Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

A. Problem und Ziel

Der Energie- und Klimafonds wurde durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG) Anfang 2011 als Sondervermögen des Bundes errichtet, um zusätzliche Ausgaben zu finanzieren, die dem Bund aus dem Energiekonzept der Bundesregierung erwachsen. Seit dem Jahr 2012 finanziert sich der Energie- und Klimafonds wesentlich aus den Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen (sog. CO₂-Zertifikate). Die Preise für CO₂-Zertifikate sind seit 2012 deutlich gefallen. Die geringeren Einnahmen des Energie- und Klimafonds reichen daher derzeit nicht aus, den notwendigen Finanzierungsbedarf des Fonds zu decken, so dass eine Stärkung der Einnahmenseite des Energie- und Klimafonds erforderlich ist. Das derzeitige Preisniveau für CO₂-Zertifikate lässt erwarten, dass auch im Finanzplanungszeitraum bis 2018 ein Bedarf zur Stärkung der Einnahmenseite des Energie- und Klimafonds gegeben sein wird.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf wird die Ermächtigung geschaffen, dem Energie- und Klimafonds jährlich einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes zu gewähren, der der Sicherung der Finanzierung von notwendigen Programmausgaben für die beschleunigte Energiewende dient. Hierdurch kann der Bundeszuschuss zeitnah auf der Grundlage des aktuellen Preisniveaus für CO₂-Zertifikate bestimmt werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Aus der Stärkung der Einnahmenseite des Energie- und Klimafonds durch einen Bundeszuschuss resultieren auf der Basis der derzeitigen Einschätzungen zum künftigen Preisniveau für CO₂-Zertifikate voraussichtlich folgende Mehrausgaben:

2015201620172018
Mehrausgaben (Millionen Euro)781,0848,5826,0836,0

Die Festlegung des Bundeszuschusses erfolgt im jährlichen Haushaltsgesetz. Die genannten Werte verstehen sich als Maximalbeträge.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Gesetz entsteht der Verwaltung kein nennenswerter Erfüllungsaufwand; es ist jährlich lediglich eine Buchung haushaltstechnisch vorzunehmen.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 8. August 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die in ihm enthaltenen Maßnahmen in den entsprechenden Haushaltsansätzen des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2015 berücksichtigt sind. Dies erfordert eine Behandlung des Gesetzgebungsvorhabens parallel zu den parlamentarischen Beratungen des Bundeshaushalts 2015.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 19.09.14
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"

§ 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) Der Bund kann dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes

Der Energie- und Klimafonds wurde durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG) Anfang 2011 als Sondervermögen des Bundes errichtet, um zusätzliche Ausgaben zu finanzieren, die dem Bund aus dem Energiekonzept der Bundesregierung erwachsen. Seit dem Jahr 2012 finanziert sich der Energie- und Klimafonds wesentlich aus den Erlösen aus der Versteigerung von Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen (sog. CO₂-Zertifikate). Die Preise für CO₂-Zertifikate sind seit 2012 deutlich gefallen. Die geringeren Einnahmen des Energie- und Klimafonds reichen daher derzeit nicht aus, den notwendigen Finanzierungsbedarf des Fonds zu decken, so dass eine Stärkung der Einnahmenseite des Energie- und Klimafonds erforderlich ist. Die gegenwärtigen Einschätzungen lassen erwarten, dass auch im Finanzplanungszeitraum bis 2018 ein Bedarf zur Stärkung der Einnahmenseite des Energie- und Klimafonds gegeben sein wird.

Um die Finanzierung der notwendigen Programmausgaben sicherzustellen, erhält das Sondervermögen einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Mit dem Gesetzentwurf macht der Bund von seiner in Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes als verfassungsrechtlich zulässig vorausgesetzten Kompetenz zur Regelung bzw. Ausgestaltung von Sondervermögen Gebrauch.

III. Finanzielle Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" ergeben sich, wie in der Finanzplanung des Bundes für die Jahre 2014 bis18 berücksichtigt, folgende Ausgaben:

2015201620172018
Mehrausgaben (Millionen Euro)781,0848,5826,0836,0

Die Höhe des Bundeszuschusses wird im jeweiligen Haushaltsgesetz festgelegt. Die genannten Werte verstehen sich als Maximalbeträge.

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das Gesetz entsteht der Verwaltung kein nennenswerter Erfüllungsaufwand; es ist jährlich lediglich eine Buchung haushaltstechnisch vorzunehmen.

V. Weitere Kosten

Für die Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen durch das Gesetz keine sonstigen direkten Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.

VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.

VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VIII. Nachhaltigkeit

Die im Energie- und Klimafonds finanzierten Maßnahmen tragen zur Umsetzung der Energiewende bei und unterstützen somit eine nachhaltige Wirtschaftspolitik. Die Sicherung der Finanzierung des Fonds ist unerlässlich für den Erfolg der Maßnahmen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

§ 4 listet in Absatz 1 die Einnahmequellen des Sondervermögens auf. Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 4 können dem Sondervermögen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 Einnahmen aus dem Bundeshaushalt zufließen. Die Änderung des Absatzes 3 ist notwendig, um dem Sondervermögen Einnahmen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes zukommen zu lassen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.