 150 < HDD < 3 350. (Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet.)
Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18* C - Tm) × d, wenn Tm weniger als oder gleich 15* C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15* C beträgt; dabei ist Tm die mittlere (Tmin + Tmax)/2 Außentemperatur über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen."
- 2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e."
4. In Artikel 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Inkrafttreten".
Fristablauf: 06.11.15
Erster Durchgang: Drucksache. 261/15 (PDF)