983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen zu verlangen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e (§ 9 Absatz 5, 6 - neu - GwG)
In Artikel 1 Nummer 9 ist Buchstabe e wie folgt zu fassen:
"e) Folgende Absätze werden angefügt:
- (4) Die Absätze 1 bis 3 ... < weiter wie Vorlage >
- (5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 eines Mutterunternehmens im Sinne von Absatz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen umzusetzen. Die Pflichten nach Satz 1 gelten unbeschadet der von den Verpflichteten zu beachtenden eigenen gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften.
- (6) Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Maßnahmen risikoangemessen zu ergreifen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend." '
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a § 56 Absatz 1 ist Nummer 14 wie folgt zu fassen:
"14. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt,"
Begründung:
Mit § 9 Absatz 5 Satz 2 GwG-neu soll ausweislich der Einzelbegründung zum Gesetzentwurf Artikel 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden. Durch die neue Regelung sollen die gruppenweiten Pflichten ebenfalls für solche gruppenangehörigen Verpflichteten gelten, deren Mutterunternehmen nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.
Die Regelung im Gesetz setzt diese Vorgaben nicht um. Durch die Formulierung in § 9 Absatz 5 Satz 2 GwG-neu, dass alle anderen gruppenangehörigen Verpflichteten, "die für sie geltenden gruppenweiten Pflichten um[zu]setzen" hätten, werden die nachgeordneten Tochterunternehmen nicht zur Einhaltung gruppenweiter Geldwäscherichtlinien verpflichtet. Nach dem Wortlaut müssen bereits für die Mutterunternehmen gruppenweite Pflichten gelten, obwohl diese in der zu regelnden Konstellation gerade nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind. Die Verpflichtung für die Tochterunternehmen zur Einhaltung gruppenweiter Pflichten liefe in diesen Fällen ins Leere.
Die hier vorliegende Formulierung setzt die Vorgaben aus Artikel 45 Absatz 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie in systematischer Hinsicht in zwei Absätzen um. Der neue Absatz 5 besteht aus den in der Gesetzesvorlage enthaltenen bisherigen Sätzen 1 und 3.
Der neue Absatz 5 verpflichtet die nachgeordneten Unternehmen, die gruppenweiten Regelungen der Absätze 1 bis 3 umzusetzen.
Der neue Absatz 6 nimmt den Gedanken aus Absatz 5 Satz 2 auf. Hierdurch wird ein Gleichklang zu Absatz 5 hergestellt. Im Unterschied zu Absatz 5 erklärt Satz 1 nur die Umsetzung der Maßnahmen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 für verbindlich. Die Verpflichtung zur Ergreifung gruppenweiter interner Sicherungsmaßnahmen für gruppenangehörige Unternehmen, deren Mutterunternehmen selbst nicht Verpflichtete ist und welcher auch keine Tochterunternehmen nachgeordnet sind, erscheint unverhältnismäßig. Nach Satz 2 sollen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des risikobasierten Ansatzes ergriffen werden. Satz 3 erklärt Absatz 5 Satz 2 für anwendbar; dies entspricht der Regelung im Gesetz im Absatz 5 Satz 3. Die Umsetzung in einem eigenen Absatz 6 dient der Lesbarkeit und führt die Struktur in § 9 GwG, die jeweiligen Konstellationen in eigenen Absätzen zu regeln, fort.
2. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 31 Absatz 4 Satz 4 GwG), Doppelbuchstabe ff (§ 31 Absatz 4 Satz 6 GwG)
In Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a sind Doppelbuchstabe dd und ff zu streichen.
Begründung:
Die Änderung des § 31 Absatz 4 GwG - eine Treffermitteilung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sowie die Information, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund im Bereich "kritischer Dateien" ist - wird aus polizeifachlichen Gründen abgelehnt.
Die Differenzierung in § 31 Absatz 4 GwG hinsichtlich "kritischer" und "nichtkritischer" Dateien wurde vom Gesetzgeber bewusst vorgenommen. Die beabsichtigte Gesetzesänderung würde diese Unterscheidung unterlaufen und der FIU Informationen geben, die aufgrund der Sensibilität (zum Beispiel in laufenden Verfahren der organisierten Kriminalität) nur einem eng begrenzten Adressatenkreis zur Verfügung stehen dürfen. Bereits der bloße Rückschluss auf einen Treffer in einer "kritischen Datei" würde der besonderen Schutzbedürftigkeit der darin gespeicherten Daten im Einzelfall zuwiderlaufen.
Eine Kontaktaufnahme mit der FIU bei einem etwaigen Trefferfall in kritischen Dateien soll vor diesem Hintergrund weiterhin einzig und allein der datenbesitzenden Dienststelle obliegen; diese trägt die Verantwortung für Rückmeldungen - wie im Übrigen dann auch für etwaige Bürofehler.
Die Beibehaltung der bisherigen Regelung in § 31 Absatz 4 GwG hätte für die FIU des Weiteren den Vorteil, dass die datenbesitzende Dienststelle nach einem Treffer die für die FIU erforderlichen Informationen sofort aufbereiten und der FIU in kürzester Zeit bereits weit umfangreichere Informationen zur Verfügung stellen könnte, als sie über die bloße Treffermeldung erhält. Die FIU erhält die für ihre Ermittlungen erforderlichen Informationen mithin schneller.
Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für die Änderung der bisherigen Rechtslage, da in der Praxis die Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden und der FIU weitgehend reibungslos verläuft.
B
3. Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
4. Der Bundesrat begrüßt, dass im Gesetz Regelungen enthalten sind, die zur Konkretisierung von Pflichten der vom Geldwäschegesetz (GwG) betroffenen Personenkreise führen. Ebenso ist die Erweiterung des Kreises der Verpflichteten zu begrüßen. Insgesamt kann das Gesetz dazu beitragen, dass eine zielführendere Prävention durch die Aufsichtsbehörden gewährleistet werden kann.
5. Der Bundesrat stellt jedoch mit Bedauern fest, dass eine Reihe von Beschlussempfehlungen des Bundesrates aus dem ersten Durchgang im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden ist. Viele Beschlussempfehlungen gehen auf Erfahrungen aus der praktischen Anwendung des GwG durch die Aufsichtsbehörden der Länder zurück.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb bei nächster Gelegenheit, die folgenden Punkte aufzugreifen:
6. Es besteht, wie Erfahrungen aus der Praxis zeigen, ein Bedarf dafür, Konsularbeamte, soweit sie Beurkundungen oder Beglaubigungen vornehmen, ebenso den Verpflichtungen des GwG zu unterwerfen wie Notare. Daher sollten Konsularbeamte in den Kreis der Verpflichteten des GwG aufgenommen werden.
7. Der Bundesrat stellt fest, dass in § 4 Absatz 4 Nummer 2 GwG der Zusatz "Nettokalt-" nicht übernommen worden ist. Der Begriff Miete oder Pacht ist auslegungsbedürftig und kann sowohl Netto-, Brutto-, mit oder ohne Betriebskosten ausgelegt werden. Es wäre im Interesse einer bürgerfreundlichen Anwendbarkeit des Gesetzes sinnvoll, schon im Gesetzestext und nicht erst in der Gesetzesbegründung klarzustellen, welche Art von Miete oder Pacht vom Gesetzgeber gemeint ist.
8. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der neugefasste § 49 Absatz 5 GwG weiterhin beibehalten bleibt. Es ist problematisch, dass den Aufsichtsbehörden neue fachfremde Aufgaben übertragen werden, zu deren Erfüllung ihnen weder die arbeitsrechtlichen Fachkenntnisse noch die personellen Ressourcen zu Verfügung stehen.
9. Der Bundesrat begrüßt, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen von Notaren verstärkt werden. Nach wie vor genießen die Notare jedoch umfangreiche Privilegierungen. Der Bundesrat befürchtet, dass sich das Meldeverhalten von Notaren auf Grund der weitreichenden Privilegierungen in der Praxis nicht nachhaltig verbessern wird. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu evaluieren, ob sich das Meldeverhalten von Notaren nachhaltig ändern wird.
10. Der Bundesrat regt erneut an, dass der Verpflichtetenkreis der "Finanzunternehmen" der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterfallen sollte. Aufgrund der Nähe der Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 KWG zu den Kredit- und Finanzdienstleistungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist es folgerichtig, dass die BaFin auch über die Finanzunternehmen die geldwäscherechtliche Aufsicht führen sollte. Den Aufsichtsbehörden der Länder fehlt für die Beaufsichtigung dieses Verpflichtetenkreises die Sachkompetenz, die wiederum bei der BaFin vorhanden ist. Die BaFin verfügt, anders als die Aufsichtsbehörden der Länder, über einen Überblick der Beteiligungen und Verflechtungen zwischen Finanzunternehmen und mit ihnen verbundener Institute.
Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass sich die Bundesregierung dieser Argumentation bislang verschließt.
11. Der Bundesrat bedauert, dass in die Definition von § 1 Absatz 9 GwG der Erwerb nicht aufgenommen worden ist. Damit bleibt es bei einem Widerspruch zu § 10 Absatz 6 GwG. Dieser Widerspruch ist potentiell geeignet, die Anwendung des Gesetzes zu erschweren. Es ist bedauerlich, dass der Bundestag nicht bereit gewesen ist, einen Gleichklang zwischen § 1 Absatz 9 und § 10 Absatz 6 GwG herzustellen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dies bei nächster Gelegenheit nachzuholen.
12. Der Bundesrat regt erneut an, den Schwellenwert in § 10 Absatz 6a Nummer 2 GwG auf 1 000 Euro zu senken. Der Bundesrat weist insoweit auf die sehr hohe Geldwäscheanfälligkeit des Goldhandels hin, jedenfalls soweit Goldprodukte in bar bezahlt werden.
13. Der Bundesrat regt an, dass die Absätze 3 und 4 in § 2 GwG dahingehend modifiziert werden, dass die Gerichte und die Behörden, die Zwangsversteigerungen durchführen, dieselben Sorgfaltspflichten einhalten müssen, wie auch die anderen Verpflichteten nach dem GwG. Es besteht ein elementares Interesse daran, die natürliche oder juristische Person, die bei etwaigen Zwangsversteigerungen tatsächlich auftritt, mit vollständigen Personalien zu erfassen, schon um einen möglichen Zeugen zur Ermittlung etwaiger Hintermänner ermitteln zu können.
14. Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag nicht auf die Stellungnahme des Bundesrates eingegangen ist, Sorgfaltspflichten für Behörden und Gerichte nicht nur bei Bartransaktionen ab 10 000 Euro zu verankern, sondern derartige Sorgfaltspflichten für jegliche Transaktionen ab 10 000 Euro vorzusehen. Es besteht in jedem Fall ein Interesse daran, den Ersteher vollständig zu identifizieren. Für den Fall von unbaren Zahlungen ist nicht sichergestellt, dass sich der Urheber der unbaren Zahlungen tatsächlich ermitteln lassen wird (wovon das Gesetz offenbar ausgeht). Auch im Falle der Vorlage von Schecks, Bankbürgschaften, Überweisungen lassen sich die tatsächlich Zahlenden aufgrund von Verschleierungstaktiken unter Umständen nicht zweifelsfrei bestimmen. Es wird angeregt, dass "Transaktionen mit Barzahlungen" durch "Transaktionen" in den Absätzen 3 und 4 in § 2 GwG zukünftig ersetzt wird.