A
1. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat begrüßt die Änderungen für Vergaben im Bereich der Verteidigung und Sicherheit, da diese zu einer Beschleunigung der Vergabeprozesse für die militärischen und zivilen Sicherheitsbehörden beitragen.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Änderungen der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) nicht nur Regelungen beinhalten, die für die Umsetzung der Vergabestatistik des Bundes erforderlich sind, sondern auch zu einer inhaltlichen Erweiterung der Statistikpflichten gegenüber dem bisherigen Rechtsstand führen.
Für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte werden neue Pflichtangaben eingeführt, die über die bislang in § 4 Absatz 1 VergStatVO geregelten Angaben hinausgehen. Unter anderem sollen zusätzlich
- − die Angabe, ob eine zentrale Beschaffungsstelle gehandelt hat,
- − die einschlägigen CPV-Codes zur Art des Auftragsgegenstandes,
- − Angaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien und
- − die Angabe, ob es sich beim Auftragnehmer um ein KMU handelt,
an das Statistische Bundesamt übermittelt werden. Dies bedeutet insbesondere für solche Auftraggeber, welche unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht zur Nutzung einer Vergabesoftware verpflichtet sind, einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand. So werden zum Beispiel kommunale Auftraggeber in mehreren Ländern bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte bewusst nicht zur Nutzung einer Vergabesoftware verpflichtet. Dadurch sollen die Handlungsspielräume der Kommunen im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts gewahrt werden.
Soweit für Auftraggeber im Unterschwellenbereich keine Pflicht zur Nutzung einer Vergabesoftware besteht, können hier die Daten meist nicht über eine Vergabesoftware generiert werden. Die aufgrund der vorgesehenen Ausdehnung der Statistikpflichten zu übermittelnden Daten müssen dann von den betroffenen Auftraggebern für jede Vergabe mit einem Auftragswert von mehr als 25.000 Euro manuell in ein Onlineformular eingegeben werden, was aber teilweise erst nach einigen zusätzlichen Recherchen möglich ist (zum Beispiel CPV-Code, KMU-Eigenschaft des Auftragnehmers). Da die Unterschwellenvergaben gerade bei den kommunalen Auftraggebern den weit überwiegenden Teil der öffentlichen Aufträge ausmachen, entsteht für die Verwaltung ein zusätzlicher erheblicher Erfüllungsaufwand.
- c) Der Bundesrat bedauert, dass für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte in erheblichem Maße auch solche Pflichtangaben eingeführt werden, die über den bisher in der VergStatVO festgelegten Umfang hinausgehen und die für die technische Umsetzung der Vergabestatistik nicht zwingend erforderlich sind.
- d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der künftigen Fortentwicklung der vergaberechtlichen Bestimmungen darauf zu achten, zusätzliche Bürokratie für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen zu vermeiden.