Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - COM (2015) 10 final

931. Sitzung am 6. März 2015

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 656/11 (PDF) = AE-Nr. 110849,
Drucksache 807/11 (PDF) = AE-Nr. 111037,
Drucksache 580/14 (PDF) = AE-Nr. 141071 und
Drucksache 628/14 (PDF) = AE-Nr. 141128

Straßburg, den 13.1.2015
COM (2015) 10 final
2015/0009 (COD)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise ist das Investitionsniveau in der EU seit seinem Höchststand von 2007 um etwa 15 % gesunken und liegt damit weit unter seinem historischen Trend. Für die kommenden Jahre wird lediglich eine teilweise Erholung prognostiziert, wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden. Dies wirkt sich nachteilig auf die Belebung der Konjunktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit aus. Angesichts dieser Investitionslücke ist es fraglich, ob die in der Strategie Europa 2020 formulierten Ziele erreicht werden können. Der Präsident der Europäischen Kommission hat deshalb in seinen politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2014-2019 dieses Problem als zentrale politische Herausforderung bezeichnet wie auch der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 18. Dezember 2014 (EUCO 237/ 14) und die Gruppe der Zwanzig auf ihrem Gipfel vom 15./16. November 2014.

Die allgemeine Ungewissheit in Bezug auf die Wirtschaftslage, die hohe Verschuldung des öffentlichen und des privaten Sektors in Teilen der EU-Wirtschaft und deren Auswirkungen auf das Kreditrisiko schränken den Handlungsspielraum ein. Gleichzeitig bestehen jedoch erhebliche Sparguthaben und eine hohe finanzielle Liquidität. Jüngste Erhebungen, die gemeinsam von der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, bestätigen zudem, dass es zahlreiche tragfähige Investitionsprojekte gibt, für die Finanzierungsquellen gesucht werden.

Als Lösung schlug die Kommission in ihrer Mitteilung "Eine Investitionsoffensive für Europa" vom 26. November 2014 eine Initiative auf EU-Ebene vor. Die Investitionsoffensive stützt sich auf drei Komponenten, die sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken:

Mit diesem Vorschlag werden die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen und die Haushaltsmittel für die ersten beiden Komponenten des Investitionsprogramms zugewiesen. Die vorgeschlagene Verordnung wird nach ihrem Erlass gemeinsam von der Kommission und der EIB als strategische Partner mit dem klaren Ziel durchgeführt, die jeweiligen Akteure auf allen Ebenen einzubinden. In Bezug auf die dritte Komponente der Investitionsoffensive, die das regulatorische Umfeld und die Beseitigung von Investitionshemmnissen betrifft, hat die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm vom 16. Dezember 2014 (COM (2014) 910) eine erste Reihe von Maßnahmen genannt. Die Kommission wird zusammen mit den anderen EU-Organen und Mitgliedstaaten auch im Rahmen des Europäischen Semesters tätig werden, soweit dies sachlich relevant ist.

Angesichts der Schlüsselrolle, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU-Wirtschaft, insbesondere bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, zukommt, wird sich die in diesem Vorschlag vorgesehene Investitionsförderung maßgeblich an KMU richten.

Bei der Ausgestaltung der Fördermechanismen wurde auf die Erfahrung mit innovativen Finanzierungsinstrumenten zurückgegriffen, die gemeinsam von der EU und der EIB-Gruppe genutzt werden.

2. Ergebnisse der Konsultationen und Folgenabschätzungen

Die Investitionsoffensive wurde dem Europäischen Parlament am 26. November 2014 von Kommissionspräsident Juncker vorgestellt und am 18. Dezember 2014 vom Europäischen Rat gebilligt. Der Europäische Rat forderte den Unionsgesetzgeber auf, die notwendigen Rechtsvorschriften bis Juni 2015 zu erlassen, damit die neuen Investitionen bereits Mitte 2015 auf den Weg gebracht werden können.

Die rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen dieses Vorschlags wurden ausführlich mit der EIB-Gruppe und informell mit Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors erörtert. Den Vertretern des privaten Sektors kam es besonders auf solide Qualitätskriterien und eine unabhängige Auswahl der im Rahmen der Investitionsoffensive förderfähigen Projekte an. Im Einzelnen wurde empfohlen, dass die Projekte

Die Kommission gewann zudem wertvolle Erkenntnisse aus ihrer Teilnahme an der Task Force für Investitionen in der EU. Diese Task Force sollte einen Überblick über die wichtigsten Investitionstrends und -bedürfnisse geben, Haupthemmnisse und -engpässe für Investitionen analysieren, praktische Lösungen zur Überwindung dieser Hemmnisse und Engpässe unterbreiten, strategische Investitionen mit EU-Mehrwert ermitteln, die kurzfristig realisiert werden können, und Empfehlungen für eine tragfähige, transparente Projektplanung - mittel- und langfristig - abgeben. Die Arbeiten der Task Force sind in den vorliegenden Vorschlag eingeflossen.

Der Abschlussbericht der Task Force (in englischer Sprache) steht zur Verfügung unter: http://ec.europa.eu/priorities/jobsgrowthinvestment/plan/docs/specialtaskforcereportoninvestmentintheeu_en.pdf .

3. RECHTLICHE Elemente des Vorschlags

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind die Artikel 172, 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag enthält die rechtlichen Grundlagen für die ersten beiden Komponenten der "Investitionsoffensive für Europa".

Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können - im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union - von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden und sind daher besser auf EU-Ebene zu erreichen. Aufgrund der unterschiedlichen budgetären Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten lassen sich die Zielvorgaben besser durch Maßnahmen auf Unionsebene - wegen ihrer größeren Reichweite und Wirkung - erreichen. Die EU-Ebene ermöglicht insofern Größenvorteile beim Einsatz innovativer Finanzierungsinstrumente, als private Investitionen EU-weit mobilisiert und die Sachkenntnis und Erfahrung der europäischen Institutionen optimal genutzt werden können. Der Multiplikatoreffekt und die Wirkung vor Ort werden daher sehr viel größer sein als bei einer Investitionsoffensive, die sich auf einen einzigen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränkt. Der EU-Binnenmarkt und der Umstand, dass die Projektmittel nicht für bestimmte Länder oder Sektoren vergeben werden, bietet Investoren größere Anreize und senkt das Gesamtrisiko. Der Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

3.1 Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub) (Artikel 1-3)

Gemäß Artikel 1 des Vorschlags schließt die Kommission mit der EIB eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), um durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt. Nach Artikel 2 des Vorschlags gilt die EU-Garantie für bestimmte vom EFSI geförderte EIB-Finanzierungen und -Investitionen.

Die nach der Verordnung zuständigen Organe des Fonds entscheiden, in welcher Weise die EU-Garantie für den EFSI zum Einsatz kommt. Der EFSI erhält einen Lenkungsrat (Artikel 3), der die strategische Ausrichtung, die Mischung der Vermögenswerte sowie die Arbeitsweise und Verfahren festlegt, einschließlich der Investitionen, die aus dem EFSI gefördert werden können, und das Risikoprofil des EFSI. Für die Prüfung der Projekte und die Genehmigung der Projektförderung ist unabhängig vom jeweiligen Projektstandort ein Investitionsausschuss zuständig, der sich aus unabhängigen Fachleuten zusammensetzt.

Die Mitglieder des Lenkungsrats werden von den Parteien, die einen Beitrag zur Risikoübernahmekapazität leisten, ernannt. Die Stimmrechte der beitragsleistenden Parteien stehen im Verhältnis zur Höhe ihres Beitrags. Solange der EFSI nur von der Union und der EIB alimentiert wird, bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat nach der Höhe des in Form von Barmitteln oder Garantien geleisteten Beitrags. Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst.

Wenn andere Parteien der EFSI-Vereinbarung beitreten, bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat nach der Höhe des Beitrags, den die einzelnen Parteien in Form von Barmitteln oder Garantien leisten. Die Anzahl der Mitglieder und Stimmen der Kommission und der EIB wird auf dieser Grundlage neu berechnet. Der Lenkungsrat sollte eine einvernehmliche Beschlussfassung anstreben. Kann innerhalb der vom Vorsitzenden des Lenkungsrats gesetzten Frist kein Einvernehmen erzielt werden, beschließt der Lenkungsrat mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn die Kommission oder die EIB dagegen stimmen.

Dem Investitionsausschuss gehören sechs unabhängige Wirtschaftsfachleute und ein geschäftsführender Direktor an. Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt. Der geschäftsführende Direktor bereitet die Sitzungen des Investitionsausschusses vor und führt den Vorsitz. Entscheidungen werden in beiden Organen mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei allerdings im Lenkungsrat ein Konsens angestrebt werden sollte. Die Projekte werden ohne sektorspezifische oder geografische Vorgaben anhand der ihnen eigenen Vor- und Nachteile ausgewählt, um den Mehrwert des Fonds zu maximieren. Der EFSI erhält auch die Möglichkeit, zusammen mit den Mitgliedstaaten und privaten Investoren Investitionsplattformen auf nationaler, regionaler oder sektorieller Ebene zu finanzieren.

Gegenstand der EFSI-Vereinbarung ist nicht nur die Einrichtung des EFSI, seine Tätigkeit und seine Leitungsstruktur, sondern auch die Einrichtung der europäischen Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub) (EIAH, Artikel 2 Absatz 2). In Anlehnung an bestehende Beratungsdienste der EIB und der Kommission soll die EIAH beratende Unterstützung leisten bei der Auswahl von Investitionsvorhaben, deren Ausarbeitung und Realisierung und als umfassende Beratungsplattform für die Projektfinanzierung in der EU (auch in rechtlichen Angelegenheiten) wirken. Dies schließt die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von technischer Hilfe für die Projektstrukturierung, bei der Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente und öffentlichprivater Partnerschaften ein.

3.2 Gewährung einer EU-Garantie und Einrichtung eines EU-Garantiefonds (Artikel 4-8)

Artikel 4 begründet eine erste EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen in Höhe von 16 Mrd. EUR. Nach Artikel 5 müssen die betreffenden Maßnahmen der EIB folgender Zweckbestimmung entsprechen: Förderung des Ausbaus der Infrastruktur, Investitionen in Bildung, Gesundheit, Forschung, Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation, in den Ausbau erneuerbarer Energien und Verbesserung der Energieeffizienz, in Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales oder in KMU und mittelgroße Aktiengesellschaften (Mid Cap) einschließlich der Risikokapitalfinanzierung. Die Förderung kann direkt von der EIB oder über den Europäischen Investitionsfonds gewährt werden. Die auf diesem Wege bereitgestellten Finanzmittel zeichnen sich durch eine hohe Risikoabsorption aus (Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital usw.). Parallel dazu sind Investitionen des Privatsektors möglich.

Um die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts trotz Inanspruchnahme der Garantie zu gewährleisten, sieht Artikel 8 die Einrichtung eines Garantiefonds vor. Erfahrungsgemäß ist bei Investitionen, wie sie aus dem EFSI gefördert werden sollen, ein Verhältnis von 50 % zwischen den Zahlungen aus dem Unionshaushalt und den Garantieverpflichtungen der Union insgesamt angemessen. Der Zielbetrag von 50 % wird aufgebracht durch Zahlungen aus dem EU-Haushalt, den Einnahmen der Union aus den Investitionen, den Rückzahlungen säumiger Schuldner und den Erträgen aus den investierten Garantiefondsmitteln. In der Anfangszeit werden 8 Mrd. EUR jedoch allein aus dem Unionshaushalt finanziert. Der Garantiefonds wird ab 2016 nach und nach mit Mitteln aus dem Haushalt ausgestattet und soll bis 2020 insgesamt 8 Mrd. EUR erreichen. Im Falle einer Inanspruchnahme der EU-Garantie sollen bei der Berechnung des Zielwerts auch alternative Finanzierungsquellen des Garantiefonds in Betracht gezogen werden, um die möglichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt in Grenzen zu halten. Diese alternativen Mittel werden auf die Höhe des in Anspruch genommenen Garantiebetrags beschränkt.

Um eine maximale Kostenwirksamkeit zu gewährleisten, erhält die Kommission den Auftrag, diese Mittel zu investieren. Darüber hinaus ist die Kommission befugt, den Zielbetrag des Fonds nach 2018 im Wege eines delegierten Rechtsakts um 10 % zu ändern. Auf diese Weise kann die Kommission ihre praktischen Erfahrungen nutzen und eine unnötige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln vermeiden, so dass der Schutz der EU-Finanzen kontinuierlich gewährleistet ist.

Garantiebeträge sollten nur einmal pro Jahr abgerufen werden, nachdem alle Gewinne und Verluste aus laufenden Finanzierungen saldiert sind. Die EIB kann jedoch im Fall etwaiger Eigenkapitalverluste beschließen, Garantiebeträge sofort abzurufen.

Sollte die Garantie in Anspruch genommen werden, würde der Umfang der Garantie unter die ursprünglichen 16 Mrd. EUR gesenkt. Der Betrag der EU-Garantie sollte jedoch im Falle künftiger Einnahmen der Union aus den EFSI-Aktivitäten wieder bis auf seine ursprüngliche Höhe aufgestockt werden können.

3.3 Einrichtung eines Verzeichnisses für europäische Investitionsprojekte (Artikel 9)

Wie von den Akteuren häufig angeführt, sind fehlende Informationen über laufende oder geplante Investitionsvorhaben in der Union mit ein Grund dafür, dass nicht mehr investiert wird. Der Vorschlag sieht daher neben dem EFSI die Einrichtung eines Verzeichnisses für europäische Investitionsprojekte vor, um sicherzustellen, dass sich Investoren über geplante Vorhaben hinreichend informieren können.

3.4 Berichterstattung, Rechenschaftspflicht, Bewertung und Überprüfung der EFSIFinanzierungen (Artikel 10-12)

Da die EU-Garantie von der EIB eingesetzt wird, ist es sachgerecht, wenn die EIB der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die von ihr durchgeführten Finanzierungen berichtet, die durch die EU-Garantie abgesichert sind.

Artikel 12 verweist auf regelmäßige Bewertungen seitens der EIB und der Kommission, um die zweckbestimmte Verwendung des EFSI, der EU-Garantie und des Garantiefonds zu gewährleisten. Die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig.

3.5 Allgemeine Bestimmungen (Artikel 13-17)

Es sollten einige allgemeine Bestimmungen für den Einsatz der EU-Garantie durch die EIB vorgesehen werden. Nach Artikel 13 müssen Informationen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der EU-Garantie bereitgestellt werden. Die Artikel 14 und 15 regeln die Zuständigkeit des Rechnungshofs bzw. des OLAF.

Artikel 16 nimmt bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung aus.

Artikel 17 schließlich ermächtigt die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Maßgabe des betreffenden Verfahrens.

3.6 Änderungen (Artikel 18-19)

Die Artikel 18 und 19 sehen eine Umschichtung der operativen Mittel aus dem Programm Horizont 2020 (Verordnung (EU) Nr. 1291/2013) und der Fazilität "Connecting Europe" (Verordnung (EU) Nr. 1316/2013) vor.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die EU-Garantie für den EFSI beläuft sich auf 16 Mrd. EUR. Sie steht ab Inkrafttreten der Verordnung in voller Höhe zur Verfügung. Um die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts trotz möglicher Inanspruchnahme der Garantie zu gewährleisten, wird ein Garantiefonds eingerichtet, der bis zum Jahr 2020 mit Mitteln in Höhe von 50 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen ausgestattet wird. 2016 werden 500 Mio. EUR in den Garantiefonds eingezahlt, 2017 1 Mrd. EUR und 2018 2 Mrd. EUR. Bei den Einzahlungen in den Jahren 2019 und 2020 von jeweils 2,25 Mrd. EUR kommt es darauf an, ob der Zielbetrag des Garantiefonds nach 2018 unverändert 50 % betragen wird. Die Mittel für Verpflichtungen betragen im Jahr 2015 1,35 Mrd. EUR, 2016 2,03 Mrd. EUR, 2017 2,641 Mrd. EUR und 2018 1,979 Mrd. EUR. Die schrittweise Alimentierung des Garantiefonds dürfte für den EU-Haushalt in den ersten Jahren unproblematisch sein, da mit einer etwaigen Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Verlusten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen ist.

Wie bei den derzeitigen Tätigkeiten der EIB werden die Kosten für Finanzierungen der EIB aus dem EFSI den Begünstigten in Rechnung gestellt. Die Verwendung der EIB-Garantie und die Investition der Garantiefondsmittel dürften einen positiven Nettoertrag ergeben. Die EFSIErträge werden unter den Beitragsleistenden im Verhältnis zu deren Beitrag an der Risikoübernahmekapazität aufgeteilt. Überschüssige Mittel des Garantiefonds können zur Wiederherstellung des ursprünglichen Garantiebetrags genutzt werden.

Die Kosten, die sich aus den nachstehenden zwei Maßnahmen für die EIB ergeben, können nicht an die Begünstigten weitergegeben werden:

Die der EIB entstandenen Kosten, die weder an die Begünstigten weitergegeben worden sind noch vom Entgelt für die EU-Garantie abgedeckt sind, können in Höhe von insgesamt 1 % der ausstehenden Garantiebeträge aus der EU-Garantie bestritten werden.

Die erforderlichen operativen Mittel werden vollständig aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 finanziert. 6 Mrd. EUR werden innerhalb der Rubrik 1A umgeschichtet, 2,11 Mrd. EUR werden aus den nicht zugewiesenen Mitteln (einschließlich des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen) finanziert. Zwar werden aus der Fazilität "Connecting Europe" und Horizont 2020 weniger Zuschüsse gewährt, aber der Multiplikatoreffekt des EFSI wird insgesamt einen deutlichen Anstieg der Investitionen in den von diesen beiden Programmen erfassten Bereichen bewirken.

5. Zusätzliche Informationen

Zur Finanzierung dieses Vorschlags und der darin vorgesehenen neuen Strukturen sind Beiträge der Mitgliedstaaten oder Dritter nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings lässt Artikel 1 Absatz 2 ausdrücklich den Beitritt von Parteien zu der EFSI-Vereinbarung zu, die in den Fonds einzahlen.

Die Kommission hat für den Fall, dass Mitgliedstaaten einen Beitrag zum EFSI leisten wollen, angekündigt, dass sie solche Beiträge im Rahmen ihrer Bewertung der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EG) Nr. 1467/1997 wohlwollend berücksichtigen wird. In ihrer Mitteilung vom 13. Januar 2015 ("Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität") legt die Kommission dar, von welchen Erwägungen sie sich in diesem Fall leiten lassen wird. 2015/0009 (COD) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Europäischer Fonds für strategische Investitionen

Artikel 1
Europäischer Fondsfür strategische Investitionen

Artikel 2
Inhalt der EFSI-Vereinbarung

Artikel 3
Leitungsstruktur des EFSI

Kapitel II
EU-Garantie und EU-Garantiefonds

Artikel 4
EU-Garantie

Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine Garantie zur Verfügung (im Folgenden "EU-Garantie"). Sie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt.

Artikel 5
Bestimmungen zum Einsatz der EU-Garantie

Artikel 6
Zulässige Instrumente

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 2 setzt die EIB die EU-Garantie, wenn sie der Risikodeckung von Instrumenten dient, grundsätzlich auf Portfoliobasis ein.

Nachstehend genannte Instrumente kommen für eine Deckung in Frage oder können Portfolios bilden:

Artikel 7
Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

Artikel 8
EU-Garantiefonds

Kapitel III
Europäisches Investitionsprojekteverzeichnis

Artikel 9
Europäisches Investitionsprojekteverzeichnis

Kapitel IV
Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Bewertung

Artikel 10
Berichterstattung und Rechenschaftspflicht

Artikel 11
Rechenschaftspflicht

Artikel 12
Bewertung und Überprüfung

Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele.

Artikel 14
Prüfung durch den Rechnungshof

Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft.

Artikel 15
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Artikel 16
Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten

Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel VI
Änderungen

Artikel 18
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhält folgende Fassung:

"1. Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 29 942 259 000 EUR(*) zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013(*) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.

Kapitel VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 20
Übergangsbestimmung

Die EIB und der EIF können die von ihnen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung unterzeichneten Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen zwecks Einbeziehung in die EU-Garantie der Kommission vorlegen.

Die Kommission bewertet die jeweiligen Maßnahmen und fasst - sofern die in Artikel 5 und in der EFSI-Vereinbarung festgelegten Anforderungen erfüllt sind - einen Beschluss über die Ausweitung der EU-Garantie auf die betreffenden Maßnahmen.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.>