993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
A
Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 176 Absatz 6 StGB)
Artikel 1 Nummer 3 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- b) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Abschnitt A ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 sind die Sätze 4 und 5 durch folgenden Satz zu ersetzen:
"Im Hinblick hierauf besteht jedoch eine gesetzliche Lücke in Bezug auf einen umfassenden strafrechtlichen Schutz von Kindern."
- bbb) Absatz 2 ist durch folgenden Absatz zu ersetzen:
"Dies gilt für Fälle von Kindesentführungen, bei denen es (noch) nicht zu sexuellen Missbrauchshandlungen oder sonstigen Anschlusstaten gekommen ist:"
- ccc) Die Absätze 5 bis 7 sind zu streichen.
- aaa) In Absatz 1 sind die Sätze 4 und 5 durch folgenden Satz zu ersetzen:
- bb) In Abschnitt B ist Absatz 4 zu streichen.
- cc) In Abschnitt C ist Absatz 2 zu streichen.
- aa) Abschnitt A ist wie folgt zu ändern:
- c) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Teil A Abschnitt I ist Absatz 5 zu streichen.
- bb) Teil B zu Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Einzelbegründung zu Nummer 3 ist zu streichen.
- bbb) In der Einzelbegründung zu Nummer 4 ist die Überschrift wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 3 (§ 235 - neu -)"
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Gesetzesantrag des Landes Hessen sah zunächst neben einer Änderung insbesondere des § 235 StGB auch die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für § 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 StGB (insbesondere Versuchsstrafbarkeit des sog. "Cybergroomings") vor. Die vorgesehene Änderung des § 176 StGB ist jedoch durch das Siebenundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020 (BGBl. I Seite 431) obsolet geworden. Daher ist der Gesetzesantrag auf die Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung des § 235 StGB zu reduzieren.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 StGB)1
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. In § 176 Absatz 4 Nummer 3 und Nummer 4 werden jeweils nach dem Wort "Kind" die Wörter "oder eine Person, die er für ein Kind hält" eingefügt."
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt sind in Abschnitt B Absatz 4 Satz 1 und 2 wie folgt zu fassen:
"Im Hinblick auf § 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 StGB sieht der Gesetzentwurf eine Strafbarkeit des Versuchs am untauglichen Tatobjekt im Ergebnis insoweit vor, als bereits im objektiven Tatbestand dem Tatobjekt "Kind" die "Person, die der Täter für ein Kind hält" gleichgestellt wird. Das führt dazu, dass eine Strafbarkeit dann gegeben ist, wenn der Täter irrig davon ausgeht, auf ein Kind einzuwirken."
- b) In Teil B ist die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 3 wie folgt zu ändern:
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 3 (§ 176 Absatz 4 StGB)"
- bb) Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Auch auf diese Fälle ist der ergänzte § 176 Absatz 4 StGB anwendbar."
- cc) In Absatz 4 Satz 1 sind die Wörter "und damit auch den Versuch" zu streichen.
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
B
- 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
1 Die Empfehlung des Rechtsausschusses vom 12. Dezember 2018 (BR-Drs. 518/1/18, Ziffer 1) ist durch das Siebenundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings - vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) teilweise obsolet geworden.