A. Problem und Ziel
- Das aus dem Jahre 1968 stammende Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport soll aktualisiert werden um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen Rechnung zu tragen. Hierzu wird die bestehende Konvention durch eine revidierte Fassung abgelöst. Die neue Vorschrift ist als Rahmenregelung konzipiert, wobei die notwendigen Details in verschiedenen technischen Anhängen festgelegt werden sollen. Das Übereinkommen bedarf nach seinem Artikel 37 der Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland.
B. Lösung
- Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet, da die meisten materiellen völkerrechtlichen Vereinbarungen schon Bestandteil der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland sind.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Die normunterworfene Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch das Gesetz nicht unmittelbar mit zusätzlichen Kosten belastet.
- Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Aufgrund der zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassenden technischen Protokolle nach Artikel 33 des Übereinkommens können den normunterworfenen Wirtschaftskreisen jedoch zusätzliche, aber derzeit nicht zu quantifizierende Kosten entstehen, die u. U. zu nicht abschätzbaren Einzelpreisveränderungen führen, die sich ihrerseits auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken können.
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
Vom 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Chisinau am 6. November 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Protokolle nach Artikel 33 des Übereinkommens in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das revidierte Übereinkommen nach seinem Artikel 37 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt und zugleich das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 1973 II S. 721) durch Kündigung außer Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Allgemeiner Teil:
Das aus dem Jahre 1968 stammende Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport soll abgelöst werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
Das revidierte Übereinkommen enthält - entsprechend seiner Konzeption als Rahmenregelung - nur Eckwerte für die künftige Regelung des Tiertransports;
Details sollen im Ausschussverfahren festgelegt werden, wobei künftig mit Zweidrittelmehrheit entschieden wird.
Wenngleich die überwiegende Mehrheit der Kompetenzen bei der Europäischen Kommission liegt, bestehen dennoch einzelstaatliche Zuständigkeiten, etwa im Bereich kurzer Transporte von Heimtieren. Es handelt sich somit um ein gemischtes völkerrechtliches Abkommen.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet da die meisten materiellen völkerrechtlichen Vereinbarungen schon Bestandteil der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland sind.
Die normunterworfene Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch das Gesetz nicht unmittelbar mit zusätzlichen Kosten belastet. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Aufgrund der zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassenden technischen Protokolle nach Artikel 33 des Übereinkommens können den normunterworfenen Wirtschaftskreisen jedoch zusätzliche aber derzeit nicht zu quantifizierende Kosten entstehen, die u. U. zu nicht abschätzbaren Einzelpreisveränderungen führen, die sich ihrerseits auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken können.
Spezieller Teil:
Zu Artikel 1
Auf das Europäische Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) findet Artikel 59 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich da das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Übereinkommen Bestimmungen enthält, die das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regeln.
Zu Artikel 2
Artikel 2 schafft Ermächtigungen für das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zukünftig zu erlassende technische Protokolle nach Artikel 33 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates beim Erlass einer Rechtsverordnung in diesem Rahmen beruht auf Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das revidierte Übereinkommen nach seinem Artikel 37 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen - von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; in dem Bewusstsein, dass jede Person die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und die Tatsache, dass sie leiden können angemessen zu berücksichtigen; von dem Wunsch geleitet, das Wohlbefinden der Tiere beim Transport zu wahren; überzeugt dass der internationale Transport mit dem Wohlbefinden der Tiere vereinbar ist unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Tierschutzes erfüllt werden; in der Erwägung daher, dass eine Alternative zum Transport lebender Tiere zur Anwendung kommen muss, wenn die Erfordernisse des Tierschutzes nicht erfüllt werden können; jedoch von der Erwägung geleitet, dass die Dauer des Transports von Tieren, einschließlich Schlachttieren, aus Gründen des Tierschutzes im Allgemeinen so weit wie möglich verkürzt werden sollte; in Anbetracht der Tatsache, dass Verladen und Ausladen die Vorgänge sind, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass Verletzungen und Stress auftreten, am höchsten ist; in der Erwägung, dass durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt werden können - sind wie folgt übereingekommen:
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- 1. Der Begriff "Internationaler Transport" bezeichnet jeden Transport von einem Land in ein anderes Land mit Ausnahme von Transporten unter 50 km und Transporten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
- 2. Der Begriff "amtlicher Tierarzt" bezeichnet einen durch die zuständige Behörde bezeichneten Tierarzt.
- 3. Der Begriff "für den Transport der Tiere verantwortliche Person" bezeichnet die Person, welche die Gesamtaufsicht über Organisation, Durchführung und Abs.hluss der gesamten Verbringung führt ungeachtet dessen, ob Aufgaben während des Transports an Dritte weitervergeben werden. Diese Person ist gewöhnlich diejenige, die plant, Vorkehrungen für Dritte trifft und die Bedingungen festlegt, die von Dritten zu erfüllen sind.
- 4. Der Begriff "für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Person" bezeichnet die Person, welche die unmittelbare physische Verantwortung für die Betreuung der Tiere während des Transports trägt. Dies kann der Begleiter sein oder der Fahrer eines Fahrzeugs, wenn er die gleichen Aufgaben wahrnimmt.
- 5. Der Begriff "Transportbehältnis" bezeichnet zum Transport von Tieren verwendete Kisten, Boxen, Behälter oder sonstige feste Behältnisse, die keinen Eigenantrieb haben und nicht Teil (abnehmbar oder nicht) eines Transportmittels sind.
- 6. Der Begriff "Transportunternehmer" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Tiertransporte entweder auf eigene Rechnung oder für Dritte durchführt.
Artikel 2
Arten
- (1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport aller Wirbeltiere.
- (2) Mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 9 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und c findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf den Transport a) eines einzelnen Tieres, wenn es von der Person begleitet wird, die für das Tier während des Transports verantwortlich ist b) von Heimtieren, die ihren Besitzer auf einer Reise ohne gewerblichen Zweck begleiten.
Artikel 3
Anwendung des Übereinkommens
- (1) Jede Vertragspartei wendet die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über den internationalen Transport von Tieren an und ist für eine wirksame Kontrolle und Aufsicht verantwortlich.
- (2) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um ein wirksames Ausbildungssystem zu gewährleisten, das diesem Übereinkommen Rechnung trägt.
- (3) Jede Vertragspartei bemüht sich, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tiere, die in ihrem Hoheitsgebiet transportiert werden, anzuwenden.
- (4) Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Unterstützung bei der Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere durch Informationsaustausch, Erörterung der Auslegung und Mitteilung von Problemen.
Artikel 4
Wesentliche Grundsätze des Übereinkommens
- (1) Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden, einschließlich ihrer Gesundheit, gewahrt wird.
- (2) Die Tiere sind nach Möglichkeit unverzüglich zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren.
- (3) An den Kontrollstellen sind Tiersendungen vorrangig zu behandeln.
- (4) Die Tiere werden nur festgehalten, wenn dies für ihr Wohlergehen oder für Zwecke der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unbedingt notwendig ist. Werden die Tiere festgehalten, so sind geeignete Vorkehrungen für ihre Betreuung und, wenn erforderlich für das Ausladen und ihre Unterbringung zu treffen.
- (5) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei wird sie sich von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen leiten lassen.
- (6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung anderer Übereinkünfte über die gesundheitspolizeiliche und tierärztliche Kontrolle.
- (7) Dieses Übereinkommen lässt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport zu ergreifen.
Artikel 5
Genehmigung für Transportunternehmer
- (1) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass Transportunternehmer, die Tiertransporte zu gewerblichen Zwecken durchführen
- a) gemeldet sind, so dass die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Übereinkommens ihre Identität rasch feststellen kann;
- b) eine Genehmigung besitzen, die für internationale Transporte gültig ist und von der zuständigen Behörde der Vertragspartei erteilt wird, in der sich die Niederlassung des betreffenden Transportunternehmers befindet.
- (2) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Genehmigung Transportunternehmern erteilt wird, die den Tiertransport ausschließlich Personal anvertrauen, das mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in angemessener Weise vertraut gemacht worden ist.
- (3) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die genannte Genehmigung ausgesetzt oder entzogen werden kann, falls die zuständigen Behörden, welche die Genehmigung erteilt haben, davon unterrichtet werden dass der Transportunternehmer wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Übereinkommen verstoßen hat.
- (4) Stellt eine Vertragspartei fest, dass ein Transportunternehmer, der in einer anderen Vertragspartei dieses Übereinkommens gemeldet ist, gegen dieses Übereinkommen verstoßen hat, so teilt sie der anderen Vertragspartei die Einzelheiten des festgestellten Verstoßes mit.
Gestaltung und Konstruktion
Artikel 6
Gestaltung und Konstruktion
- (1) Transportmittel, Transportbehältnisse und ihre Einrichtungen müssen so gebaut sein, gewartet und bedient werden, dass den Tieren keine Verletzungen oder Leiden zugefügt werden und ihre Sicherheit während des Transports gewährleistet ist.
- (2) Die Transportmittel oder -behältnisse müssen so gestaltet und gebaut sein, dass die Tiere über ausreichend Raum verfügen, um in ihrer natürlichen Haltung stehen zu können; dies gilt nicht für Geflügel mit Ausnahme von Eintagsküken.
- (3) Die Transportmittel oder -behältnisse müssen so gestaltet und gebaut sein,
- a) dass über dem Kopf der Tiere in ihrer natürlichen stehenden Haltung ein ausreichender Freiraum für einen wirksamen Luftaustausch gewährleistet ist;
- b) dass eine der beförderten Tierart entsprechende Luftqualität und -quantität aufrechterhalten werden kann, insbesondere wenn die Tiere in einem vollständig umschlossenen Raum transportiert werden.
- (4) Transportmittel, Transportbehältnisse, Einrichtungen und so weiter müssen so widerstandsfähig sein, dass sie das Gewicht der Tiere tragen können, ein Ausbrechen oder Herausfallen der Tiere verhindern können der durch Bewegung verursachten Belastung standhalten und, falls erforderlich Trennwände aufnehmen können, um die Tiere gegen die Bewegungen des Transportmittels zu schützen. Die Einrichtungen müssen für eine schnelle und einfache Bedienung geeignet sein.
- (5) Die Trennwände müssen stabil, so widerstandsfähig dass sie dem Gewicht der Tiere standhalten, wenn diese gegen sie gedrückt werden, und so gestaltet sein, dass sie den Luftaustausch nicht behindern.
- (6) Die Transportmittel oder -behältnisse müssen so gebaut sein und bedient werden, dass sie den Tieren Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen und vor Wetterverschlechterungen bieten. Insbesondere muss das Außendach unmittelbar über den Tieren die Aufnahme und Weiterleitung von Sonnenwärme möglichst gering halten.
- (7) Die Böden der Transportmittel oder -behältnisse müssen rutschfest sein. Die Böden müssen so gestaltet und gebaut sein und gewartet werden, dass die Tiere vor Unbehagen, Leiden und Verletzungen bewahrt werden und das Ausfließen von Urin und Kot möglichst gering gehalten wird. Die für die Bodenkonstruktion verwendeten Materialien müssen so gewählt werden dass die Korrosion möglichst gering gehalten wird.
- (8) Die Transportmittel oder -behältnisse müssen so gestaltet und gebaut sein, dass Zugang zu den Tieren besteht, damit sie überwacht und gegebenenfalls getränkt, gefüttert und betreut werden können.
- (9) Wenn Tiere angebunden werden müssen müssen im Transportmittel geeignete Vorrichtungen dafür vorhanden sein.
- (10) Transportbehältnisse, in denen Tiere transportiert werden, müssen mit einem deutlichen und gut sichtbaren Hinweis auf lebende Tiere gekennzeichnet sein und ein Zeichen tragen, das die Oberseite des Transportbehältnisses anzeigt.
- (11) Transportmittel, Transportbehältnisse und ihre Einrichtungen müssen so gestaltet und gebaut sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Vorbereitung für den Transport
Artikel 7
Planung
- (1) Bei jeder Verbringung wird die für den Transport der Tiere verantwortliche Person bestimmt, so dass jederzeit während der Verbringung Auskunft über Organisation, Durchführung und Abschluss des Transports eingeholt werden kann.
- (2) Überschreitet beim Transport von Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind, die vorgesehene Verbringungsdauer acht Stunden, so erstellt die für den Transport verantwortliche Person ein Dokument, in dem die für die Verbringung vorgesehenen Vorkehrungen und insbesondere folgende Einzelheiten aufgeführt sind:
- a) Angabe des Transportunternehmers und des Transportmittels;
- b) Angabe der Sendung und der Begleitpapiere (Gattung und Anzahl der Tiere, Veterinärbescheinigungen);
- c) Versandort und -land, Umlade-, Entlade- und Ruheorte für die Tiere sowie Bestimmungsort und -land.
- (3) Die für den Transport verantwortliche Person trägt dafür Sorge, dass die vorgesehene Verbringung den einschlägigen Vorschriften der Versand-, Durchfuhrund Bestimmungsländer entspricht.
- (4) Jedes Mal, wenn die beförderten Tiere während der Verbringung gefüttert und getränkt wurden oder eine Ruhepause erhalten haben, trägt die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person sofort den Zeitpunkt und den Ort in das in Absatz 2 genannte Dokument ein. Dieses Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- (5) Ein Tier darf nur transportiert werden, wenn die für den Transport verantwortliche Person zuvor ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sein Wohlbefinden während der gesamten Verbringung sicherzustellen. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen zu treffen, die das Tränken, Füttern und Ruhen sowie die erforderliche Betreuung während der Verbringung und bei Ankunft am Bestimmungsort sicherstellen, und im Voraus entsprechende Mitteilungen zu machen.
- (6) Um Verzögerungen zu vermeiden, sind Tiersendungen geeignete Begleitpapiere beizugeben und an Stellen, an denen Einfuhr- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, ist so früh wie möglich eine geeignete Person zu benachrichtigen.
- (7) Die für den Transport verantwortliche Person trägt dafür Sorge, dass die Verantwortung für das Wohlbefinden der Tiere während des Transports vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Ankunft am Bestimmungsort, einschließlich Ver- und Ausladen, eindeutig zugewiesen ist.
Artikel 8
Begleiter
- (1) Um die erforderliche Betreuung der Tiere während der gesamten Verbringung sicherzustellen sind Tiersendungen von einem Begleiter zu begleiten, der für das Wohlbefinden der Tiere zu sorgen hat. Der Fahrer kann die Aufgaben des Begleiters übernehmen.
- (2) Der Begleiter muss eine geeignete einschlägige Ausbildung erhalten haben oder gleichwertige praktische Erfahrungen besitzen die ihn dazu befähigen, mit Tieren umzugehen sie zu transportieren und zu betreuen, Notfälle eingeschlossen.
- (3) Ausnahmen von Absatz 1 sind in folgenden Fällen möglich:
- a) wenn die für den Transport der Tiere verantwortliche Person einen Beauftragten bestellt hat, der die Tiere an geeigneten Tränk-, Fütterungs- und Ruheorten betreut;
- b) wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden, die sicher befestigt und ausreichend belüftet sind und falls erforderlich, genügend Wasser und Futter in Spendern, die nicht umkippen können, für eine doppelt so lange Verbringungsdauer wie geplant enthalten.
Artikel 9
Transportfähigkeit
- (1) Ein Tier darf nur befördert werden, sofern es für die geplante Verbringung transportfähig ist.
- (2) Kranke oder verletzte Tiere sind nicht als transportfähig anzusehen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für
- a) leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen durch den Transport keine zusätzlichen Leiden zugefügt würden;
- b) Tiere, die zu Versuchszwecken oder anderen wissenschaftlichen Zwecken transportiert werden, die von der entsprechenden zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wenn die Krankheit oder Verletzung Teil des Forschungsprogramms ist;
- c) Tiertransporte unter tierärztlicher Aufsicht zu oder nach einer Notbehandlung.
- (3) Transporte hochträchtiger oder kürzlich niedergekommener Tiere sowie sehr junger Tiere sind mit besonderer Vorsicht durchzuführen:
- - Trächtige weibliche Säugetiere dürfen während eines Zeitraums von mindestens 10 % der Trächtigkeitsdauer vor dem Geburtstermin und von mindestens einer Woche nach der Geburt nicht transportiert werden;
- - sehr junge Säugetiere dürfen nicht transportiert werden, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.
Wenn alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, kann die zuständige Behörde auf tierärztlichen Rat im Einzelfall für registrierte Stuten mit Fohlen bei Fuß, die nach dem Abfohlen einem Hengst zugeführt werden, Ausnahmen machen.
- (4) Beruhigungsmittel dürfen nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen, und nur gemäß tierärztlichem Rat in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verabreicht werden.
Artikel 10
Untersuchung/Bescheinigung
- (1) Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt des Versandlands zu untersuchen der ihre Transportfähigkeit für die geplante Verbringung sicherzustellen hat.
- (2) Der amtliche Tierarzt stellt eine Bescheinigung aus, in der die Identität der Tiere, ihre Transportfähigkeit für die geplante Verbringung und nach Möglichkeit auch das amtliche Kennzeichen oder gegebenenfalls der Name oder sonstige Mittel zur Identifizierung des Transportmittels sowie die Art des Transports angegeben sind.
- (3) In bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsparteien festgelegten Fällen braucht dieser Artikel nicht angewendet zu werden.
Artikel 11
Ausruhen, Tränken und Füttern vor dem Verladen
- (1) Die Tiere sind auf den geplanten Transport vorzubereiten, an das während des Transports verabreichte Futter zu gewöhnen und müssen in der Lage sein, die Spendersysteme für Wasser und Futter zu benutzen. Sie müssen in geeigneter Weise mit Futter und Wasser versorgt werden und über eine Ruhezeit verfügen.
- (2) Um den Transportstress zu verringern, ist bei bestimmten Kategorien von Tieren, beispielsweise bei wild lebenden Tieren, zu berücksichtigen, dass sie eine angemessene Gewöhnung an das Transportmittel brauchen.
- (3) Das Vermischen von Tieren, die nicht zusammen aufgezogen wurden oder die nicht aneinander gewöhnt sind, ist so weit wie möglich zu vermeiden.
Verladen und Ausladen
Artikel 12
Grundsätze
- (1) Tiere sind so zu verladen und auszuladen, dass gewährleistet ist, dass Verletzungen oder Leiden vermieden werden.
- (2) Die Tiere sind so zu verladen, dass gewährleistet ist, dass die Anforderungen hinsichtlich Platzangebot (Bodenfläche und Höhe) und Trennung nach Artikel 17 erfüllt werden.
- (3) Die Tiere sind so kurz wie möglich vor Abfahrt vom Versandort zu verladen.
- (4) Bei Ankunft am Bestimmungsort sind die Tiere so schnell wie möglich auszuladen und mit einer ausreichenden Menge an Wasser zu versorgen; falls erforderlich, müssen sie gefüttert werden und Zeit zum Ausruhen erhalten.
Artikel 13
Einrichtungen und Verfahren
- (1) Das Verladen und Ausladen ist mit einer ordnungsgemäß gestalteten und gebauten Rampe, Hebevorrichtung oder Ladebucht durchzuführen, ausgenommen in den Fällen, in denen die Tiere in hierfür gebauten Transportbehältnissen verladen und ausgeladen werden sollen. Ein Hochheben der Tiere per Hand ist zulässig, wenn die Tiere klein genug sind, und sogar wünschenswert bei Jungtieren, die Schwierigkeiten haben könnten, eine Rampe zu bewältigen. Alle Verlade- und Entladeeinrichtungen müssen stabil und für den Zweck geeignet sein sowie gut instand gehalten werden.
- (2) Alle Rampen und Bodenoberflächen, auf denen die Tiere gehen, müssen so beschaffen sein und gewartet werden, dass ein Ausgleiten verhindert wird, und ihr Neigungswinkel ist so gering wie möglich zu halten. Überschreitet das Gefälle 10 Grad, so sind sie mit einer Vorrichtung wie zum Beispiel Fußlatten auszustatten, die ein Hinauf- oder Hinuntersteigen der Tiere ohne Gefahr oder Schwierigkeiten gewährleistet. Die Vorrichtung ist, falls erforderlich mit einem Seitenschutz zu versehen.
- (3) Je nach artspezifischen Anforderungen ist das Innere der Transporteinheit beim Verladen gut zu beleuchten, so dass die Tiere sehen können, wohin sie gehen.
- (4) Die Tiere sind nur auf ein Transportmittel zu verladen, das gründlich gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert worden ist.
- (5) Güter, die in demselben Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu platzieren, dass sie den Tieren keine Verletzungen, Schmerzen oder Leiden zufügen.
- (6) Werden Transportbehältnisse mit Tieren auf dem Transportmittel übereinander gestapelt so sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Urin und Kot auf die darunter befindlichen Tiere fallen.
Artikel 14
Umgang mit den Tieren
- (1) Die Tiere sind ruhig und behutsam zu behandeln, um Unruhe und Aufregung so gering wie möglich zu halten und um die Tiere vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Verletzungen zu schützen.
- (2) Lärm, Störungen und unangemessene Gewaltanwendung während des Ver- und Ausladens sind zu vermeiden. Die Tiere dürfen nicht geschlagen werden und auf besonders empfindliche Körperstellen darf kein Druck ausgeübt werden. Insbesondere darf den Tieren nicht der Schwanz gequetscht verdreht oder gebrochen werden und es darf ihnen nicht in die Augen gegriffen werden. Die Tiere dürfen nicht getreten oder mit der Faust geschlagen werden.
- (3) Die Tiere selbst dürfen nicht mit mechanischen Vorrichtungen aufgehängt werden und sie dürfen nicht am Kopf, an den Ohren, Hörnern oder Beinen, am Geweih, Schwanz oder Fell oder auf eine andere schmerzhafte Weise hochgehoben oder gezogen werden.
- (4) Treibhilfen zum Leiten der Tiere sind ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden. Die Verwendung von elektrischen Treibstöcken ist so weit wie möglich zu vermeiden. In jedem Fall dürfen solche Geräte nur bei ausgewachsenen Rindern und Schweinen, die die Fortbewegung verweigern und nur dann verwendet werden, wenn die Tiere vor sich Platz zum Ausweichen haben. Die Stromstöße dürfen nicht länger als eine Sekunde andauern, zwischen ihnen müssen angemessene Zeitabstände liegen und sie dürfen nur auf die Muskeln der Hinterhand verabfolgt werden. Sie dürfen nicht wiederholt verabfolgt werden wenn das Tier keine Reaktion zeigt.
- (5) Die Personen, die mit den Tieren umgehen dürfen keine Treibstäbe oder anderen Geräte mit spitzen Enden verwenden. Stöcke oder andere Treibhilfen sind nur zu verwenden, wenn sie auf den Körper eines Tieres angewendet werden können, ohne dem Tier Verletzungen oder Leiden zuzufügen.
Artikel 15
Trennung
- (1) Die Tiere sind während des Transports zu trennen, wenn es bei gemeinsamem Transport dazu kommen könnte, dass ihnen Verletzungen oder Leiden zugefügt werden. Dies gilt insbesondere für
- a) Tiere verschiedener Arten;
- b) Tiere, die sich feindlich gesinnt sind;
- c) Tiere mit erheblichen Größen- oder Altersunterschieden;
- d) nicht kastrierte ausgewachsene männliche Tiere;
- e) angebundene und nicht angebundene Tiere.
- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Tiere, die in kompatiblen Gruppen aufgezogen wurden auf Tiere, die aneinander gewöhnt sind, wenn eine Trennung Leiden verursacht oder wenn weibliche Tiere von Jungtieren, die von ihnen abhängig sind, begleitet werden.
Transportpraktiken
Artikel 16
Böden und Einstreu
- Bodenbeläge von Transportmitteln oder -behältnissen müssen so gewartet werden, dass die Gefahr eines Ausgleitens und das Ausfließen von Urin und Kot so gering wie möglich gehalten werden.
- Angemessene Einstreu, die Urin und Kot aufnimmt und auf der die Tiere ruhen können, muss den Boden der Transportmittel oder -behältnisse bedecken, sofern nicht ein anderes, für die Tiere mindestens gleichwertiges Verfahren angewendet wird.
Artikel 17
Platzangebot (Bodenfläche und Höhe)
- (1) In dem Transportmittel oder -behältnis müssen die Tiere ausreichend Platz haben um in ihrer natürlichen Haltung stehen zu können. Ferner müssen sie Platz haben um alle gleichzeitig liegen zu können, es sei denn, dass dies aufgrund des technischen Protokolls oder besonderer tierschutzspezifischer Anforderungen nicht vorzusehen ist. Das Mindestplatzangebot für die Tiere wird nach Artikel 34 dieses Übereinkommens in einem technischen Protokoll festgelegt.
- (2) Zur Vermeidung von Verletzungen durch übermäßige Bewegungen müssen Trennwände verwendet werden, um große Tiergruppen oder einen Verschlag, der weniger Tiere enthält als seiner normalen Kapazität entspricht, zu unterteilen, wenn die Tiere sonst zu viel Platz hätten.
- (3) Die Trennwände müssen der Größe und Art der Tiere angemessen sein und so platziert gesichert und gewartet werden, dass Verletzungen oder Leiden der Tiere vermieden werden.
Artikel 18
Anbinden von Tieren
Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Stricke, Halfter oder sonstigen Vorrichtungen so fest sein, dass sie unter normalen Transportbedingungen nicht reißen; sie müssen genügend lang sein damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Wasser und Futter aufnehmen können. Sie müssen so beschaffen sein dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Die Tiere dürfen nicht an den Hörnern, Beinen, Nasenringen oder dem Geweih angebunden oder mit zusammengebundenen Beinen transportiert werden. Die Tiere dürfen nur mit Vorrichtungen angebunden werden, die ein schnelles Losmachen ermöglichen.
Artikel 19
Lüftung und Temperatur
- (1) Es muss für eine ausreichende Lüftung gesorgt werden, um sicherzustellen, dass den Bedürfnissen der Tiere voll Rechnung getragen wird; dabei müssen Zahl und Art der zu transportierenden Tiere und die erwarteten Wetterbedingungen während der Verbringung berücksichtigt werden.
- (2) Die Transportbehältnisse müssen so aufgestellt sein, dass die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird.
- (3) Wenn die Tiere unter ungünstigen Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen transportiert werden sollen, müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um ihr Wohlbefinden zu wahren.
Artikel 20
Wasser, Futter und Ruhezeiten
- (1) Während des Transports müssen die Tiere in angemessenen Zeitabständen ihrer Art und ihrem Alter entsprechend mit Wasser und Futter versorgt werden und Gelegenheit zum Ausruhen erhalten.
- (2) In einem technischen Protokoll nach Artikel 34 wird festgelegt, wie lange die Tiere höchstens transportiert werden dürfen und in welchen Zeitabständen mindestens sie getränkt und gefüttert werden und Gelegenheit zum Ausruhen erhalten müssen.
- (3) Wasser und Futter müssen von guter Qualität sein und den Tieren so verabreicht werden dass Verunreinigungen so gering wie möglich gehalten werden.
Artikel 21
Laktierende weibliche Tiere
- Laktierende weibliche Tiere, die nicht in Begleitung ihrer Jungen sind, dürfen nicht über lange Zeit transportiert werden. Wenn dies jedoch unvermeidbar ist, müssen sie kurz vor dem Verladen und mindestens alle 12 Stunden während der Verbringung gemolken werden.
Artikel 22
Beleuchtung
- Die Transportmittel müssen mit einer fest angebrachten oder tragbaren Lichtquelle ausgestattet sein, die ausreicht, um die Tiere allgemein und wenn dies während des Transports erforderlich ist, zu überwachen und um sie zu tränken und zu füttern.
Artikel 23
Transportbehältnisse
- (1) Während des Transports und der Handhabung müssen die Transportbehältnisse immer aufrecht stehen, und starke Stöße oder Erschütterungen müssen so weit wie möglich vermieden werden.
- (2) Transportbehältnisse müssen so gesichert sein, dass sie nicht durch die Bewegungen des Transportmittels verschoben werden.
Artikel 24
Betreuung während des Transports
Die für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Person muss jede Gelegenheit nutzen um die Tiere zu kontrollieren und erforderlichenfalls angemessen zu betreuen.
Artikel 25
Notversorgung kranker oder verletzter Tiere während des Transports
- Tieren, die während des Transports erkranken oder sich verletzen, ist so schnell wie möglich erste Hilfe zu leisten; erforderlichenfalls sind sie angemessen tierärztlich zu behandeln oder auf eine Weise zu töten, die ihnen keine zusätzlichen Leiden verursacht.
Besondere Bestimmungen
Artikel 26
Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Schiene
- (1) Jeder Eisenbahnwagen, der für den Transport von Tieren verwendet wird, muss mit einem Hinweis auf lebende Tiere gekennzeichnet sein. Außer wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden, müssen die Innenwände der Eisenbahnwagen aus geeignetem glatten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere angebunden werden können.
- (2) Einhufer sind, wenn sie nicht in Einzelboxen transportiert werden, so anzubinden, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen. Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind jedoch nicht anzubinden.
- (3) Großtiere sind so zu verladen, dass sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann.
- (4) Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen um heftige Stöße der Wagen, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.
- (5) Jede Möglichkeit ist zu nutzen, um die Tiere nach Artikel 24 jedes Mal dann zu kontrollieren wenn der Eisenbahnwagen stillsteht oder sich die Wetterbedingungen ändern.
Artikel 27
Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Straße
- (1) Fahrzeuge, in denen Tiere transportiert werden müssen mit einem deutlichen und gut sichtbaren Hinweis auf lebende Tiere gekennzeichnet sein.
- (2) Die Fahrzeuge sind so zu fahren, dass sanftes Beschleunigen, Verlangsamen des Tempos und Kurvenfahren gewährleistet sind.
- (3) Die Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Ver- und Ausladen nach Artikel 13 mitführen.
- (4) Jede Möglichkeit ist zu nutzen, um die Tiere im Fahrzeug nach Artikel 24 jedes Mal dann zu kontrollieren, wenn das Fahrzeug stillsteht oder sich die Wetterbedingungen ändern.
Artikel 28
Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (außer Ro-Ro-Schiffe)
- (1) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen bezüglich des Wohlbefindens der transportierten Tiere erfüllt werden, muss die zuständige Behörde des Landes, in dem die Verladung stattfindet,
- a) die für Tiertransporte gebauten oder umgebauten Schiffe
- oder die Vorkehrungen auf anderen Schiffen, auf denen Tiere transportiert werden sollen
in Augenschein nehmen, bevor sie die Verladung erlaubt.
- (2) Es ist ein Alarmsystem zu installieren, das jeden Stromausfall in der Zwangslüftung feststellt.
Klar getrennt von der Hauptstromquelle ist eine geeignete Zweitstromquelle bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass eine angemessene Zwangslüftung aufrechterhalten wird.
- (3) Die Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn in Transportbehältnissen oder in anderen Aufbauten, die ausreichenden Schutz vor Seewasser bieten.
- (4) Werden die Tiere auf das Schiff und vom Schiff getrieben, so sind geeignete Treibgänge, Rampen und Verbindungsstege zwischen dem Hafenkai und den Tierdecks des Schiffes bereitzustellen.
- (5) Das Verladen der Tiere auf Tiertransportschiffe und das Ausladen der Tiere von Tiertransportschiffen ist von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen.
- (6) Die Bereiche, in denen die Tiere untergebracht werden, sowie die Rampen und Laufgänge sind beim Ver- und Ausladen angemessen und nach den artspezifischen Anforderungen zu beleuchten, so dass die Tiere sehen können, wohin sie gehen.
- (7) Alle Buchten, Stände und Transportbehältnisse müssen sowohl für die Tiere als auch für die Begleiter unmittelbar zugänglich sein.
- (8) Laufgänge für Tiere müssen für die zu transportierende Art geeignet sein; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten haben und spitze Ecken und Vorsprünge sind so weit wie möglich zu vermeiden.
- (9) Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mit wirksamen Abflussanlagen ausgestattet sein und sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
- (10) Auf dem Schiff sind Vorräte an sauberem Süßwasser, gesundem Futter und geeigneter Einstreu mitzuführen, die unter Berücksichtigung der Seetransportdauer für die Bedürfnisse der Tiere ausreichen.
- (11) Für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen sind Reservevorräte an Wasser und - bei langen Verbringungen - an Futter und Einstreu für die Tiere mitzuführen.
- (12) Vorräte an Futter und Einstreu sind so zu lagern, dass sichergestellt ist, dass sie trocken gehalten und vor Witterungseinflüssen und der See geschützt werden.
Die Lagerung von Futter und Einstreu darf die Lüftung, die Beleuchtung, die Abflussanlagen und die Laufgänge nicht beeinträchtigen.
- (13) Es sind Tränk- und Fütterungseinrichtungen vorzusehen die der Zahl, Größe und Art der Tiere angemessen sind.
- (14) Es sind Einrichtungen vorzusehen, um Tiere absondern zu können, die während der Verbringung erkranken oder sich verletzen.
- (15) Im Notfall muss es möglich sein, ein Tier nach Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zur Tötung vorhanden sein.
Artikel 29
Besondere Bestimmungen für Transporte in Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind
- (1) Werden Tiere in Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen auf Ro-Ro-Schiffen transportiert insbesondere auf geschlossenen Decks, so ist besonders darauf zu achten dass während der gesamten Verbringung eine ausreichende Lüftung für die Tiere sichergestellt ist. Die Straßenfahrzeuge und Eisenbahnwagen sind so aufzustellen, dass den Tieren die größtmögliche Frischluftzufuhr zugute kommt.
- (2) Die für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Person muss Zugang zu den Tieren haben, so dass sie während des Transports überwacht und gegebenenfalls betreut getränkt und gefüttert werden können.
- (3) Straßenfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Transportbehältnisse sind mit einer ausreichenden Zahl an angemessen gestalteten platzierten und gewarteten Sicherungspunkten auszustatten, die eine feste Verzurrung auf dem Schiff ermöglichen.
Straßenfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Transportbehältnisse sind vor Beginn des Seetransports auf dem Schiff zu befestigen, um zu verhindern, dass sie durch die Schiffsbewegungen verschoben werden.
- (4) Straßenfahrzeuge und Eisenbahnwagen, die Tiere enthalten, dürfen auf dem offenen Deck eines Schiffes nur in einer Position transportiert werden, die ausreichenden Schutz vor der See bietet, wobei der Schutz, den das Straßenfahrzeug oder der Eisenbahnwagen selbst bietet, zu berücksichtigen ist.
- (5) Es ist ein Alarmsystem zu installieren, um jeden Stromausfall in der Zwangslüftung des Schiffes festzustellen. Eine geeignete zweite Stromquelle ist bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass eine angemessene Zwangslüftung aufrechterhalten wird.
- (6) Für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen oder wenn anderweitig erforderlich, müssen Vorkehrungen getroffen werden um die Tiere mit Süßwasser und Futter zu versorgen.
- (7) Wenn der Transport länger als zwei Stunden dauert, muss es im Notfall möglich sein ein Tier im Einklang mit Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zur Tötung vorhanden sein.
Artikel 30
Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg
- (1) Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn die Bedingungen es erlauben, die Luftqualität, die Temperatur sowie den Luftdruck während der gesamten Verbringung in einem angemessenen Bereich zu halten.
- (2) Der Flugkapitän muss darüber, welche Arten von lebenden Tieren an Bord des Flugzeugs sind, wo sie sich befinden und wie groß ihre Zahl ist, sowie über alle erforderlichen Maßnahmen unterrichtet werden. Bei Tieren in zugänglichen Frachtabteilen sind alle Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Tieren dem Flugkapitän so bald wie möglich zu melden.
- (3) Die Tiere sind möglichst kurz vor der geplanten Abflugzeit in das Flugzeug zu verladen.
- (4) Arzneimittel dürfen nur verwendet werden wenn ein besonderes Problem besteht sie sind von einem Tierarzt oder von einer anderen sachkundigen Person, die in ihrer Verwendung unterwiesen worden ist zu verabreichen. Der Flugkapitän ist über jede Verabreichung von Arzneimitteln während des Fluges so bald wie möglich zu unterrichten.
- (5) Für den Notfall muss, wenn ein Begleiter Zugang zu den Tieren hat, nach Artikel 25 ein für die Art geeignetes Mittel zur Ruhigstellung und/oder zur schmerzlosen Tötung verfügbar sein; es darf nur mit Zustimmung des Flugkapitäns verwendet werden.
- (6) Der Begleiter ist vor dem Abflug in die Kommunikationsverfahren während des Fluges einzuweisen und muss in der Lage sein, sich effektiv mit der Besatzung zu verständigen.
Multilaterale Konsultationen
Artikel 31
Multilaterale Konsultationen
- (1) Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab.
- (2) Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden.
- (3) Jede Vertragspartei hat das Recht, einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen.
Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats die Namen ihrer Vertreter mindestens einen Monat vor jeder Sitzung mit. Jede Vertragspartei ist stimmberechtigt. Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, hat eine Stimme.
- (4) Sobald die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, übt sie in ihrem Zuständigkeitsbereich ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind; die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
- (5) Die Vertragsparteien können den Rat von Sachverständigen einholen. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des betreffenden Gremiums können sie jedes internationale oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den durch dieses Übereinkommen betroffenen Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter bei einer ihrer Konsultationen oder einem Teil einer Konsultation vertreten zu lassen. Die Entscheidung über die Einladung solcher Sachverständiger oder Gremien wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen getroffen.
- (6) Nach jeder Konsultation legen die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultation und über die Wirkungsweise dieses Übereinkommens vor.
- (7) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geben sich die Vertragsparteien für die Konsultationen eine Geschäftsordnung.
Artikel 32
Aufgaben der multilateralen Konsultationen
- Im Rahmen der multilateralen Konsultationen sind die Vertragsparteien für die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens verantwortlich. Sie können insbesondere
- a) nach Artikel 34 technische Protokolle zu diesem Übereinkommen erstellen;
- b) nach Artikel 35 erforderliche Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen und die vorgeschlagenen Änderungen prüfen
- c) auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens prüfen;
- d) dem Ministerkomitee Empfehlungen hinsichtlich Staaten unterbreiten, die eingeladen werden sollen, diesem Übereinkommen beizutreten.
Technische Protokolle
Artikel 33
Zweck
- Die Vertragsparteien beschließen technische Protokolle zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf das Platzangebot (Artikel 17) sowie auf Wasser, Futter und Ruhezeiten (Artikel 20). Sie können auch andere technische Protokolle beschließen, um technische Standards für die Durchführung dieses Übereinkommens aufzustellen.
Artikel 34
Annahme und Inkrafttreten
- (1) Ein technisches Protokoll wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und darauf zur Genehmigung an das Ministerkomitee weitergeleitet. Nach der Genehmigung wird der Wortlaut zur Annahme an die Vertragsparteien weitergeleitet.
- (2) Ein technisches Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die es angenommen haben am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats, den Generalsekretär darüber informiert haben, dass sie es angenommen haben. Für jede Vertragspartei, die es später annimmt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem diese Vertragspartei den Generalsekretär über die Annahme informiert hat.
- (3) Für den Zweck der Erstellung technischer Protokolle verfolgen die Vertragsparteien die Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung und bei neuen Methoden beim Tiertransport.
Artikel 35
Änderungen
- (1) Jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung eines technischen Protokolls wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm an die Mitgliedstaaten des Europarats, an die Europäische Gemeinschaft sowie an jeden Nichtmitgliedstaat weitergeleitet der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder nach Artikel 38 zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen wurde.
- (2) Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird frühestens sechs Monate nach dem Tag, an dem sie durch den Generalsekretär weitergeleitet wurde, im Rahmen einer multilateralen Konsultation geprüft auf der sie von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschlossen werden kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
- (3) Sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt jede Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von achtzehn Monaten nach der Beschlussfassung durch die multilaterale Konsultation folgt.
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 36
Beilegung von Streitigkeiten
- (1) Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander konsultieren. Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats Namen und Anschrift ihrer zuständigen Behörden.
- (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter benennen einen Obmann. Hat eine der beiden Streitparteien binnen drei Monaten nach Beantragung des Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Streitpartei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte benannt. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien, so wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn auch dieser die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt, vom dienstältesten Richter des Gerichtshofs wahrgenommen der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt.
Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können.
Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien, deren eine ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, die ihrerseits Vertragspartei ist, richtet die andere Vertragspartei den Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft; diese notifizieren ihr binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags gemeinsam, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei werden.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft für die Anwendung der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und sein Verfahren als ein und dieselbe Streitpartei.
Das Gleiche gilt für Fälle, in denen der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.
- (3) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen zu stützen hat, ist endgültig.
- (4) Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten findet keine Anwendung auf Streitigkeiten über Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft fallen, oder auf Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind, oder zwischen solchen Mitgliedern und der Gemeinschaft über die Abgrenzung des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft.
Schlussbestimmungen
Artikel 37
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
- (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
- (2) Vertragsstaaten des am 13. Dezember 1968 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport dürfen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn sie jenes Übereinkommen bereits gekündigt haben oder es gleichzeitig kündigen.
- (3) Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Staaten nach den Absätzen 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
- (4) Wird in Anwendung der Absätze 2 und 3 die Kündigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wirksam, so kann ein Vertragsstaat oder die Europäische Gemeinschaft bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären dass er beziehungsweise sie das Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens weiterhin anwenden wird.
- (5) Für Unterzeichnerstaaten oder die Europäische Gemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 38
Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
- (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden anderen Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
- (2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats in Kraft.
Artikel 39
Geltungsbereichsklausel
- (1) Jeder Staat und die Europäische Gemeinschaft können bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
- (2) Jeder Staat und die Europäische Gemeinschaft können jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.
- (3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 40
Kündigung
- (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
- (2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 41
Notifikationen
- Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder eingeladen wurde, ihm beizutreten:
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 37 und 38;
- d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Chisinau am 6. November 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Denkschrift zum Übereinkommen
I. Allgemeines
Im Rahmen des Europarats wurden schon sehr früh zum Schutz von Tieren beim Transport internationale Normen festgelegt. So wurde das bisher geltende Übereinkommen aus dem Jahre 1968 aufgrund der Empfehlung Nr. 287 (1961) der Konsultativversammlung von einem vom Ministerkomitee 1965 eingesetzten Expertenkomitee ausgearbeitet. Dieses Übereinkommen wurde am 13. Dezember 1968 zur Zeichnung aufgelegt; es ist am 20. Februar 1970 in Kraft getreten. Deutschland hat dieses Übereinkommen am 13. Dezember 1968 gezeichnet und am 9. Januar 1974 ratifiziert (Gesetz vom 12. Juli 1973; BGBl. 1973 II S. 721). Tag des Inkrafttretens für Deutschland war der 1. Juli 1974.
Zur Konkretisierung des Übereinkommens wurden insbesondere fünf Empfehlungen im Rahmen multilateraler Konsultationen ausgearbeitet und vom Ministerkomitee angenommen (Transport von Pferden, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen sowie Geflügel). Diese Empfehlungen wurden als Entscheidungsgrundlagen der beteiligten Wirtschaft, der Behörden und letztlich auch der Gerichte im Einzelfall herangezogen.
Am 19. März 1996 anlässlich der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der dritten multilateralen Konsultation wurde im Hinblick auf inzwischen gemachte Erfahrungen sowie vorliegende neue Erkenntnisse die Notwendigkeit einer umfassenden Überarbeitung der Konvention offenbar. Eine Arbeitsgruppe unter schweizerischem Vorsitz hat daraufhin von März 1996 bis Juni 2002 einen Entwurf für die Revision des Übereinkommens erarbeitet. Das vom Ministerkomitee angenommene revidierte Übereinkommen ist am 6. November 2003 (ETS Nr. 193) zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats sowie die Europäische Gemeinschaft aufgelegt worden. Deutschland hat die geänderte Konvention gezeichnet und gehört neben Belgien, Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Moldawien, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich zu den Erstunterzeichnern. Die sofortige Zeichnung der geänderten Konvention verdeutlicht, dass es für Deutschland wichtig ist, sich auch im internationalen Rahmen für eine rasche Verbesserung der Situation beim Tiertransport einzusetzen. Bisher haben 15 Länder das revidierte Übereinkommen gezeichnet; Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Schweden und die Schweiz haben es bereits ratifiziert. Die Europäische Gemeinschaft hat am 25. Juni 2004 die revidierte Konvention unterzeichnet. Es wird am 14. März 2006 für die erstgenannten Länder in Kraft treten.
Nach Artikel 37 Abs. 2 des geänderten Übereinkommens muss ein Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 ist, spätestens bei Hinterlegung des Annahmeinstruments die alte Konvention kündigen.
Das revidierte Übereinkommen enthält - entsprechend seiner Konzeption als Rahmenregelung - nur Eckwerte für die künftige Regelung des Tiertransports; Details sollen nach Artikel 33 durch technische Protokolle festgelegt werden wobei von dem Einstimmigkeitsgebot abgegangen wird und eine Zweidrittelmehrheit zur Beschlussfassung ausreicht. Durch die Umgestaltung der Tiertransportkonvention in eine Rahmenregelung mit der Möglichkeit, verbindliche technische Protokolle mit Zweidrittelmehrheit anzunehmen, wurde nun ein Instrument geschaffen mit dem schnell und präzise auf sich stellende Probleme reagiert werden kann.
II. Besonderes
Präambel
Die Präambel nennt die tragenden Grundsätze für die Schaffung des revidierten Übereinkommens. Es sind in erster Linie tierschutzethische Erwägungen, insbesondere aber auch die Einsicht, dass die Transportdauer für die Tiere, insbesondere auch für Schlachttiere, verkürzt werden sollte. Denn logistische und sonstige Probleme erhöhen sich mit zunehmender Transportdauer ganz erheblich.
Allgemeine Grundsätze
In Artikel 1 werden verschiedene grundlegende Begriffe definiert.
Artikel 2 grenzt den Anwendungsbereich des Übereinkommens ab. Es ist auf alle Wirbeltiertransporte anwendbar, außer wenn ein Einzeltier in Begleitung oder Heimtiere mit ihren Besitzern transportiert werden.
Artikel 3 enthält die grundlegenden Pflichten der Vertragsparteien zur Umsetzung des Übereinkommens. Auf die Pflicht, wirksame Ausbildungssysteme zu schaffen, wird besonders hingewiesen.
Artikel 4 nennt einerseits die wichtigsten tierschützerischen Grundsätze zum Umgang mit den Tieren und erwähnt andererseits die Kompetenz der Vertragsparteien, zum Schutz der Tiere strengere Vorschriften zu erlassen.
Artikel 5 regelt die Zulassung der Transportunternehmen.
Demnach müssen die Vertragsparteien dafür sorgen, dass die Transporteure gemeldet sind und eine Genehmigung besitzen die für internationale Transporte gültig ist und im Fall von Verstößen entzogen werden kann.
Gestaltung und Konstruktion
Artikel 6 regelt im Detail die Gestaltung und Konstruktion von Transportmitteln, Behältnissen und deren Einrichtungen.
Vorbereitung für den Transport
Artikel 7 verlangt, dass eine verantwortliche Person für jeden Transport bestimmt wird, die dafür Sorge trägt, dass die einschlägigen Vorschriften während des gesamten Transports eingehalten werden. Wird die Transportdauer von acht Stunden überschritten, muss ein Transportplan nach bestimmten Vorgaben erstellt werden.
Artikel 8 befasst sich mit den Betreuern, die Tiersendungen grundsätzlich zu begleiten und zu betreuen haben.
Die Betreuer müssen eine grundsätzliche Ausbildung absolviert haben oder über entsprechende praktische Erfahrungen verfügen.
Artikel 9 befasst sich mit der Transportfähigkeit der Tiere.
Kranke und verletzte, hochtragende Tiere und solche, die kurz zuvor geboren haben, sind nicht als transportfähig anzusehen.
Artikel 10 regelt die Untersuchung und das Erstellen von Bescheinigungen durch den ermächtigten Tierarzt.
Artikel 11 legt fest, dass die Tiere auf den geplanten Transport vorzubereiten sind. Dabei müssen sie insbesondere auf das während des Transports verabreichte Futter sowie an die Fütterungs- und Tränksysteme gewöhnt sein.
Verladen und Ausladen
Die Artikel 12 bis 15 legen die beim Ein- und Ausladen zu beachtenden Grundsätze sowie die an die Rampen und an den Umgang mit Tieren gestellten Anforderungen fest.
Schließlich wird dargelegt, welche Tierkategorien auf Transporten nicht gemeinsam transportiert werden dürfen.
Transportpraktiken
Artikel 16 regelt die Wartung sowie das Einstreuen der Böden der Transportmittel.
In Artikel 17 wird der Grundsatz für das Platzangebot (Bodenfläche und Höhe) festgelegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Mindestplatzangebot zu einem späteren Zeitpunkt in den technischen Protokollen festgelegt werden soll. Darüber hinaus wird die Verwendung von Trennwänden festgelegt, damit man kompatible Gruppen abtrennen kann.
In den Artikeln 18 bis 25 werden Anforderungen an das Anbinden von Tieren, die Lüftung und Temperatur, das Tränken und Füttern sowie die Ruhezeiten aufgestellt.
Die Intervalle für das Tränken, Füttern und die Ruhezeiten werden wiederum in einem technischen Protokoll, das noch von den Vertragsparteien erarbeitet werden muss, niedergeschrieben. Weiter werden Anforderungen an den Transport laktierender Tiere und die Notversorgung während des Transports erkrankter oder verletzter Tiere aufgestellt.
Besondere Bestimmungen
Artikel 26 enthält besondere Bestimmungen für den Transport zum Schienentransport, Artikel 27 zum Straßentransport, Artikel 28 zum Wassertransport - außer Ro-Ro-Fähren -, Artikel 29 zum Transport von auf Ro-Ro-Schiffen (Fähren) verladenen Straßen- und Schienenfahrzeugen.
Multilaterale Konsultation
In Artikel 31 ist festgelegt, dass die Vertragsparteien spätestens alle fünf Jahre eine multilaterale Konsultation durchführen. Zudem sind die Teilnahme- und Abstimmungsmodalitäten dargelegt.
Artikel 32 zählt die Aufgaben der multilateralen Konsultation auf. Eine dieser Aufgaben ist das Erstellen der zu den Artikeln 17 und 20 bereits erwähnten technischen Protokollen.
Andere Aufgaben sind die Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens und das Erarbeiten von Änderungsvorschlägen.
Technische Protokolle
Artikel 33 gibt den Vertragsparteien die Möglichkeit, nebst den in Artikel 17 und 20 vorgesehenen Protokollen auch andere technische Protokolle zu erarbeiten.
Die Artikel 34 und 35 regeln die Annahme, das Inkrafttreten sowie Änderungen technischer Protokolle.
Beilegen von Streitigkeiten
Artikel 36 befasst sich mit der Beilegung von Streitigkeiten.
Schlussbestimmungen
Die Artikel 37 bis 41 regeln in üblicher Weise die Modalitäten der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung, des Beitritts von Nichtmitgliedstaaten des Europarats, der Kündigung sowie des Geltungsbereichs und des Inkrafttretens. Die Vertragsparteien müssen zunächst das bestehende Übereinkommen aus dem Jahre 1968 kündigen, bevor sie das revidierte Übereinkommen ratifizieren oder genehmigen können.
Weitere Informationen können dem als Anlage beigefügten Erläuternden Bericht entnommen werden.
Zwar ist der Wortlaut dieses Erläuternden Berichts kein Mittel für eine maßgebliche Auslegung des revidierten Übereinkommens, aber er könnte die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens erleichtern. Dieses Übereinkommen wurde in Chisinau im November 2003 anlässlich der 113. Sitzung des Ministerkomitees zur Unterzeichnung aufgelegt.
Anlage zur Denkschrift
Erläuternder Bericht (wie vom Ministerkomitee am 11. Juni 2003 verabschiedet) (Übersetzung)
Einleitung
- 1. Am 19. März 1996 erkannten die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (ETS 65) anlässlich der ersten Zusammenkunft der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung ihrer Dritten Multilateralen Konsultation an, dass die gewonnenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse seit der Auflage zur Unterzeichnung des Übereinkommens es ihnen ermögliche eine Aktualisierung der Bestimmungen anzuvisieren und ihren Wortlaut zur erleichterten Umsetzung zu klären.
Das Übereinkommen von 1968
- 2. Das Übereinkommen wurde von einem Sachverständigenausschuss erarbeitet der im Jahre 1965 vom Ministerkomitee eingesetzt wurde. Das Übereinkommen ist eine Reaktion auf die Empfehlung Nr. 287 (1961) der Beratenden Versammlung des Europarats über den internationalen Transport von Tieren. In ihrer Empfehlung empfahl die Beratende Versammlung "angesichts der Tatsache, dass die tierschutzgerechte Behandlung von Tieren zwar eines der Gütesiegel der westlichen Zivilisation sei, aber dass die erforderlichen Standards selbst in den Mitgliedstaaten des Europarats nicht immer eingehalten werden, dass das Ministerkomitee ein Übereinkommen zur Regelung des internationalen Transports von Tieren auf der Grundlage eines Entwurfs vom Welttierschutzbund ausarbeiten und die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung und Ratifizierung auffordern sollte, wobei es als vereinbart gilt, dass das Übereinkommen auch anderen Staaten zum Beitritt offen stehen soll, und zwar ohne große Formalitäten."
Am 13. Dezember 1968 wurde das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 20. Februar 1970 in Kraft.
Das Übereinkommen wurde gemäß den Bestimmungen des Zusatzprotokolls (ETS 103) geändert, das am 7. November 1989 in Kraft trat, um die Unterzeichnung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu ermöglichen.
Revision des Übereinkommens
- 3. Die Bestimmungen des Übereinkommens von 1968 wurden geändert unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ministerkomitees R (87) 17 über den Transport von Pferden, R (88) 15 über den Transport von Schweinen, R (90) 1 über den Transport von Rindern, R (90) 5 über den Transport von Schafen und Ziegen sowie R (90) 6 über den Transport von Geflügel.
- 4. Beobachter von der Welttierschutz-Gesellschaft (WSPA), der Internationalen Lufttransportvereinigung (IATA), der European Livestock and Meat Trading Union (UECBV), die bereits bei der Ausarbeitung des ursprünglichen Übereinkommens hinzugezogen wurden, der Animal Transportation Association (AATA), des Verbands der Europäischen Landwirtschaft (CEA), der Wirtschaftskommission für Europa (Vereinte Nationen), der Eurogroup for Animal Welfare und der Federation of Veterinarians of Europe (FVE) wirkten bei der Revision des Übereinkommens mit.< /li>
- 5. Das revidierte Übereinkommen baut auf den Lehren auf die aus der dreißigjährigen Erfahrung und den erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnissen in dieser Zeit gezogen wurden. Es enthält Bestimmungen, die zur Behebung von Mängeln und zur Erleichterung der Umsetzung der Grundsätze des Übereinkommens dienen sollen.
Das revidierte Übereinkommen wurde als eine Rahmenkonvention verfasst die wesentliche Grundsätze festlegt die für alle Tierarten gelten. Es sieht technische Protokolle vor, die in einem vereinfachten Verfahren geändert werden können; dies erleichtert ihre Aktualisierung angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen.
Das revidierte Übereinkommen sieht die Aufhebung des ersten Übereinkommens vor. Die Vertragsparteien sind somit nicht gleichzeitig durch widersprüchliche Verpflichtungen gebunden.
- 6. Nach Prüfung und Genehmigung durch die Vertragsparteien des ursprünglichen Übereinkommens am 18. bis 20. Juni 2002 wurde der Entwurf des revidierten Übereinkommens dem Ministerkomitee vorgelegt. Das Ministerkomitee verabschiedete den Entwurf anlässlich der 843. Tagung der Stellvertreter der Minister am 11. Juni 2003.
- 7. Das revidierte Übereinkommen wird im November 2003 in Chisinau zur Unterzeichnung für die Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft aufgelegt.
Allgemeine Erwägungen
- 1. Ein Großteil der im internationalen Transport beförderten Tiere ist für die Schlachtung im Empfängerland bestimmt. Für diese Tiere erkennen die Vertragsparteien des Übereinkommens ETS 65 anlässlich einer Multilateralen Konsultation (nachstehend "die Vertragsparteien" genannt) an, dass es aus Tierschutzgründen ideal wäre, diese Transporte auf das Fleisch von Schlachtkörpern zu beschränken und so sicherzustellen dass die Tiere im Ursprungsland geschlachtet werden.
- 2. Aus praktischen Gründen haben die Vertragsparteien danach gestrebt, nur die Tierschutzerfordernisse für die wichtigsten Tierarten im Detail auszuführen. Jedoch waren sie der Auffassung, dass allen Tierarten eine tierschutzgerechte Behandlung zuteil werden sollte.
- 3. Die Vertragsparteien haben nicht für alle vom Übereinkommen erfassten Tierarten detaillierte Vorschriften und Verfahren festgelegt, da ihre Schutzerfordernisse erheblich voneinander abweichen.
- 4. Die Vertragsparteien haben nähere Vorschriften eher nach Art des Transports als nach Tierart festgelegt, da die Bedingungen, die sich auf den Schutz der beförderten Tiere auswirken könnten, mehr von der Art des Transports abhängen.
- 5. Die Vertragsparteien prüften nur die Fragen, die sich direkt auf die Tierschutzerfordernisse von Tieren im internationalen Transport beziehen. Sie erkannten an, dass diese Bestimmungen grundsätzlich auch für den Transport auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien relevant sind.
- 6. Die Vertragsparteien waren der Auffassung, dass eine Prüfung der Bürgerpflichten zur Erfüllung des Übereinkommens nicht zu ihrem Auftrag gehört.
- 7. Die Vertragsparteien unterstreichen, dass die Bestimmungen des revidierten Übereinkommens nicht die veterinärhygienischen und veterinärrechtlichen Regelungen der Vertragsparteien beeinträchtigen sollten.
Kurze Anmerkungen zu einigen Bestimmungen des revidierten Übereinkommens
Titel
Da das Wort "Schutz" im Titel vorkommt, erscheint es nicht notwendig zu betonen, dass es sich bei den betreffenden Tieren um lebende Tiere handelt.
Der Begriff "internationaler Transport" wird dem Wort "Transit" vorgezogen, da "Transit" in mehreren Sprachen nur Transporte durch ein Drittland oder mehrere Drittländer (Transitländer) erfasst und so Probleme bei der Übersetzung verursachen könnte.
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
Nummer 1
Es gilt als vereinbart, dass das Übereinkommen Anwendung findet auf den Transport zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie auf den Transport zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.
Nummern 3 und 4
Diese Definitionen berühren in keiner Weise geltende innerstaatliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften.
Nummer 6
Es gilt als vereinbart, dass der Transport sowohl kommerziellen als auch nicht kommerziellen Zwecken dienen kann.
Artikel 2 - Arten
Es gilt als vereinbart, dass das revidierte Übereinkommen auf den internationalen Transport von Zirkustieren Anwendung findet.
Absatz 1
Dieses Übereinkommen findet auf alle Wirbeltiere Anwendung. Jedoch können einige Bestimmungen für bestimmte Arten aufgrund der biologischen Merkmale dieser Arten unanwendbar sein, beispielsweise die Bestimmungen für laktierende weibliche Tiere in Artikel 21 des Übereinkommens, die nicht auf Geflügel anwendbar sind, sowie die Bestimmungen über Bodenflächen und Einstreu in Artikel 16 des Übereinkommens, die nicht auf Fische anwendbar sind.
Absatz 2 Buchstabe b Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Heimtier" jedes vom Menschen gehaltene oder für diese Haltung bestimmte Tier, insbesondere zu Hause, zur Freude des Besitzers und als Begleiter.
Im Sinne dieses Übereinkommens werden Pferde nicht als Heimtiere angesehen.
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "begleiten", dass der Besitzer Zugang zum Tier hat und dass er Kontrolle über das Tier ausüben kann.
Dieser Absatz betrifft hauptsächlich Hunde und Katzen.
Jedoch möchten die Vertragsparteien auf den Transport von Tieren aufmerksam machen, die als Heimtiere deklariert werden obwohl sie tatsächlich für gewerbliche Zwecke transportiert werden.
Artikel 3 - Anwendung des Übereinkommens
Absatz 2
Diese Bestimmung zielt darauf ab, ein geeignetes Ausbildungssystem sicherzustellen wobei jede Vertragspartei frei die Methoden zur Einrichtung des Ausbildungssystems wählen kann. Es wurde vereinbart, dass diese Bestimmung zwar anfänglich für den Betreuer gedacht war aber für alle am Tiertransport beteiligten Personen gelten sollte. Es gilt als vereinbart, dass die Ausbildung ein laufender Prozess ist, der daher sowohl neues als auch erfahrenes Personal erfasst.
Absatz 3
In Kenntnis der Tatsache, dass das revidierte Übereinkommen nur auf den internationalen Transport von Tieren Anwendung findet, erkannten die Vertragsparteien dennoch die Relevanz der Bestimmungen für den Transport innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei an, da diese Bestimmungen auf den Schutz der Tiere abzielen.
Artikel 4 - Wesentliche Grundsätze des Übereinkommens
Absatz 3
Kontrollstellen können eine Grenze sein oder jeder andere Ort, an dem Kontrollen durchgeführt werden. Dies wird z.B. Stichprobenkontrollen der Tiere oder des Fahrzeugs während des Transports beinhalten.
Absatz 5
Streiks und ähnliche Umstände können sich erheblich auf das Wohlergehen der Tiere während des Transports auswirken. Die Vertragsparteien sahen es daher als erforderlich an in dem revidierten Übereinkommen auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Tiere unter solchen Umständen weitestgehend zu schützen. Aber sie hielten es nicht für angebracht, hierfür die Vorgehensweise anzugeben abgesehen von der Auflage, dass derartige
Maßnahmen gemäß den Grundsätzen des revidierten Übereinkommens erfolgen sollen.
Artikel 5 - Genehmigung für Transportunternehmer
Absatz 1
Im Sinne dieses Übereinkommens beschränken sich Transporte zu kommerziellen Zwecken nicht nur auf Transporte, bei denen ein unmittelbarer Austausch von Geld, Waren oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem tatsächlichen Transport erfolgt.
Beispielsweise umfassen sie auch Transporte, die direkt oder indirekt Finanzerträge zur Folge oder zum Ziel haben.
So gilt der Tiertransport eines Landwirts, der seine eigenen Tiere in seinem Fahrzeug zum Schlachthof bringt, als Tiertransport zu kommerziellen Zwecken. Darüber hinaus gilt der Transport von Sport- und Zuchtpferden zu einem Wettkampf, einer Vorführung oder Ausstellung, der nicht zwangsläufig ein Preisgeld mit sich bringt, aber den Wert der Pferde steigern kann, ebenfalls als Transport zu kommerziellen Zwecken.
Artikel 6 - Gestaltung und Konstruktion
Absatz 2
Es gilt als vereinbart, dass im Sinne dieses Übereinkommens der Begriff "Geflügel" Laufvögel nicht mit einschließt.
Denn der Transport von aufrecht stehendem Geflügel ist nicht zu empfehlen, da die Gefahr besteht, dass die Tiere während des Transports übereinander fallen, und so andere Tierschutzprobleme nach sich zieht.
Artikel 7 - Planung
Absatz 7
Diese Aufgabe der für den Transport von Tieren verantwortlichen Person ist von besonderer Bedeutung, wenn die Tiere unterwegs das Transportmittel wechseln. Sie ist ebenfalls wichtig, wenn die Tiere während desselben Transports ausgeladen und später wieder verladen werden, z.B. an Ruheorten, und wenn die Verantwortung für ihr Wohlbefinden auf eine andere Person übertragen wird.
Artikel 8 - Begleiter
Absätze 1 und 2
Wenn der Fahrer gleichzeitig der Betreuer ist, muss er über eine spezielle und geeignete Ausbildung oder über entsprechende praktische Erfahrung verfügen.
Die Bezeichnung "speziell" deutet darauf hin, dass die Ausbildung der transportierten Tierart und dem verwendeten Transportmittel entsprechen muss.
Die Vertragsparteien verliehen ihrem Wunsche Ausdruck, dass in naher Zukunft all diejenigen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, eine Ausbildungsphase durchlaufen haben werden und dass somit der alleinige Verweis auf Erfahrung nicht mehr möglich sein wird.
Absatz 3
Auch bei Abwesenheit eines Betreuers muss gemäß Artikel 7 Abs. 7 immer eine Person benannt werden, die für das Wohlbefinden der Tiere jederzeit während des gesamten Transports verantwortlich ist.
Artikel 9 - Transportfähigkeit
Absatz 2 Buchstabe b Die Bezeichnung "zu Versuchszwecken oder anderen wissenschaftlichen Zwecken" muss in Übereinstimmung mit dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (ETS 123) definiert werden.
Absatz 2 Buchstabe c Unter Notbehandlung versteht man eine tierärztliche Behandlung, die in einer Klinik oder einem Tierkrankenhaus erfolgen muss.
Artikel 10 - Untersuchung/Bescheinigung
Absatz 2
Es gilt als vereinbart, dass die Gesundheitsbescheinigung, die in der Regel von dem befugten Veterinär ausgestellt wird eine ausreichende Berechtigung darstellt, vorausgesetzt dass alle in diesem Absatz festgelegten Punkte berücksichtigt werden.
Die Nutzung eines einheitlichen Dokuments ist zu empfehlen.
Absatz 3
In den ersten beiden Absätzen werden die Bestimmungen spezifiziert die normalerweise Anwendung finden sollten. Die Vertragsparteien erkannten allerdings an, dass diese Bestimmungen unter bestimmten Umständen gemäß speziellen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien aufgehoben werden könnten. Das Ziel ist, eine solche Aufhebung nur dann durchzuführen, wenn das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
Diese Aufhebung könnte z.B. im Fall von Pferdetransporten zu sportlichen Zwecken in Kraft treten.
Artikel 13 - Einrichtungen und Verfahren
Absatz 1 "Verladen" bezeichnet nicht nur den Zeitpunkt der Abfahrt, sondern auch jegliches Verladen während des Transports. "Ausladen" bezeichnet nicht nur den Zeitpunkt der Ankunft am Ziel, sondern auch jegliches Ausladen während des Transports.
Der Begriff "ordnungsgemäß gebaute Rampe" bezieht sich auf die Breite, die für die verladenen und ausgeladenen Tiere geeignet sein muss.
Absatz 2
Bei der Erstellung des Übereinkommens hielten die Vertragsparteien aus Tierschutzgründen Fußlatten für am vorteilhaftesten. Dennoch wollten sie die Entwicklung anderer gleichwertiger Systeme nicht blockieren.
Artikel 14 - Umgang mit den Tieren
Absatz 3
Diese Bestimmung untersagt das Führen von Tieren an Seilen oder Zaumzeug nicht, sofern keine unangemessene Gewalt angewendet wird.
Artikel 15 - Trennung
Absatz 1
Die Bestimmung betreffend sich feindlich gesinnter Arten berücksichtigt die Notwendigkeit sicherzustellen, dass diese Tiere nicht in der Lage sind, einander zu sehen, zu hören oder zu riechen.
Artikel 17 - Platzangebot (Bodenfläche und Höhe)
Absatz 1 (siehe auch Anmerkungen zu Artikel 6 Abs. 2)
Das Ziel ist, ein Mindestplatzangebot für bestimmte Tierarten gemäß Artikel 34 des Übereinkommens in einem technischen Protokoll festzulegen.
Artikel 18 - Anbinden von Tieren
Grundsätzlich sollten die Transportbedingungen dergestalt sein dass das Anbinden von Tieren nicht erforderlich ist. Dennoch wird akzeptiert, dass das Anbinden der Tiere unter bestimmten Umständen notwendig sein kann.
Artikel 20 - Wasser, Futter und Ruhezeiten
Die Vertragsparteien erkannten an, dass die Tiere entsprechend ihrer Art und ihres Alters getränkt und gefüttert werden müssen. Darüber hinaus müssen besonders die jüngeren Tiere häufiger gefüttert und vor allem getränkt werden.
Es wird beabsichtigt, für bestimmte Tierarten Einschränkungen der maximalen Zeitabstände in einem technischen Protokoll festzulegen, das gemäß Artikel 34 des Übereinkommens angenommen wird.
Artikel 21 - Laktierende weibliche Tiere
In dieser Bestimmung wird das bedeutende praktische Problem des Melkens von laktierenden weiblichen Tieren während des Transports anerkannt.
Artikel 24 - Betreuung während des Transports
Die Vertragsparteien erkannten an, dass, auch wenn die Transporteinheit zu Gesundheits- oder Zollzwecken versiegelt ist die Tiere kontrolliert, getränkt und gefüttert werden müssen.
Artikel 25 - Notversorgung kranker oder verletzter Tiere während des Transports
"Erste Hilfe" bedeutet geeignete und kompetent ausgeführte Versorgung. Die Bestimmung, die besagt, dass Tiere "auf eine Weise zu töten sind, die ihnen keine zusätzlichen Leiden verursacht", bedeutet, dass die anwesende für das Wohlergehen der Tiere zuständige Person, sofern sie nicht fähig ist, ein Tier der betreffenden Art zu töten, schnellstmöglich eine dafür kompetente Person hinzuzuziehen hat, falls die Tötung eines Tieres während des Transports notwendig wird.
Artikel 27 - Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Straße
Absatz 4
Diese Kontrolle der Tiere kann bei jeder Rast oder jeder Ablösung des Fahrers durchgeführt werden.
Artikel 28 - Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (außer Ro-Ro-Schiffe)
Absatz 1
Es obliegt der Verantwortung der Vertragsparteien sicherzustellen dass die Inspektion ungeachtet des Registrierlandes des Schiffes stattfindet.
Absatz 14
Die Vertragsparteien waren der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Artikels in jedem Fall Anwendung finden sollten. Sie könnten jedoch häufig durch Bereitstellung einer zusätzlichen Box erfüllt werden.
Artikel 29 - Besondere Bestimmungen für Transporte in Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind
Absatz 6
Futter könnte auf dem Schiff oder in Straßenfahrzeugen und Eisenbahnwagen transportiert werden, je nach Absprache zwischen der Reederei und dem Straßen- und Schienentransporteur.
Absätze 6 und 7
Die für den Transport verantwortliche Person muss sicherstellen dass die in diesen Absätzen aufgeführten Vorkehrungen getroffen werden.
Artikel 30 - Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg
Absatz 1
Die Vertragsparteien erkannten an, dass es nicht erforderlich ist dass jedes Flugzeug permanent mit hoch entwickelten Messgeräten für Luftstrom und -qualität, Temperatur und Druck gemäß den Bedürfnissen der betroffenen Tierart ausgestattet ist.
Absatz 2
Die Bezeichnung "Flugkapitän" bezieht sich auf die benannte Person, die die volle Verantwortung trägt und befugt ist, die Sicherheit des Flugzeugs sowie aller Personen,
Waren und lebender Tiere zu gewährleisten.
Artikel 36 - Beilegung von Streitigkeiten
Absatz 1
Die Auswahl und Bestimmung der zuständigen Behörden obliegt vollständig jeder Vertragspartei.
Artikel 37 bis 41
Diese Bestimmungen stimmen mit den entsprechenden Standardbestimmungen überein, die in anderen Europäischen Übereinkommen enthalten sind.
Generell lässt sich feststellen, dass die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens dem üblichen Muster für Schlussklauseln entsprechen, das von dem Ministerkomitee des Europarats für Übereinkommen und Vereinbarungen innerhalb der Organisation verabschiedet worden ist.