Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren

A

Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1 Nummer 2)

In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden."

Begründung:

Klarstellung des Gewollten.

B

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst: