Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin, 10. September 2018
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates vom 7. Juli 2017 zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (BR-Drucksache 418/17(B) ).
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hirte
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (BR-Drucksache 418/17(B) )
Das Mess- und Eichrecht legt wesentliche Anforderungen an Messgeräte fest. Im Rahmen einer Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle wird sichergestellt, dass ein Messgerät oder Teilgerät die Anforderungen des Mess- und Eichrechts einhält. Der Hersteller eines Messgeräts oder Teilgeräts stellt eine Konformitätserklärung aus, in der bescheinigt wird, dass die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllt sind und übernimmt hierfür die Verantwortung.
Die gesetzlichen Anforderungen gelten für Messgeräte bestehend aus EU-Taxametern in Verbindung mit Wegstreckensignalgebern unabhängig von der Art des Antriebs des Taxis, also sowohl in Elektrofahrzeugen als auch in Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren.
Ursprünglich waren einige Kfz-Hersteller nicht bereit, den Konformitätsbewertungsstellen Informationen zum Signal und Signalweg des Wegstreckensignalgebers des Fahrzeugs zu geben. Ohne diese Informationen kann allerdings keine Aussage darüber getroffen werden, wo das Signal, das dem Taxameter die gefahrene Strecke angibt, herkommt, welchen Weg es nimmt und wie es unter welchen Bedingungen reagiert. Daher kann so auch keine Aussage darüber getroffen werden, ob das Taxameter in jeder Situation einen korrekten Wert anzeigt.
Zwischenzeitlich gibt es nach Informationen des BMWi Anbieter, die für Fahrzeuge gängiger Hersteller von Elektrofahrzeugen Taxipakete für Neuwagen zur Verfügung stellen. Insofern gibt es nach hiesigen Informationen keine faktischen Hindernisse für eine Konformitätsbewertung und Zulassung von Elektrofahrzeugen als Taxi.