942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag und das Ziel der Kommission, die Umwelt zu schützen und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu schaffen. Dazu gehören auch die Stärkung der Ressourceneffizienz und die Steigerung des damit einhergehenden großen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzens.
- 2. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den von der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag. Mit dem Ziel einer Optimierung der Kreislaufwirtschaft besteht Einverständnis.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass durch die Änderungen der Richtlinie 94/62/EG keine zusätzliche Bürokratie für Verwaltung und Wirtschaft in Deutschland entsteht.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen des Vorschlags für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle nachdrücklich dafür einzusetzen, dass auf nationaler Ebene die unmittelbare Kennzeichnung von Verpackungen als Einweg- oder Mehrwegverpackungen rechtssicher ermöglicht wird.
Diese Kennzeichnung dient der gezielten Verbraucherinformation und liegt im besonderen Interesse der Reduzierung von Verpackungsabfällen im Sinne des abfallrechtlich normierten Vorrangs der Abfallvermeidung und der Vorbereitung zur Wiederwendung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle.
Im Einzelnen:
5. Zu Artikel 1 insgesamt
Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission Impulse zum Aufbau der Recyclingnetze in Europa vermissen lässt, und bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die hierfür notwendigen Maßnahmen verankert werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (Artikel 6)
Der Bundesrat bedauert, dass die entsprechenden Anforderungen bei den Recyclingquoten von Verpackungsabfällen hinter dem Richtlinienvorschlag aus 2014 zurückbleiben. Der alte Vorschlag hatte erste Zwischenziele für das Jahr 2020 vorgesehen, in dem mindestens 60 Prozent des Gesamtaufkommens recycelt oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden sollten. Im Jahr 2025 sollte dieser Wert bei 70 Prozent, im Jahr 2030 bei 80 Prozent liegen. Der aktuelle Vorschlag der Kommission fordert von den Mitgliedstaaten erst zum 31. Dezember 2025 eine Recyclingquote von 65 Prozent und eine Steigerung auf 75 Prozent bis zum Jahr 2030.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i vorgesehenen Quoten, insbesondere für Holz, in der Praxis umsetzbar sind.
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (Artikel 11 Absatz 3)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass entgegen der Vorstellungen der Kommission die Festlegung von maximalen Konzentrationswerten in bestimmten Verpackungen nicht mittels delegierter Rechtsakte vorgenommen werden sollte. Hierbei handelt es sich um wesentliche Maßnahmen, die über die Zulässigkeit bestimmter Verpackungsarten entscheiden und somit auch erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftskreise haben können.
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 12 Absatz 3a)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die in Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 12 Absatz 3a) der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG vorgesehene Verkürzung der Berichtsintervalle auf ein Jahr gestrichen und das derzeit geltende Intervall von drei Jahren beibehalten wird, weil eine Verkürzung der Intervalle einen unangemessenen Verwaltungsaufwand [und Aufwand bei den meldepflichtigen Unternehmen] zur Folge hätte.
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 (Artikel 21a)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die vorgesehene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 1 Nummer 12 (Artikel 21a) der vorgeschlagenen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG in jedem vorgesehenen Fall erforderlich ist.