Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 und 5 (Position Pentosanpolysulfat der Anlage 1 AMVV)
Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. Die Position "Pentosanpolysulfat - zur Anwendung beim Hund -" wird wie folgt gefasst:
"Pentosanpolysulfat - zur oralen und parenteralen Anwendung -"."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 5 ist die Position "Pentosanpolysulfat" zu streichen.
Begründung
Nur Humanarzneimittel zur oralen und parenteralen Anwendung sollen der Verschreibungspflicht neu unterstellt werden.
Zur Folgeänderung:
Die Position erübrigt sich wegen der Neuregelung in Artikel 1 Nr. 4.