Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)
Punkt 32 der 993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 9 der426_1/20(neu) beschließen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GSA Fleisch)
In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "Personen" die Wörter "im Bereich der Behandlung, der Portionierung oder der Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers" einzufügen.
Begründung:
Der Antrag dient der Klarstellung des Gewollten. Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass sich die Beschränkung der Anzahl der Beschäftigten auf die Produktion und somit auf das eigentliche Ausüben des Fleischerhandwerks bezieht.