Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

Punkt 23 der 989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 3 Absatz 7b KrWG)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ist § 3 Absatz 7b wie folgt zu fassen:

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die in einem Recyclingverfahren aus gebrauchten, zu Abfall gewordenen Erzeugnissen gewonnen worden sind; Produktionsabfälle, ob behandelt oder unbehandelt, sind keine Rezyklate."

Begründung:

Die Legaldefinition des Rezyklats bestimmt Reichweite und Zielführung von Regelungen zur Kreislaufführung von Wertstoffen entscheidend mit.

Insbesondere die auf der Grundlage von § 24 Nummer 3 KrWG (vgl. Ziffer 26 der Ausschussempfehlungen in Drucksache 88/1/20 HTML PDF ) ermöglichte Förderung des Einsatzes "von sekundären Rohstoffen, insbesondere Rezyklaten" erfordert eine Differenzierung zwischen sekundären Rohstoffen und ihrem Unterfall "Rezyklat", um zielgenaue Fördermaßnahmen durch Verordnung festlegen zu können. Diese Differenzierung muss in demselben Regelwerk erfolgen, in dem auch die Verordnungsermächtigung enthalten ist, weil sie deren Inhalt wesentlich steuert. Die im Regierungsentwurf enthaltene Legaldefinition des "Rezyklats", die keine Unterscheidung zu sonstigen sekundären Rohstoffen ermöglicht, muss deshalb geändert werden.

Um die von § 24 Nummer 3 KrWG gewünschte spezifische Lenkungswirkung für Rezyklate erzielen zu können, muss die Legaldefinition auf solche sekundären Rohstoffe beschränkt werden, die aus reycelten Erzeugnissen gewonnen worden sind.

So werden beispielsweise von den ca. 2 Millionen Tonnen Kunststoffen, die in Deutschland haushaltsnah über duale Systeme eingesammelt werden, insbesondere aus Kostengründen nur Kleinmengen zu neuen Verpackungen aufbereitet. Um dies zu ändern, muss ein Anreizsystem in die konkretisierenden Regelungen zur Produktverantwortung implementiert werden, mit dem z.B. der Einsatz von aus Verpackungsabfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen in neuen Erzeugnissen gefördert wird. Dies erfordert eine entsprechend fokussierte Legaldefinition. Sonst würde nicht die Aufbereitung von Abfällen aus gebrauchten Erzeugnissen gefördert, sondern beispielsweise der häufig kostengünstigere Einsatz von Produktionsabfällen. Die gewollte spezifische Förderung des Rezyklats drohte dann leerzulaufen.