Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Grünbuchs "Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz" (KOM (2006) 0744) und des EG-Verbraucherrechtskompendiums - Rechtsvergleichende Studie1,
- - in Kenntnis der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes, des elektronischen Handels und der Entwicklung der Informationsgesellschaft,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zum Europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: Weiteres Vorgehen2, seine Entschließung vom 7. September 2006 zum Europäischen Vertragsrecht3 und seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zum Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld,
- - unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung vom 10. April 2007 beim Europäischen Parlament über die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz,4
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung;
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses (A6-0281/2007),
A. in der Erwägung, dass 48 % aller Einzelhändler darauf vorbereitet sind, grenzüberschreitende Geschäfte auszuführen, dass aber nur 29 % dies auch tatsächlich tun; in der Erwägung ferner, dass 43 % aller Einzelhändler die Auffassung vertreten, dass ihre grenzüberschreitenden Verkäufe zunähmen, wenn die Bestimmungen der Rechtsvorschriften über Geschäfte mit Verbrauchern in der ganzen Europäischen Union dieselben wären5,
B. in der Erwägung, dass die Hälfte der Europäer (50 %) grenzüberschreitenden Käufen stärker misstraut als Heimatkäufen, dass mehr als zwei Drittel von ihnen (71 %) finden, dass es schwieriger sei, bestimmte Probleme bei grenzüberschreitenden Käufen zu lösen, wie etwa Beschwerden, die Rücksendung der Ware, Preisnachlässe oder Garantien6,
C. in der Erwägung, dass das oberste Ziel dieser Überprüfung darin besteht, einen echten Verbraucherbinnenmarkt einzuführen und dabei ein Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen;
D. in der Erwägung, dass es sich bei 90 % aller Unternehmen in Europa um Kleinstbetriebe handelt, die naturgemäß eine unmittelbare Vertrauensbeziehung zum Verbraucher aufbauen, in aller Regel im unmittelbaren Nahbereich, und dass im Rahmen der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz diesem Umstand Rechnung getragen werden muss,
E. in der Erwägung, dass der Ansatz der Mindestharmonisierung das Harmonisierungsziel verfehlt und in zwanzig Jahren Verbraucherrechtsentwicklung nicht vermocht hat, zum Vorteil des Bürgers einen integrierten Binnenmarkt im Einzelhandel zu schaffen,
F. in der Erwägung, dass die acht im Grünbuch erwähnten Verbraucherschutzrichtlinien vereinfacht7 und kohärent gestaltet werden müssen, um eine Aufsplitterung zu vermeiden und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz zu modernisieren,
G. in der Erwägung, dass es gewillt ist, zum Vorteil der 493 Millionen Bürger-Verbraucher der Gemeinschaft den Binnenmarkt zu vollenden und verbleibende Wettbewerbsbeschränkungen des Vertrags- und des Gewerberechts abzubauen,
H. in der Erwägung, dass zur Stärkung des Vertrauens der Europäer in den Binnenmarkt ein höheres Maß an Rechtssicherheit sowohl für die Verbraucher als auch für die Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellt und die tatsächliche Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften gewährleistet werden muss,
I. in der Erwägung, dass die Überprüfung, die das Verbrauchervertragsrecht betreffen wird, die derzeitigen Arbeiten zum Vertragsrecht und die Schaffung eines gemeinsamen Referenzrahmens für das europäische Vertragsrecht als Grundlage nehmen und sich kohärent integrieren müsste,
- 1. begrüßt das Grünbuch der Kommission über die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, insbesondere die darin angegebene Zielsetzung einer Modernisierung, Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsrahmens für Unternehmen und Verbraucher, um auf diese Weise den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern, die Investitionen zu fördern und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken;
Geltungsbereich der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands
- 2. befürwortet, dass der Geltungsbereich dieser Überprüfung im Wesentlichen auf eine Aktualisierung und kohärente Gestaltung der acht im Grünbuch erwähnten Verbraucherschutzrichtlinien begrenzt bleibt; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" - "E-Commerce-Richtlinie")8 zu unterbreiten, wobei dieser Bericht sich mit den Aspekten des Verbrauchervertrauens befassen sollte;
- 3. bekundet seine Überzeugung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber unbedingt Maßnahmen ergreifen muss, um bestehende Kohärenzschwächen zwischen den auf dem Prüfstein liegenden Verbraucherrichtlinien auszumerzen;
- 4. bekundet seine Überzeugung, dass es wesentlich darauf ankommt, über eine eindeutige Gesamtvorstellung darüber zu verfügen, wie die einzelnen rechtlichen und regelungsspezifischen Systeme, die die verbraucher- und handelsrechtlichen Tätigkeiten auf EU-Ebene betreffen, miteinander zusammenhängen und gemeinsam funktionieren, insbesondere die Beziehungen zwischen all jenen Instrumenten, die aus der Überprüfung hervorgehen, und jenen, die sich mit Normenkollisionen befassen (Rom I und Rom II)9 sowie weiteren Bestimmungen, die auf dem Ursprungslandprinzip beruhen (z.B. die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr);
Allgemeiner legislativer Ansatz
Gemischter Ansatz
- 5. befürwortet die Annahme eines gemischten oder kombinierten Ansatzes, d.h. eines horizontalen Instruments, das in erster Linie darauf abzielt, die bestehenden Rechtsvorschriften kohärent zu gestalten und das es erlaubt, Lücken dadurch zu schließen, dass - ohne das geltende Recht in der Substanz zu verändern - die bei allen Richtlinien auftauchenden Fragen zusammengefasst werden; vertritt ferner die Auffassung, dass die spezifischen Fragen, die nicht in den Geltungsbereich des horizontalen Instrumentes fallen, auch weiterhin für jede einzelne sektorielle Richtlinie ausgearbeitet werden müssen;
- 6. vertritt die Auffassung, dass das horizontale Instrument im Hinblick auf eine gegebenenfalls erforderliche Überarbeitung Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung und einer Beurteilung in Bezug auf Effizienz und Auswirkungen sein sollte;
- 7. spricht sich dagegen aus, dass die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands zum Anlass genommen wird, die Regelungsinhalte der bestehenden sektoriellen Richtlinien auszuweiten oder zusätzliche Richtlinien hinzuzufügen;
Geltungsbereich des horizontalen Instruments
- 8. vertritt die Auffassung, dass das horizontale Instrument auf möglichst breiter Ebene für alle Verträge gelten sollte, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, ob national oder grenzüberschreitend, um zu vermeiden, dass je nach Art des Geschäfts dem Verbraucher unterschiedliche Rechtssysteme vorgeschrieben und damit neue Verkomplizierungen geschaffen werden;
Grad der Harmonisierung
- 9. erinnert daran, dass die Angleichung nicht zu einem Rückgang des Verbraucherschutzes führen darf, den einige nationale Rechtssysteme bislang erreicht haben, sondern zu einem in allen Mitgliedstaaten vergleichbaren Verbraucherschutzniveau führen sollte;
- 10. begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein horizontales Instrument und weist auf die möglichen Vorteile dessen hin, was einige als eine grundlegende "Verbraucherrechts-Richtlinie" bezeichnet haben, regt an, dass in dem horizontalen Instrument mit den Querschnittsthemen, das der Kohärenz der Begrifflichkeiten und der Beseitigung von Brüchen und Ungereimtheiten diesen soll, vom Grundsatz der gezielten umfassenden Angleichung ausgegangen wird;
- 11. regt an, dass die sektoriellen Instrumente, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, auf dem Grundsatz der geringstmöglichen Angleichung beruhen sollten, verbunden mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf den koordinierten Bereich; stellt jedoch fest, dass dies eine gezielte umfassende Angleichung dort nicht ausschließt, wo sie sich im Interesse der Verbraucher und der Unternehmer als notwendig erweist;
- 12. erinnert daran, dass beim derzeitigen Rechtsstand in Bezug auf die nicht angeglichenen Bereiche das anwendbare Recht von den Bestimmungen des internationalen Privatrechts bestimmt wird, insbesondere dem Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I); weist diesbezüglich darauf hin, dass bei den anhängigen Diskussionen darauf geachtet werden muss, dass es zu keinen Divergenzen zwischen diesem Übereinkommen und spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt;
- 13. empfiehlt die Einbeziehung einer Binnenmarktklausel in die sektoriellen Instrumente, damit die Verbraucher den Binnenmarkt umfassend nutzen können;
Inhalt des horizontalen Instruments und Antworten zum Grünbuch
- 14. weist darauf hin, dass Anhang I des Grünbuchs in den Ziffern 4 und 5 eine erschöpfende Liste der vertragsrechtlichen Fragen enthält, die für Verbraucherverträge von Bedeutung sind, dass einige dieser Fragen bereits Teil der Arbeiten zum gemeinsamen Bezugsrahmen gewesen sind und dass viele von ihnen einen ausgesprochen "politischen" Charakter aufweisen, so dass jede Form einer allgemeinen Regel, die Teil eines harmonisierten Instruments auf EU-Ebene sein sollte, ausführliche Diskussionen und Prüfungen auch öffentlicher Art erfordern würde;
- 15. befürwortet die Aufnahme bestimmter Querschnittsthemen in das horizontale Instrument, die für alle Verbraucherverträge gelten sollen, wenn sie der Kohärenz dienen, wie z.B. gemeinsame Definitionen, allgemeine Bestimmungen über Informationserfordernisse und die Ausgestaltung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts;
Definition des Verbrauchers und des Unternehmers
- 16. vertritt die Auffassung, dass die Definitionen von "Verbraucher" und "Unternehmer" weder in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften noch in den nationalen Rechtsvorschriften kohärent sind und dass eine Klärung dieser Begriffe im horizontalen Instrument von grundlegender Bedeutung ist, da diese Begriffe den Geltungsbereich des Verbraucherrechts bestimmen;
- 17. hält es für wesentlich, als "Verbraucher" jede natürliche Person zu definieren, die zu Zwecken außerhalb des Rahmens ihrer beruflichen Tätigkeit handelt; hält es ebenso für erforderlich, als "Unternehmer" jede Person zu bezeichnen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handelt;
- 18. regt darüber hinaus an, weitere Begriffsbestimmungen wie "Schriftform" und "dauerhafte Datenträger" in das horizontale Instrument mit einzubeziehen;
Allgemeine Klausel von Treu und Glauben
- 19. widersetzt sich der Einführung einer allgemeinen Klausel von Treu und Glauben in Verbraucherverträge im Rahmen des horizontalen Instruments;
Missbräuchliche Vertragsklauseln
Geltungsbereich
- 20. vertritt die Auffassung, dass es nicht angezeigt erscheint, die Bestimmungen über missbräuchliche Vertragsklauseln auf jene Klauseln anzuwenden, die einzeln ausgehandelt wurden, um nicht die Vertragsfreiheit der vertragschließenden Parteien einzuschränken;
Liste missbräuchlicher Klauseln
- 21. vertritt die Auffassung, dass es im Hinblick auf eine Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den Binnenmarkt wünschenswert wäre, verstärkt auf den Verbraucherschutz ausgerichtete Bestimmungen vorzusehen und dabei einen gewissen Spielraum an Flexibilität zu belassen; fordert die Kommission auf, die Verwendung einer Formel genauer zu prüfen, bei der eine schwarze Liste von verbotenen Klauseln und eine graue Liste mutmaßlich missbräuchlicher Klauseln und sonstiger Klauseln, deren missbräuchliche Merkmale der Verbraucher gerichtlich nachweisen könnte, auf der Grundlage angeglichener und im Voraus festgelegter Kriterien kombiniert würden;
Umfang der Missbräuchlichkeitsprüfung
- 22. lehnt eine Ausdehnung des Umfangs der Missbräuchlichkeitsprüfung auf alle wesentlichen Vertragsklauseln einschließlich jener, die den Vertragsgegenstand und die Angemessenheit des Preises betreffen, mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit ab;
Vertragliche Folgen der Verletzung der Informationspflicht
- 23. vertritt über die vertraglichen Folgen der Verletzung der Informationspflicht die Auffassung, dass es derzeit schwierig ist, eine allgemeine Regelung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Verträge festzulegen;
Widerrufsrecht
Dauer und Modalitäten der Berechnung der Fristen
- 24. betont, dass die Modalitäten für den Fristbeginn und für die Berechnung der Fristen vereinheitlicht werden müssen und dass dazu die Fristberechnung nach Kalendertagen bevorzugt wird, um die Rechtssicherheit der Geschäfte zu stärken;
- 25. vertritt die Auffassung, dass die Dauer der Fristen vereinheitlicht werden muss, wenn dies objektiv gerechtfertigt erscheint;
Modalitäten zur Ausübung des Widerrufsrechts
- 26. betont, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt gestärkt wird, wenn das horizontale Instrument vorsieht, dass die Verbraucher einen Vertrag widerrufen können, vertritt die Auffassung, dass die Einzelheiten des Widerrufs angeglichen werden müssen, um die Rechtssicherheit sowohl für die Verbraucher als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern; vertritt ferner die Auffassung, dass das horizontale Instrument bestätigen sollte, dass die Verbraucher keine anderen Kosten als die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen haben;
- 27. ist der Ansicht, dass bei einem horizontalen Instrument die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Ausnahmen zum Widerrufsrecht vorsehen können, wenn der Vertrag in Form einer öffentlichen Urkunde errichtet wird;
- 28. vertritt die Auffassung, dass die Einführung eines "Widerruf-Standardmodells" in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zu einer Vereinfachung der Verfahren, zu einer Kostensenkung sowie zu einer verstärkten Transparenz und einer Stärkung des Verbrauchervertrauens führen würde;
Einführung allgemeiner vertraglicher Rechtsbehelfe
- 29. vertritt die Auffassung, dass die Einführung allgemeiner vertraglicher Rechtsbehelfe über diese Überprüfung hinausgeht, da dieses Konzept das in den Mitgliedstaaten jeweils geltende Vertragsrecht betrifft;
- 30. verweist auf die Debatte über Sammelklagen ("collective redress") und glaubt, dass dieser Punkt weiterer Überlegungen bedarf;
Besondere Regeln für den Verbrauchsgüterkauf
Betroffene Vertragsarten
- 31. vertritt die Auffassung, dass es angezeigt erscheint, die Fragen zum Verbraucherschutz zu prüfen, wenn der Verbraucher vor dem Hintergrund des von der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter gewährten Verbraucherschutzes einen Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten, Software und Daten abschließt; fordert die Kommission auf, die Frage eingehend zu prüfen, um festzustellen, inwieweit es angezeigt erscheint, eine oder mehrere besondere Regelungen vorzuschlagen oder die in dieser Richtlinie erwähnten Bestimmungen auf diese Vertragsart auszuweiten;
Gebrauchte Güter, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden
- 32. schlägt vor, dass dieser Punkt aus dem Geltungsbereich des horizontalen Instruments ausgenommen wird und dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit behalten, vorzusehen, dass der Begriff Verbrauchsgüter nicht gebrauchte Güter umfasst, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden; befürwortet jedoch die Annahme besonderer Bestimmungen für Online-Versteigerungen;
Definition des Begriffs "Lieferung" und Regelung des Gefahrübergangs
- 33. vertritt die Ansicht, dass der Begriff der Lieferung und die Regelung des Gefahrübergangs eng miteinander zusammenhängen; schlägt deshalb vor, in das horizontale Instrument eine gemeinsame Definition des Begriffs "Lieferung" aufzunehmen, wobei grundsätzlich einer vertraglichen Vereinbarung Vorrang eingeräumt werden sollte;
Vertragsmäßigkeit der Güter
- 34. vertritt die Auffassung, dass das horizontale Instrument sinnvollerweise eine Ausdehnung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist um die Zeitspanne, in der der Verbraucher die Güter wegen des Versuchs einer Mängelbeseitigung nicht nutzen konnte, vorsehen könnte;
- 35. betont jedoch, dass das horizontale Instrument keine besonderen Bestimmungen über gebrauchte Güter umfassen sollte, damit die von den Mitgliedstaaten nach ihren jeweils eigenen Rechtstraditionen angenommenen Bestimmungen gewahrt bleiben;
Beweislast
- 36. schlägt vor, den Grundsatz der widerlegbaren Vermutung in seiner derzeitigen Form beizubehalten;
Abhilfemöglichkeiten
Reihenfolge der Geltendmachung von Abhilfeansprüchen
- 37. vertritt die Auffassung, dass das horizontale Instrument im Falle einer mangelhaften Ausführung Abhilfemöglichkeiten vorsehen könnte, wobei die Vertragsauflösung für Fälle der vollständigen Nichterfüllung des Vertrags oder für besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen vorbehalten bleiben sollte;
Mitteilung der Vertragswidrigkeit
- 38. hält es für angezeigt, dass mit dem horizontalen Instrument die im Bereich der Mitteilung der Vertragswidrigkeit bestehenden Unterschiede beseitigt werden, die derzeit zu Verwirrung führen;
Unmittelbare Produzentenhaftung bei Vertragswidrigkeit
- 39. vertritt die Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, die unmittelbare Produzentenhaftung bei Vertragswidrigkeit einzuführen;
Verbrauchsgütergarantien (kommerzielle Garantien)
- 40. betont, dass alle Fragen zur kommerziellen Garantie (Inhalt, Übertragung, Beschränkung) nicht einem Rechtsrahmen unterliegen, sondern dem Grundsatz der Vertragsfreiheit; vertritt deshalb die Auffassung, dass diese Aspekte nicht Teil des horizontalen Instrumentes sein dürfen;
Das Grünbuch und das europäische Vertragsrecht
- 41. besteht darauf, dass diese Überprüfung, die sich mit Verbraucherverträgen beschäftigt, im Rahmen des andauernden Prozesses zur Umsetzung eines gemeinsamen Bezugsrahmens kohärent in die Arbeiten zum allgemeinen Vertragsrecht integriert wird; betont deshalb, dass diese Überprüfung und die Arbeiten am gemeinsamen Bezugsrahmen komplementär fortgesetzt werden müssen, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass die Umsetzung dieser Kohärenz nicht zu einer Verhinderung oder Verzögerung des derzeitigen Überprüfungsprozesses führen darf;
Tatsächliche Anwendung des Verbraucherrechts
- 42. betont, dass die Effizienz des Verbraucherrechts gewährleistet werden muss, damit das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt gestärkt wird;
- 43. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die vorhandenen Bestimmungen zum Verbraucherschutz und zu einer effizienten Verbraucherinformation zu verbessern und dazu auch auf eine ordnungsgemäße Anwendung und Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu achten;
- 44. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Auswirkungen aller Maßnahmen, die im Rahmen dieser Überprüfung vorgeschlagen werden, sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie zu einer Stärkung des Verbrauchervertrauens führen, ohne für den Handel und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen zusätzliche unnötige Belastungen zu begründen, und um zu gewährleisten, dass sie zur Vollendung des Binnenmarkts beitragen;
- 45. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Maßnahmen intern zu koordinieren und eine kohärente Entwicklung der sektoriellen Rechtsvorschriften zu begünstigen;
- 46. empfiehlt eine rigorose Anwendung der Grundsätze einer "Besseren Rechtsetzung";
- 47. ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen nationalen Behörden, die mit der Anwendung des Verbraucherrechts beauftragt sind, zu verstärken und die gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfe zu erleichtern, um es den Verbrauchern zu erlauben, ihre Rechte auf europäischer Ebene geltend zu machen;
- 48. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verantwortung zur Vollendung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen zu übernehmen und von einer Überregulierung des Verbraucherrechts auf europäischer Ebene abzusehen, fordert die Mitgliedstaaten auf, statt dessen eine kohärente Strategie für eine zielgerichtete Angleichung des Verbraucherrechts in Verbindung mit einer Binnenmarktklausel vorzusehen, mit der das Vertrauen der Verbraucher in die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts gestärkt würde;
- 49. unterstützt die laufenden und geplanten Initiativen der Kommission zur Weiterbildung der Verbraucher; ist der Auffassung, dass im Wege einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Wirtschaft mehr getan werden könnte, um die Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung im Finanzwesen zu fördern und so den Stand des Wissens über Finanzfragen, die Qualität der Produkte und die Legitimität der Branche insgesamt zu steigern; begrüßt die in Auftrag gegebene Studie über Initiativen zur Verbesserung des allgemeinen Wissensstandes über Finanzfragen in der Europäischen Union, deren Ergebnisse Ende 2007 vorliegen sollen;
- 50. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/acquis/comp_analysis_de.pdf
- 2 ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 109.
- 3 ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 247.
- 4 Angenommene Texte von diesem Datum, P6_TA-PROV(2007)0287.
- 5 Einstellung der Unternehmen gegenüber grenzüberschreitenden Verkäufen und dem Verbraucherschutz, Eurobarometer Flash 156, Dezember 2006.
- 6 Verbraucherschutz im Binnenmarkt, Eurobarometer Spezial 252, September 2006.
- 7
- Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31).
- Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).
- Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
- Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83).
- Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19).
- Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).
- Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51).
- Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).
- 8 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
- 9 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht (Rom I) (KOM (2005) 0650) und Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II").