Der Bundesrat hat in seiner 921. Sitzung am 11. April 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag, mit dem die Kommission mehr Transparenz im Bereich der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte anstrebt. Die Eindämmung der Risiken aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften gehört zu den zentralen Themen im Zusammenhang mit der Regulierung des Schattenbankensektors auf internationaler und auf EU-Ebene. Insofern sieht der Bundesrat diesen Verordnungsvorschlag nicht nur als notwendigen Schritt im Rahmen der Regulierung des Schattenbanksektors auf EU-Ebene, sondern auch als einen wichtigen Teil der internationalen Maßnahmen auf diesem Gebiet, die vom "Financial Stability Board" koordiniert werden.
- 2. Im Einzelnen sieht der Bundesrat insgesamt aber noch folgenden Nachbesserungsbedarf:
- - Neben den Meldepflichten nach diesem Verordnungsvorschlag gibt es für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte schon heute anderweitige Meldevorgaben, z.B. gegenüber der Deutschen Bundesbank. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich dafür einzusetzen, dass Mehrfachmeldungen mit meist unterschiedlichen Meldeformaten möglichst vermieden werden, um die Meldepflichtigen zu entlasten. -Der Begriff "Wertpapierfinanzierungsgeschäft" ist sehr weit gefasst und betrifft - beispielsweise wegen der ebenfalls weiten Begriffe "Ware", "nichtfinanzielle Gegenparteien" und "Warenleihgeschäfte" sowie dem Auffangtatbestand - eine massive Anzahl alltäglicher Geschäfte. Im Grunde wäre jedes Geschäft meldepflichtig, das die Wirkung eines Verkaufs mit Rückkaufverpflichtung hat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass beispielsweise auch Autohändler, die Neuwagen an Autovermietungen mit Rückkaufverpflichtung nach Ablauf der Vertragslaufzeit verkaufen, meldepflichtig sind. Eine klarere Eingrenzung des Begriffs "Wertpapierfinanzierungsgeschäft" ist daher dringend geboten.
- - Der Verordnungsvorschlag sieht eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren vor. In anderen Regulierungsvorgaben - z.B. im Bereich OGAW, AIF oder MIFID - gibt es abweichende Aufbewahrungsfristen für aufgezeichnete Finanztransaktionen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob hier eine Vereinheitlichung in Frage kommt, um die Belastungen der betroffenen Akteure zu reduzieren.
- - Mit dem europäischen "Target-2-Securities"-Projekt unter der Leitung der EZB soll die europaweite Wertpapierabwicklung nach und nach vereinfacht werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf zu achten, dass durch den Verordnungsvorschlag - insbesondere durch die Regelungen für Weiterverpfändungen (Artikel 15) - keine Hindernisse für dieses und andere europäische Vorhaben entstehen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass geprüft wird, ob die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Übergangsregelung des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe a angemessen ist. Nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a ist Artikel 4 Absatz 1, der Meldepflichten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften normiert, 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar. Um die einheitliche Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 zu gewährleisten, sieht Artikel 4 Absatz 8 vor, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Entwürfe technischer Durchführungsstandards erarbeitet. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe zwölf Monate nach Veröffentlichung der Verordnung vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission zu erlassen. Das in dieser Regelung vorgesehene Verfahren kann in zeitlicher Hinsicht dazu führen, dass die verbindliche Fassung der technischen Durchführungsstandards erst wenige Monate vor Ablauf des Übergangszeitraums von 18 Monaten konkret feststeht. Dies kann für die Marktteilnehmer bedeuten, dass sie sich nicht rechtzeitig genug auf die sie nach den technischen Durchführungsstandards treffenden Pflichten einstellen und die erforderlichen Umsetzungs- und Anpassungsmaßnahmen realisieren können. Daher sollte geprüft werden, ob der Übergangszeitraum von 18 Monaten angemessen und ausreichend ist.