Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten - COM (2013) 761 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 619/92 = AE-Nr. 922412

Brüssel, den 4.11.2013 COM (2013) 761 final 2013/0371 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2013) 443 final}
{SWD(2013) 444 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

Genau die Eigenschaften, die zum kommerziellen Erfolg der Kunststofftüten geführt haben - ihr geringes Gewicht und ihre Haltbarkeit - haben auch zu ihrer Verbreitung in der Umwelt beigetragen. Laut Schätzungen benutzte im Jahr 2010 jeder EU-Bürger 198 Kunststofftüten, davon wahrscheinlich 90 % aus leichtem Kunststoff; diese werden seltener wiederverwendet als Tüten aus stärkerem Material und daher häufiger weggeworfen. Bei einem Businessasusual-Szenario dürfte der Verbrauch an Kunststofftüten noch weiter zunehmen.

Aus Schätzungen geht außerdem hervor, dass 2010 in der EU über 8 Mrd. Kunststofftüten weggeworfen wurden. Auf diese Weise werden sie nicht der Abfallbewirtschaftung zugeführt und häufen sich in der Umwelt an, insbesondere in den Meeren, was zunehmend als bedeutendes globales Problem erkannt wird. Es gibt bereits Nachweise für große Ansammlungen von solchem Treibgut in europäischen Meeren. Das Problem von Abfall aus Kunststofftüten in Wasser-Ökosystemen betrifft nicht nur Länder in Küstenlage, da bedeutende Abfallmengen vom Land auch über Flüsse ins Meer gelangen. Weggeworfene Kunststofftüten können noch Hunderte von Jahren überdauern, meistens in Fragmentform. Der nach wie vor sehr hohe und immer noch steigende Verbrauch an solchen Tüten ist auch vom Standpunkt der Ressourceneffizienz nicht optimal.

In der EU gelten Kunststofftüten als Verpackung im Sinne der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG). Es gibt jedoch keine Rechtsvorschriften oder keine Politik der EU, die speziell auf Kunststofftüten abzielen. Einige Mitgliedstaaten haben bereits Strategien entwickelt, um die Verwendung von Kunststofftüten durch Preismaßnahmen, Vereinbarungen mit dem Einzelhandel oder Sensibilisierungskampagnen einzuschränken - mit unterschiedlichem Erfolg. Nach Versuchen einiger Mitgliedstaaten, Kunststofftüten zu verbieten, wurde dieses Thema auf der Tagung des Umweltrats vom 14. März 2011 erörtert, und die Kommission wurde aufgefordert, die Möglichkeit von Maßnahmen der EU gegen die Verwendung von Kunststofftüten zu prüfen.

1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags

Das allgemeine Ziel dieses Vorschlags zu Kunststofftüten ist die Begrenzung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere durch Vermüllung, die Förderung der Abfallvermeidung und eine effizientere Ressourcennutzung sowie die Begrenzung nachteiliger sozioökonomischer Auswirkungen. Im Einzelnen zielt der Vorschlag darauf ab, den Verbrauch an Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron (0,05 Millimeter) in der Europäischen Union zu verringern.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Konsultation und Hinzuziehung von Fachwissen

2.1.1. Untersuchungen

Im Jahr 2011 wurde eine Studie zur Herstellung und zu Verbrauchsmustern bei Kunststofftüten, ihren Auswirkungen und den Auswirkungen unterschiedlicher politischer Optionen zur Verringerung ihrer Verwendung durchgeführt1. Eine weitere Studie zu einer genaueren Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen unterschiedlicher politischer Optionen folgte 2012.2

2.1.2. Interne Konsultation

Im Juni 2011 wurde ein dienststellenübergreifender Lenkungsausschuss (ISG) mit Vertretern von GD ENV, ENTR, SG, SJ und SANCO eingesetzt. Dieser Ausschuss begleitete die Vorarbeiten zur Folgenabschätzung.

2.1.3. Externe Konsultation

Vom 17. Mai bis zum 9. August 2011 fand eine öffentliche Konsultation in Übereinstimmung mit den Mindeststandards für Konsultationen statt.

Es gingen 15 538 Reaktionen ein, was das starke öffentliche Problembewusstsein angesichts des nicht nachhaltigen Verbrauchs an Kunststofftüten und die hohen Erwartungen an Maßnahmen der EU in diesem Bereich widerspiegelt.

2.2. Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung und deren Kurzfassung werden zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag veröffentlicht. In der Folgenabschätzung werden die wichtigsten ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen verschiedener politischer Optionen für die Verringerung der Verwendung von Einweg-Kunststofftüten beurteilt. Es werden Ziele mit verschiedenen Ansprüchen bewertet und mit einem Baseline-Szenario verglichen, um festzustellen, welche Instrumente minimale Kosten und maximalen Nutzen versprechen. der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission gab am 15. März 2013 eine befürwortende Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab und formulierte eine Reihe von Empfehlungen zur Feinabstimmung des Berichts. Bei seinen Bemerkungen zur Option der Festlegung eines gemeinsamen EU-weiten Ziels für die Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten verlangte der Ausschuss, dass geprüft werden sollte, in welchem Umfang das Problem der Umweltvermüllung durch Kunststofftüten durch Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten angegangen werden könnte.

Eine weitere Betrachtung der politischen Optionen hat ergeben, dass es schwierig wäre, ein EU-weites Verringerungsziel für alle Mitgliedstaaten zu bestimmen und umzusetzen. Anstelle der Festsetzung eines gemeinsamen EU-Ziels ist es daher vorzuziehen, in die Richtlinie 94/62/EG die Verpflichtung für alle Mitgliedstaaten aufzunehmen, den Verbrauch an Tüten aus leichtem Kunststoff zu verringern, es den Mitgliedstaaten aber zu gestatten, ihre eigenen nationalen Verringerungsziele festzusetzen und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu beschließen.

Zu einem späteren Zeitpunkt könnte die Einführung eines EU-weiten Verringerungsziels jedoch ins Auge gefasst werden.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel des Vorschlags ist die Änderung von Artikel 4 (Abfallvermeidung) der Richtlinie 94/62/EG durch Einführung der Auflage, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an Tüten aus leichtem Kunststoff treffen müssen. In dem Vorschlag ist festgelegt, dass diese Maßnahmen auch wirtschaftliche Instrumente und Marktbeschränkungen in Form von Ausnahmen von Artikel 18 der Richtlinie umfassen können. Durch die letztgenannte Bestimmung erhalten die Mitgliedstaaten ein größeres Instrumentarium für die Reduzierung des nicht nachhaltigen Verbrauchs an Kunststofftüten.

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird eine Begriffsbestimmung für "leichte Kunststofftüten" in Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) aufgenommen.

3.2. Rechtsgrundlage und Grundlage für das Tätigwerden der EU

Der Vorschlag stützt sich auf die gleiche Rechtsgrundlage wie die Richtlinie 94/62/EG (Artikel 100a, jetzt Artikel 114 AEUV).

Das Tätigwerden der EU hat seine Grundlage darin, dass der hohe Verbrauch an Kunststofftüten eine sowohl gemeinsame als auch grenzübergreifende Herausforderung darstellt, und dass eine Initiative auf EU-Ebene notwendig ist, um das Problem kohärenter und effektiver anzugehen. Derzeit sind die von einzelnen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen nicht kohärent genug im Hinblick auf die verfolgten Ziele. Außerdem werfen unilaterale Maßnahmen mit Marktbeschränkungen Fragen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Richtlinie 94/62/EG in ihrer gegenwärtigen Form auf. Gleichzeitig beweisen die positiven Erfahrungen in einer Reihe von Mitgliedstaaten, dass es sehr wohl möglich ist, den Verbrauch an Kunststofftüten erheblich einzuschränken.

Ein Tätigwerden der EU im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten steht vollkommen in Einklang mit den Zielen der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, insbesondere mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfall zu verhindern und zu verringern.

Angesichts seines spezifischen Charakters und Hintergrunds wird der vorliegende Vorschlag als eigenständige Initiative vorgelegt, noch vor der Initiative zur allgemeineren Überprüfung der EU-Abfallpolitik, die die Kommission im Frühjahr 2014 vorstellen wird.

3.3. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind. Der Vorschlag beschränkt sich auf eine Änderung der Richtlinie 94/62/EG durch die Schaffung eines Rahmens für die Festlegung gemeinsamer Ziele und stellt es den Mitgliedstaaten frei, sich für spezifische Umsetzungsmethoden zu entscheiden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Neufassung der Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihr kein Finanzbogen im Sinne des Artikels 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) beigefügt ist.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission3, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Anhörung des Ausschusses der Regionen5, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident