860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009
A.
Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 SektVO)
In Artikel 1 ist § 2 Absatz 6 wie folgt zu ändern:
- 1. a) In Satz 3 ist nach dem Wort "überschreitet" das Wort "der" einzufügen.
- 2. b) Satz 4 ist wie folgt zu fassen:
"Bis zu einer Summe der Werte der betroffenen Lose von 20 Prozent des Gesamtwertes nach Satz 2 gilt Satz 3 nicht bei Losen für
- 1. Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert unter 80 000 Euro und
- 2. Bauaufträge mit einem Wert unter 1 Million Euro."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Ergänzung.
Zu Buchstabe b:
Die bisherige Formulierung von § 2 Absatz 6 Satz 4 SektVO würde den Gesamtwert der Summe der Lose in Satz 2 reduzieren und könnte alle Lose aus der Anwendung der Verordnung ausschließen, statt einen Teil von bis zu 20 Prozent des Gesamtwertes nur von der Anwendung des Satzes 3 auszunehmen. Ferner würde die Ausnahme schon dann für alle Lose wieder entfallen wenn die Summe aller Lose bis zu den genannten Werten 20 Prozent erreicht. Gemeint ist aber, dass solche Lose bis zur Summe ihrer Werte von 20 Prozent des Gesamtwertes nach Satz 2 ausgenommen sind. Nur weitere Lose von geringem Wert sind nicht ebenfalls ausgenommen.
3. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 8 SektVO)
In § 6 Absatz 2 Nummer 8 ist das Wort "Rohstoffbörsen" durch das Wort "Börsen" zu ersetzen.
Begründung
Das Wort Rohstoffbörse wird in der deutschen Richtlinienübersetzung verwandt. Die Differenzierung der Börsen erfolgt jedoch ausschließlich durch drei verschiedene Übersetzungen ein und desselben englischen Begriffs in drei verschiedenen Vergaberichtlinien. Sie verwirrt bei der Beschaffung von Strom an der Strombörse. Wesentlich ist der Erwerb von Lieferleistungen, die an Börsen notiert und gekauft werden. Nach § 2 des Börsengesetzes wäre für eine Differenzierung der Begriff Warenbörse zu verwenden.
4. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 13 SektVO)
In Artikel 1 ist § 24 Absatz 13 wie folgt zu fassen:
- (13) Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können zur Eignungsfeststellung bei der Vergabe von Aufträgen Eintragungen in der allgemein zugänglichen Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Bau-Präqualifikationsverzeichnis) oder in ein Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis, das von obersten Bundes- oder Landesbehörden zur Sammlung von Einzelbelegen über die Eignung zugelassen ist, entsprechend dem Umfang der Zulassung in Anspruch nehmen.
Begründung
§ 24 SektVO wird den vorhandenen möglichen Nachweismitteln und dem Wortlaut des § 21 Absatz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz angeglichen. Die Differenzierung zwischen der im Wesentlichen vollständigen Präqualifikation und der Zusammenfassung von Einzelbelegen bleibt gewahrt. Die Formulierung lässt weitere Entwicklungen der Unternehmer- und Lieferverzeichnisse zu einem Präqualifikationsverzeichnis für Leistungen ausgenommen Bauleistungen zu.
B.
- 5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C.
- 6. Ferner empfiehlt der federführende Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat, die nachstehende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass durch die Kommission der Europäischen Union die erforderlichen Daten gesammelt und veröffentlicht werden, um in allen Fällen, in denen bei der Anwendung der Vergabebestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG auf Vorschriften oder Dokumente von Stellen aus dem Herkunftsland von Bewerbern oder Bietern zurückgegriffen werden muss, diese Vorschriften und die Bezeichnungen, Anschriften oder unterscheidbaren Merkmale der zuständigen oder anerkannten Stellen oder Behörden aller 27 Mitgliedstaaten den Vergabestellen auf einfachem Wege zur Verfügung zu stellen.
Hilfsweise möge die Bundesregierung diese Daten der 26 anderen Mitgliedstaaten sammeln und zur Verfügung stellen.
Begründung
Die Umsetzung der Bestimmungen, die in besonderer Weise die Marktöffnung im Binnenmarkt gewährleisten sollen, kann nicht dadurch erfolgen, dass lediglich die Richtlinien übersetzt werden. Die Sektorenverordnung verweist in § 7 SektVO mehrfach auf Prüfberichte anerkannter Stellen und definiert diese in § 7 Absatz 8 SektVO für das Inland. Im Hinblick auf die den Vergaberichtlinien zu Grunde liegende Marktöffnung im Binnenmarkt wird die Verpflichtung zur Anerkennung von Prüfberichten in anderen Mitgliedstaaten anerkannter Stellen ausgesprochen. In § 21 SektVO wird nach der Aufzählung einschlägiger Straftatbestände des deutschen Rechts der Verstoß gegen diese Vorschriften mit dem Verstoß gegen vergleichbare Straftatbestände anderer Staaten gleichgestellt. Auskünfte von zuständigen Behörden über vorliegende Erkenntnisse über Verstöße gegen die Bestimmungen können verwendet werden. Auch hierfür sind aus dem Zusammenhang heraus Behörden zumindest aller 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen. In § 23 SektVO wird die Anerkennung von gleichwertigen Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten gefordert. Unter Gesichtspunkten der effizienten Bearbeitung ist den Vergabestellen, die die Gleichwertigkeit von Nachweisen unter dem Zeitdruck der laufenden Vergabeverfahren beurteilen sollen die jeweils individuelle Ermittlung kaum zumutbar. Hierzu sollte diejenige Stelle Daten vorhalten, bei der die Information aus allen Mitgliedstaaten einmalig zusammenlaufen kann.