Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Mit dem Gesetzentwurf sollen europarechtliche Vorgaben zur Einführung eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse umgesetzt werden. Ziel ist die Bekämpfung des Tabakschmuggels. Die vorgesehenen Regelungen führen dazu, dass für die Überwachung des Rückverfolgbarkeitssystems (insbesondere hinsichtlich Vorhandensein und Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen) die Marktüberwachungsbehörden, also die Tabaküberwachungsbehörden, zuständig sind (§ 27 Absatz 1 Satz 1 TabakerzG). Dies ist nicht sachgerecht, denn es handelt sich um keine Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das Rückverfolgbarkeitssystem dient der Unterbindung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen und soll Steuerbetrug aufdecken. Die Aufsicht über den Handel mit Tabakerzeugnissen obliegt nach § 33 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes in Verbindung mit § 209 Absatz 1 der Abgabenordnung den Zollbehörden. Diese verfügen bereits über die erforderliche Sach- und Fachnähe zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben über Erkennungs- und Sicherheitsmerkmale. So sind sie bereits für die Überprüfung des Steuerzeichens zuständig und mit weitreichenden staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Befugnissen ausgestattet.
Dagegen sind die Tabaküberwachungsbehörden zuständig für den gesundheitlichen Verbraucherschutz und verfügen nicht über derartige Kompetenzen. Diese müssten erst aufgebaut und zusätzliches Personal eingestellt werden, ohne dass eine Anknüpfung an vorhandene Aufgaben besteht. Es ist zudem zu erwarten, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu Lasten der regulären Tabaküberwachung geht.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in das Tabakerzeugnisgesetz eine Zuständigkeitsübertragung auf die Zoll- und Finanzbehörden für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rückverfolgbarkeitssystem aufzunehmen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sind in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a nach der Angabe "(EU) Nr. 2018/574" die Wörter "an die Zollbehörden" einzufügen.
Begründung:
Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 TabStG i.V.m. § 209 Absatz 1 AO obliegt die Aufsicht über den Handel mit Tabakwaren ausdrücklich den Zollbehörden.
Erklärtes Ziel der o.g. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 besteht in der Eindämmung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen.
Zu diesem Zweck wird das komplexe Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt. Durch das Rückverfolgbarkeitssystem soll der Warenverkehr dieser Erzeugnisse erfasst werden, damit sich die Produkte in der gesamten Union (rück-)verfolgen lassen. Mit dem Rückverfolgbarkeitssystem soll den Mitgliedstaaten ein wirksames Instrument im Kampf gegen den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen bereitgestellt werden, um zeitnah Daten zu Lieferketten- und Transaktionsereignissen für Ermittlungs- und Durchsetzungszwecke zur Verfügung zu haben (Erwägungsgrund 21 der Verordnung).
Die Aufsicht hierüber sollte folgerichtig bei den Zollbehörden als sachlich, fachlich und personell bereits aktuell mit der Überprüfung des Handels mit Tabakerzeugnissen befasster Überwachungseinheit angesiedelt werden.
Die bezeichneten Erklärungen über die Antimanipulationsvorrichtung dienen als Nachweis der korrekten Anbringung der Erkennungsmerkmale auf den Verpackungen, die ihrerseits dazu dienen, dass der Handel mit Tabakwaren kontrolliert werden kann. Die Erklärungen sind Teil des Rückverfolgbarkeitssystems. Sie dienen der Eindämmung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen und sind deshalb den Zollbehörden zu übergeben.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee sind in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 die Wörter "die nationalen Behörden" durch die Wörter "die Zollbehörden" zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 TabStG i.V.m. § 209 Absatz 1 AO obliegt die Aufsicht über den Handel mit Tabakwaren ausdrücklich den Zollbehörden.
Erklärtes Ziel der o.g. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/574 besteht in der Eindämmung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen.
Zu diesem Zweck wird das komplexe Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt. Durch das Rückverfolgbarkeitssystem soll der Warenverkehr dieser Erzeugnisse erfasst werden. Mit dem Rückverfolgbarkeitssystem soll den Mitgliedstaaten ein wirksames Instrument im Kampf gegen den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen bereitgestellt werden, um zeitnah Daten zu Lieferketten- und Transaktionsereignissen für Ermittlungs- und Durchsetzungszwecke zur Verfügung zu haben (Erwägungsgrund 21 der Verordnung).
Folgerichtig sollte die Aufsicht hierüber allein bei den Zollbehörden als sachlich, fachlich und personell bereits aktuell mit der Überprüfung des Handels mit Tabakerzeugnissen befasster Überwachungseinheit angesiedelt werden.
Die bezeichnete Administration und Zugangsberechtigung betrifft das Repositority-System (Datenspeichersystem). In diesem werden Daten wie z.B. Identifikationscode der Wirtschaftsteilnehmer, Betriebsstätten und Maschinen sowie Versandbezugsnummern, Zollnummern, Verbrauchsteuernummern, individuelle Erkennungsmerkmale der Packungen vorgehalten. Die Administration umfasst die Vergabe und Pflege von Zugangsrechten auf den Datenspeicher nebst Festlegung von Regeln für besondere Ereignisse, wie Unregelmäßigkeiten des Handels oder Diebstahl eines Identifikationscodes.
Das Datenspeichersystem ist wesentlicher Teil des Rückverfolgbarkeitssystems und dient der Eindämmung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen. Aus diesem Grund sind Administration und Vergabe von Zugangsrechten den Zollbehörden zuzuweisen.