Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport
(revidiert)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Vom 2005

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Chisinau am 6. November 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Protokolle nach Artikel 33 des Übereinkommens in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das revidierte Übereinkommen nach seinem Artikel 37 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt und zugleich das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 1973 II S. 721) durch Kündigung außer Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Allgemeiner Teil:

Das aus dem Jahre 1968 stammende Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport soll abgelöst werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

Das revidierte Übereinkommen enthält - entsprechend seiner Konzeption als Rahmenregelung - nur Eckwerte für die künftige Regelung des Tiertransports;

Details sollen im Ausschussverfahren festgelegt werden, wobei künftig mit Zweidrittelmehrheit entschieden wird.

Wenngleich die überwiegende Mehrheit der Kompetenzen bei der Europäischen Kommission liegt, bestehen dennoch einzelstaatliche Zuständigkeiten, etwa im Bereich kurzer Transporte von Heimtieren. Es handelt sich somit um ein gemischtes völkerrechtliches Abkommen.

Bund, Länder und Gemeinden werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet da die meisten materiellen völkerrechtlichen Vereinbarungen schon Bestandteil der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland sind.

Die normunterworfene Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch das Gesetz nicht unmittelbar mit zusätzlichen Kosten belastet. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Aufgrund der zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassenden technischen Protokolle nach Artikel 33 des Übereinkommens können den normunterworfenen Wirtschaftskreisen jedoch zusätzliche aber derzeit nicht zu quantifizierende Kosten entstehen, die u. U. zu nicht abschätzbaren Einzelpreisveränderungen führen, die sich ihrerseits auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, auswirken können.

Spezieller Teil:

Zu Artikel 1

Auf das Europäische Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) findet Artikel 59 Abs. 2

Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich da das Vertragsgesetz in Verbindung mit dem Übereinkommen Bestimmungen enthält, die das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regeln.

Zu Artikel 2

Artikel 2 schafft Ermächtigungen für das Bundesministerium für Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zukünftig zu erlassende technische Protokolle nach Artikel 33 des Übereinkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates beim Erlass einer Rechtsverordnung in diesem Rahmen beruht auf Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das revidierte Übereinkommen nach seinem Artikel 37 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen - von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern; in dem Bewusstsein, dass jede Person die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und die Tatsache, dass sie leiden können angemessen zu berücksichtigen; von dem Wunsch geleitet, das Wohlbefinden der Tiere beim Transport zu wahren; überzeugt dass der internationale Transport mit dem Wohlbefinden der Tiere vereinbar ist unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Tierschutzes erfüllt werden; in der Erwägung daher, dass eine Alternative zum Transport lebender Tiere zur Anwendung kommen muss, wenn die Erfordernisse des Tierschutzes nicht erfüllt werden können; jedoch von der Erwägung geleitet, dass die Dauer des Transports von Tieren, einschließlich Schlachttieren, aus Gründen des Tierschutzes im Allgemeinen so weit wie möglich verkürzt werden sollte; in Anbetracht der Tatsache, dass Verladen und Ausladen die Vorgänge sind, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass Verletzungen und Stress auftreten, am höchsten ist; in der Erwägung, dass durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt werden können - sind wie folgt übereingekommen:

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Arten

Artikel 3
Anwendung des Übereinkommens

Artikel 4
Wesentliche Grundsätze des Übereinkommens

Artikel 5
Genehmigung für Transportunternehmer

Gestaltung und Konstruktion

Artikel 6
Gestaltung und Konstruktion

Vorbereitung für den Transport

Artikel 7
Planung

Artikel 8
Begleiter

Artikel 9
Transportfähigkeit

Artikel 10
Untersuchung/Bescheinigung

Artikel 11
Ausruhen, Tränken und Füttern vor dem Verladen

Verladen und Ausladen

Artikel 12
Grundsätze

Artikel 13
Einrichtungen und Verfahren

Artikel 14
Umgang mit den Tieren

Artikel 15
Trennung

Transportpraktiken

Artikel 16
Böden und Einstreu

Artikel 17
Platzangebot (Bodenfläche und Höhe)

Artikel 18
Anbinden von Tieren

Wenn die Tiere angebunden sind, müssen die verwendeten Stricke, Halfter oder sonstigen Vorrichtungen so fest sein, dass sie unter normalen Transportbedingungen nicht reißen; sie müssen genügend lang sein damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Wasser und Futter aufnehmen können. Sie müssen so beschaffen sein dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Die Tiere dürfen nicht an den Hörnern, Beinen, Nasenringen oder dem Geweih angebunden oder mit zusammengebundenen Beinen transportiert werden. Die Tiere dürfen nur mit Vorrichtungen angebunden werden, die ein schnelles Losmachen ermöglichen.

Artikel 19
Lüftung und Temperatur

Artikel 20
Wasser, Futter und Ruhezeiten

Artikel 21
Laktierende weibliche Tiere

Artikel 22
Beleuchtung

Artikel 23
Transportbehältnisse

Artikel 24
Betreuung während des Transports

Die für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Person muss jede Gelegenheit nutzen um die Tiere zu kontrollieren und erforderlichenfalls angemessen zu betreuen.

Artikel 25
Notversorgung kranker oder verletzter Tiere während des Transports

Besondere Bestimmungen

Artikel 26
Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Schiene

Artikel 27
Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Straße

Artikel 28
Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (außer Ro-Ro-Schiffe)

Artikel 29
Besondere Bestimmungen für Transporte in Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind

Artikel 30
Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg

Multilaterale Konsultationen

Artikel 31
Multilaterale Konsultationen

Artikel 32
Aufgaben der multilateralen Konsultationen

Technische Protokolle

Artikel 33
Zweck

Artikel 34
Annahme und Inkrafttreten

Artikel 35
Änderungen

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 36
Beilegung von Streitigkeiten

Schlussbestimmungen

Artikel 37
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Artikel 38
Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

Artikel 39
Geltungsbereichsklausel

Artikel 40
Kündigung

Artikel 41
Notifikationen

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Chisinau am 6. November 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Denkschrift zum Übereinkommen

I. Allgemeines

Im Rahmen des Europarats wurden schon sehr früh zum Schutz von Tieren beim Transport internationale Normen festgelegt. So wurde das bisher geltende Übereinkommen aus dem Jahre 1968 aufgrund der Empfehlung Nr. 287 (1961) der Konsultativversammlung von einem vom Ministerkomitee 1965 eingesetzten Expertenkomitee ausgearbeitet. Dieses Übereinkommen wurde am 13. Dezember 1968 zur Zeichnung aufgelegt; es ist am 20. Februar 1970 in Kraft getreten. Deutschland hat dieses Übereinkommen am 13. Dezember 1968 gezeichnet und am 9. Januar 1974 ratifiziert (Gesetz vom 12. Juli 1973; BGBl. 1973 II S. 721). Tag des Inkrafttretens für Deutschland war der 1. Juli 1974.

Zur Konkretisierung des Übereinkommens wurden insbesondere fünf Empfehlungen im Rahmen multilateraler Konsultationen ausgearbeitet und vom Ministerkomitee angenommen (Transport von Pferden, Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen sowie Geflügel). Diese Empfehlungen wurden als Entscheidungsgrundlagen der beteiligten Wirtschaft, der Behörden und letztlich auch der Gerichte im Einzelfall herangezogen.

Am 19. März 1996 anlässlich der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der dritten multilateralen Konsultation wurde im Hinblick auf inzwischen gemachte Erfahrungen sowie vorliegende neue Erkenntnisse die Notwendigkeit einer umfassenden Überarbeitung der Konvention offenbar. Eine Arbeitsgruppe unter schweizerischem Vorsitz hat daraufhin von März 1996 bis Juni 2002 einen Entwurf für die Revision des Übereinkommens erarbeitet. Das vom Ministerkomitee angenommene revidierte Übereinkommen ist am 6. November 2003 (ETS Nr. 193) zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats sowie die Europäische Gemeinschaft aufgelegt worden. Deutschland hat die geänderte Konvention gezeichnet und gehört neben Belgien, Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Moldawien, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich zu den Erstunterzeichnern. Die sofortige Zeichnung der geänderten Konvention verdeutlicht, dass es für Deutschland wichtig ist, sich auch im internationalen Rahmen für eine rasche Verbesserung der Situation beim Tiertransport einzusetzen. Bisher haben 15 Länder das revidierte Übereinkommen gezeichnet; Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Schweden und die Schweiz haben es bereits ratifiziert. Die Europäische Gemeinschaft hat am 25. Juni 2004 die revidierte Konvention unterzeichnet. Es wird am 14. März 2006 für die erstgenannten Länder in Kraft treten.

Nach Artikel 37 Abs. 2 des geänderten Übereinkommens muss ein Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 ist, spätestens bei Hinterlegung des Annahmeinstruments die alte Konvention kündigen.

Das revidierte Übereinkommen enthält - entsprechend seiner Konzeption als Rahmenregelung - nur Eckwerte für die künftige Regelung des Tiertransports; Details sollen nach Artikel 33 durch technische Protokolle festgelegt werden wobei von dem Einstimmigkeitsgebot abgegangen wird und eine Zweidrittelmehrheit zur Beschlussfassung ausreicht. Durch die Umgestaltung der Tiertransportkonvention in eine Rahmenregelung mit der Möglichkeit, verbindliche technische Protokolle mit Zweidrittelmehrheit anzunehmen, wurde nun ein Instrument geschaffen mit dem schnell und präzise auf sich stellende Probleme reagiert werden kann.

II. Besonderes

Präambel

Die Präambel nennt die tragenden Grundsätze für die Schaffung des revidierten Übereinkommens. Es sind in erster Linie tierschutzethische Erwägungen, insbesondere aber auch die Einsicht, dass die Transportdauer für die Tiere, insbesondere auch für Schlachttiere, verkürzt werden sollte. Denn logistische und sonstige Probleme erhöhen sich mit zunehmender Transportdauer ganz erheblich.

Allgemeine Grundsätze

In Artikel 1 werden verschiedene grundlegende Begriffe definiert.

Artikel 2 grenzt den Anwendungsbereich des Übereinkommens ab. Es ist auf alle Wirbeltiertransporte anwendbar, außer wenn ein Einzeltier in Begleitung oder Heimtiere mit ihren Besitzern transportiert werden.

Artikel 3 enthält die grundlegenden Pflichten der Vertragsparteien zur Umsetzung des Übereinkommens. Auf die Pflicht, wirksame Ausbildungssysteme zu schaffen, wird besonders hingewiesen.

Artikel 4 nennt einerseits die wichtigsten tierschützerischen Grundsätze zum Umgang mit den Tieren und erwähnt andererseits die Kompetenz der Vertragsparteien, zum Schutz der Tiere strengere Vorschriften zu erlassen.

Artikel 5 regelt die Zulassung der Transportunternehmen.

Demnach müssen die Vertragsparteien dafür sorgen, dass die Transporteure gemeldet sind und eine Genehmigung besitzen die für internationale Transporte gültig ist und im Fall von Verstößen entzogen werden kann.

Gestaltung und Konstruktion

Artikel 6 regelt im Detail die Gestaltung und Konstruktion von Transportmitteln, Behältnissen und deren Einrichtungen.

Vorbereitung für den Transport

Artikel 7 verlangt, dass eine verantwortliche Person für jeden Transport bestimmt wird, die dafür Sorge trägt, dass die einschlägigen Vorschriften während des gesamten Transports eingehalten werden. Wird die Transportdauer von acht Stunden überschritten, muss ein Transportplan nach bestimmten Vorgaben erstellt werden.

Artikel 8 befasst sich mit den Betreuern, die Tiersendungen grundsätzlich zu begleiten und zu betreuen haben.

Die Betreuer müssen eine grundsätzliche Ausbildung absolviert haben oder über entsprechende praktische Erfahrungen verfügen.

Artikel 9 befasst sich mit der Transportfähigkeit der Tiere.

Kranke und verletzte, hochtragende Tiere und solche, die kurz zuvor geboren haben, sind nicht als transportfähig anzusehen.

Artikel 10 regelt die Untersuchung und das Erstellen von Bescheinigungen durch den ermächtigten Tierarzt.

Artikel 11 legt fest, dass die Tiere auf den geplanten Transport vorzubereiten sind. Dabei müssen sie insbesondere auf das während des Transports verabreichte Futter sowie an die Fütterungs- und Tränksysteme gewöhnt sein.

Verladen und Ausladen

Die Artikel 12 bis 15 legen die beim Ein- und Ausladen zu beachtenden Grundsätze sowie die an die Rampen und an den Umgang mit Tieren gestellten Anforderungen fest.

Schließlich wird dargelegt, welche Tierkategorien auf Transporten nicht gemeinsam transportiert werden dürfen.

Transportpraktiken

Artikel 16 regelt die Wartung sowie das Einstreuen der Böden der Transportmittel.

In Artikel 17 wird der Grundsatz für das Platzangebot (Bodenfläche und Höhe) festgelegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Mindestplatzangebot zu einem späteren Zeitpunkt in den technischen Protokollen festgelegt werden soll. Darüber hinaus wird die Verwendung von Trennwänden festgelegt, damit man kompatible Gruppen abtrennen kann.

In den Artikeln 18 bis 25 werden Anforderungen an das Anbinden von Tieren, die Lüftung und Temperatur, das Tränken und Füttern sowie die Ruhezeiten aufgestellt.

Die Intervalle für das Tränken, Füttern und die Ruhezeiten werden wiederum in einem technischen Protokoll, das noch von den Vertragsparteien erarbeitet werden muss, niedergeschrieben. Weiter werden Anforderungen an den Transport laktierender Tiere und die Notversorgung während des Transports erkrankter oder verletzter Tiere aufgestellt.

Besondere Bestimmungen

Artikel 26 enthält besondere Bestimmungen für den Transport zum Schienentransport, Artikel 27 zum Straßentransport, Artikel 28 zum Wassertransport - außer Ro-Ro-Fähren -, Artikel 29 zum Transport von auf Ro-Ro-Schiffen (Fähren) verladenen Straßen- und Schienenfahrzeugen.

Multilaterale Konsultation

In Artikel 31 ist festgelegt, dass die Vertragsparteien spätestens alle fünf Jahre eine multilaterale Konsultation durchführen. Zudem sind die Teilnahme- und Abstimmungsmodalitäten dargelegt.

Artikel 32 zählt die Aufgaben der multilateralen Konsultation auf. Eine dieser Aufgaben ist das Erstellen der zu den Artikeln 17 und 20 bereits erwähnten technischen Protokollen.

Andere Aufgaben sind die Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens und das Erarbeiten von Änderungsvorschlägen.

Technische Protokolle

Artikel 33 gibt den Vertragsparteien die Möglichkeit, nebst den in Artikel 17 und 20 vorgesehenen Protokollen auch andere technische Protokolle zu erarbeiten.

Die Artikel 34 und 35 regeln die Annahme, das Inkrafttreten sowie Änderungen technischer Protokolle.

Beilegen von Streitigkeiten

Artikel 36 befasst sich mit der Beilegung von Streitigkeiten.

Schlussbestimmungen

Die Artikel 37 bis 41 regeln in üblicher Weise die Modalitäten der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung, des Beitritts von Nichtmitgliedstaaten des Europarats, der Kündigung sowie des Geltungsbereichs und des Inkrafttretens. Die Vertragsparteien müssen zunächst das bestehende Übereinkommen aus dem Jahre 1968 kündigen, bevor sie das revidierte Übereinkommen ratifizieren oder genehmigen können.

Weitere Informationen können dem als Anlage beigefügten Erläuternden Bericht entnommen werden.

Zwar ist der Wortlaut dieses Erläuternden Berichts kein Mittel für eine maßgebliche Auslegung des revidierten Übereinkommens, aber er könnte die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens erleichtern. Dieses Übereinkommen wurde in Chisinau im November 2003 anlässlich der 113. Sitzung des Ministerkomitees zur Unterzeichnung aufgelegt.

Anlage zur Denkschrift
Erläuternder Bericht (wie vom Ministerkomitee am 11. Juni 2003 verabschiedet) (Übersetzung)

Einleitung

Das Übereinkommen von 1968

Revision des Übereinkommens

Allgemeine Erwägungen

Kurze Anmerkungen zu einigen Bestimmungen des revidierten Übereinkommens

Titel

Da das Wort "Schutz" im Titel vorkommt, erscheint es nicht notwendig zu betonen, dass es sich bei den betreffenden Tieren um lebende Tiere handelt.

Der Begriff "internationaler Transport" wird dem Wort "Transit" vorgezogen, da "Transit" in mehreren Sprachen nur Transporte durch ein Drittland oder mehrere Drittländer (Transitländer) erfasst und so Probleme bei der Übersetzung verursachen könnte.

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Nummer 1

Es gilt als vereinbart, dass das Übereinkommen Anwendung findet auf den Transport zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie auf den Transport zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.

Nummern 3 und 4

Diese Definitionen berühren in keiner Weise geltende innerstaatliche zivilrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften.

Nummer 6

Es gilt als vereinbart, dass der Transport sowohl kommerziellen als auch nicht kommerziellen Zwecken dienen kann.

Artikel 2 - Arten

Es gilt als vereinbart, dass das revidierte Übereinkommen auf den internationalen Transport von Zirkustieren Anwendung findet.

Absatz 1

Dieses Übereinkommen findet auf alle Wirbeltiere Anwendung. Jedoch können einige Bestimmungen für bestimmte Arten aufgrund der biologischen Merkmale dieser Arten unanwendbar sein, beispielsweise die Bestimmungen für laktierende weibliche Tiere in Artikel 21 des Übereinkommens, die nicht auf Geflügel anwendbar sind, sowie die Bestimmungen über Bodenflächen und Einstreu in Artikel 16 des Übereinkommens, die nicht auf Fische anwendbar sind.

Absatz 2 Buchstabe b Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Heimtier" jedes vom Menschen gehaltene oder für diese Haltung bestimmte Tier, insbesondere zu Hause, zur Freude des Besitzers und als Begleiter.

Im Sinne dieses Übereinkommens werden Pferde nicht als Heimtiere angesehen.

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "begleiten", dass der Besitzer Zugang zum Tier hat und dass er Kontrolle über das Tier ausüben kann.

Dieser Absatz betrifft hauptsächlich Hunde und Katzen.

Jedoch möchten die Vertragsparteien auf den Transport von Tieren aufmerksam machen, die als Heimtiere deklariert werden obwohl sie tatsächlich für gewerbliche Zwecke transportiert werden.

Artikel 3 - Anwendung des Übereinkommens

Absatz 2

Diese Bestimmung zielt darauf ab, ein geeignetes Ausbildungssystem sicherzustellen wobei jede Vertragspartei frei die Methoden zur Einrichtung des Ausbildungssystems wählen kann. Es wurde vereinbart, dass diese Bestimmung zwar anfänglich für den Betreuer gedacht war aber für alle am Tiertransport beteiligten Personen gelten sollte. Es gilt als vereinbart, dass die Ausbildung ein laufender Prozess ist, der daher sowohl neues als auch erfahrenes Personal erfasst.

Absatz 3

In Kenntnis der Tatsache, dass das revidierte Übereinkommen nur auf den internationalen Transport von Tieren Anwendung findet, erkannten die Vertragsparteien dennoch die Relevanz der Bestimmungen für den Transport innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei an, da diese Bestimmungen auf den Schutz der Tiere abzielen.

Artikel 4 - Wesentliche Grundsätze des Übereinkommens

Absatz 3

Kontrollstellen können eine Grenze sein oder jeder andere Ort, an dem Kontrollen durchgeführt werden. Dies wird z.B. Stichprobenkontrollen der Tiere oder des Fahrzeugs während des Transports beinhalten.

Absatz 5

Streiks und ähnliche Umstände können sich erheblich auf das Wohlergehen der Tiere während des Transports auswirken. Die Vertragsparteien sahen es daher als erforderlich an in dem revidierten Übereinkommen auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die Tiere unter solchen Umständen weitestgehend zu schützen. Aber sie hielten es nicht für angebracht, hierfür die Vorgehensweise anzugeben abgesehen von der Auflage, dass derartige

Maßnahmen gemäß den Grundsätzen des revidierten Übereinkommens erfolgen sollen.

Artikel 5 - Genehmigung für Transportunternehmer

Absatz 1

Im Sinne dieses Übereinkommens beschränken sich Transporte zu kommerziellen Zwecken nicht nur auf Transporte, bei denen ein unmittelbarer Austausch von Geld, Waren oder Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem tatsächlichen Transport erfolgt.

Beispielsweise umfassen sie auch Transporte, die direkt oder indirekt Finanzerträge zur Folge oder zum Ziel haben.

So gilt der Tiertransport eines Landwirts, der seine eigenen Tiere in seinem Fahrzeug zum Schlachthof bringt, als Tiertransport zu kommerziellen Zwecken. Darüber hinaus gilt der Transport von Sport- und Zuchtpferden zu einem Wettkampf, einer Vorführung oder Ausstellung, der nicht zwangsläufig ein Preisgeld mit sich bringt, aber den Wert der Pferde steigern kann, ebenfalls als Transport zu kommerziellen Zwecken.

Artikel 6 - Gestaltung und Konstruktion

Absatz 2

Es gilt als vereinbart, dass im Sinne dieses Übereinkommens der Begriff "Geflügel" Laufvögel nicht mit einschließt.

Denn der Transport von aufrecht stehendem Geflügel ist nicht zu empfehlen, da die Gefahr besteht, dass die Tiere während des Transports übereinander fallen, und so andere Tierschutzprobleme nach sich zieht.

Artikel 7 - Planung

Absatz 7

Diese Aufgabe der für den Transport von Tieren verantwortlichen Person ist von besonderer Bedeutung, wenn die Tiere unterwegs das Transportmittel wechseln. Sie ist ebenfalls wichtig, wenn die Tiere während desselben Transports ausgeladen und später wieder verladen werden, z.B. an Ruheorten, und wenn die Verantwortung für ihr Wohlbefinden auf eine andere Person übertragen wird.

Artikel 8 - Begleiter

Absätze 1 und 2

Wenn der Fahrer gleichzeitig der Betreuer ist, muss er über eine spezielle und geeignete Ausbildung oder über entsprechende praktische Erfahrung verfügen.

Die Bezeichnung "speziell" deutet darauf hin, dass die Ausbildung der transportierten Tierart und dem verwendeten Transportmittel entsprechen muss.

Die Vertragsparteien verliehen ihrem Wunsche Ausdruck, dass in naher Zukunft all diejenigen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, eine Ausbildungsphase durchlaufen haben werden und dass somit der alleinige Verweis auf Erfahrung nicht mehr möglich sein wird.

Absatz 3

Auch bei Abwesenheit eines Betreuers muss gemäß Artikel 7 Abs. 7 immer eine Person benannt werden, die für das Wohlbefinden der Tiere jederzeit während des gesamten Transports verantwortlich ist.

Artikel 9 - Transportfähigkeit

Absatz 2 Buchstabe b Die Bezeichnung "zu Versuchszwecken oder anderen wissenschaftlichen Zwecken" muss in Übereinstimmung mit dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (ETS 123) definiert werden.

Absatz 2 Buchstabe c Unter Notbehandlung versteht man eine tierärztliche Behandlung, die in einer Klinik oder einem Tierkrankenhaus erfolgen muss.

Artikel 10 - Untersuchung/Bescheinigung

Absatz 2

Es gilt als vereinbart, dass die Gesundheitsbescheinigung, die in der Regel von dem befugten Veterinär ausgestellt wird eine ausreichende Berechtigung darstellt, vorausgesetzt dass alle in diesem Absatz festgelegten Punkte berücksichtigt werden.

Die Nutzung eines einheitlichen Dokuments ist zu empfehlen.

Absatz 3

In den ersten beiden Absätzen werden die Bestimmungen spezifiziert die normalerweise Anwendung finden sollten. Die Vertragsparteien erkannten allerdings an, dass diese Bestimmungen unter bestimmten Umständen gemäß speziellen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien aufgehoben werden könnten. Das Ziel ist, eine solche Aufhebung nur dann durchzuführen, wenn das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

Diese Aufhebung könnte z.B. im Fall von Pferdetransporten zu sportlichen Zwecken in Kraft treten.

Artikel 13 - Einrichtungen und Verfahren

Absatz 1 "Verladen" bezeichnet nicht nur den Zeitpunkt der Abfahrt, sondern auch jegliches Verladen während des Transports. "Ausladen" bezeichnet nicht nur den Zeitpunkt der Ankunft am Ziel, sondern auch jegliches Ausladen während des Transports.

Der Begriff "ordnungsgemäß gebaute Rampe" bezieht sich auf die Breite, die für die verladenen und ausgeladenen Tiere geeignet sein muss.

Absatz 2

Bei der Erstellung des Übereinkommens hielten die Vertragsparteien aus Tierschutzgründen Fußlatten für am vorteilhaftesten. Dennoch wollten sie die Entwicklung anderer gleichwertiger Systeme nicht blockieren.

Artikel 14 - Umgang mit den Tieren

Absatz 3

Diese Bestimmung untersagt das Führen von Tieren an Seilen oder Zaumzeug nicht, sofern keine unangemessene Gewalt angewendet wird.

Artikel 15 - Trennung

Absatz 1

Die Bestimmung betreffend sich feindlich gesinnter Arten berücksichtigt die Notwendigkeit sicherzustellen, dass diese Tiere nicht in der Lage sind, einander zu sehen, zu hören oder zu riechen.

Artikel 17 - Platzangebot (Bodenfläche und Höhe)

Absatz 1 (siehe auch Anmerkungen zu Artikel 6 Abs. 2)

Das Ziel ist, ein Mindestplatzangebot für bestimmte Tierarten gemäß Artikel 34 des Übereinkommens in einem technischen Protokoll festzulegen.

Artikel 18 - Anbinden von Tieren

Grundsätzlich sollten die Transportbedingungen dergestalt sein dass das Anbinden von Tieren nicht erforderlich ist. Dennoch wird akzeptiert, dass das Anbinden der Tiere unter bestimmten Umständen notwendig sein kann.

Artikel 20 - Wasser, Futter und Ruhezeiten

Die Vertragsparteien erkannten an, dass die Tiere entsprechend ihrer Art und ihres Alters getränkt und gefüttert werden müssen. Darüber hinaus müssen besonders die jüngeren Tiere häufiger gefüttert und vor allem getränkt werden.

Es wird beabsichtigt, für bestimmte Tierarten Einschränkungen der maximalen Zeitabstände in einem technischen Protokoll festzulegen, das gemäß Artikel 34 des Übereinkommens angenommen wird.

Artikel 21 - Laktierende weibliche Tiere

In dieser Bestimmung wird das bedeutende praktische Problem des Melkens von laktierenden weiblichen Tieren während des Transports anerkannt.

Artikel 24 - Betreuung während des Transports

Die Vertragsparteien erkannten an, dass, auch wenn die Transporteinheit zu Gesundheits- oder Zollzwecken versiegelt ist die Tiere kontrolliert, getränkt und gefüttert werden müssen.

Artikel 25 - Notversorgung kranker oder verletzter Tiere während des Transports

"Erste Hilfe" bedeutet geeignete und kompetent ausgeführte Versorgung. Die Bestimmung, die besagt, dass Tiere "auf eine Weise zu töten sind, die ihnen keine zusätzlichen Leiden verursacht", bedeutet, dass die anwesende für das Wohlergehen der Tiere zuständige Person, sofern sie nicht fähig ist, ein Tier der betreffenden Art zu töten, schnellstmöglich eine dafür kompetente Person hinzuzuziehen hat, falls die Tötung eines Tieres während des Transports notwendig wird.

Artikel 27 - Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Straße

Absatz 4

Diese Kontrolle der Tiere kann bei jeder Rast oder jeder Ablösung des Fahrers durchgeführt werden.

Artikel 28 - Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (außer Ro-Ro-Schiffe)

Absatz 1

Es obliegt der Verantwortung der Vertragsparteien sicherzustellen dass die Inspektion ungeachtet des Registrierlandes des Schiffes stattfindet.

Absatz 14

Die Vertragsparteien waren der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Artikels in jedem Fall Anwendung finden sollten. Sie könnten jedoch häufig durch Bereitstellung einer zusätzlichen Box erfüllt werden.

Artikel 29 - Besondere Bestimmungen für Transporte in Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind

Absatz 6

Futter könnte auf dem Schiff oder in Straßenfahrzeugen und Eisenbahnwagen transportiert werden, je nach Absprache zwischen der Reederei und dem Straßen- und Schienentransporteur.

Absätze 6 und 7

Die für den Transport verantwortliche Person muss sicherstellen dass die in diesen Absätzen aufgeführten Vorkehrungen getroffen werden.

Artikel 30 - Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg

Absatz 1

Die Vertragsparteien erkannten an, dass es nicht erforderlich ist dass jedes Flugzeug permanent mit hoch entwickelten Messgeräten für Luftstrom und -qualität, Temperatur und Druck gemäß den Bedürfnissen der betroffenen Tierart ausgestattet ist.

Absatz 2

Die Bezeichnung "Flugkapitän" bezieht sich auf die benannte Person, die die volle Verantwortung trägt und befugt ist, die Sicherheit des Flugzeugs sowie aller Personen,

Waren und lebender Tiere zu gewährleisten.

Artikel 36 - Beilegung von Streitigkeiten

Absatz 1

Die Auswahl und Bestimmung der zuständigen Behörden obliegt vollständig jeder Vertragspartei.

Artikel 37 bis 41

Diese Bestimmungen stimmen mit den entsprechenden Standardbestimmungen überein, die in anderen Europäischen Übereinkommen enthalten sind.

Generell lässt sich feststellen, dass die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens dem üblichen Muster für Schlussklauseln entsprechen, das von dem Ministerkomitee des Europarats für Übereinkommen und Vereinbarungen innerhalb der Organisation verabschiedet worden ist.