Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern - Antrag des Landes Hessen -

993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020

A

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) empfehlen dem Bundesrat,

den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 176 Absatz 6 StGB)

Artikel 1 Nummer 3 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Gesetzesantrag des Landes Hessen sah zunächst neben einer Änderung insbesondere des § 235 StGB auch die Einführung der Versuchsstrafbarkeit für § 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 StGB (insbesondere Versuchsstrafbarkeit des sog. "Cybergroomings") vor. Die vorgesehene Änderung des § 176 StGB ist jedoch durch das Siebenundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020 (BGBl. I Seite 431) obsolet geworden. Daher ist der Gesetzesantrag auf die Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung des § 235 StGB zu reduzieren.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 StGB)1

Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. In § 176 Absatz 4 Nummer 3 und Nummer 4 werden jeweils nach dem Wort "Kind" die Wörter "oder eine Person, die er für ein Kind hält" eingefügt."

Folgeänderungen:

B

1 Die Empfehlung des Rechtsausschusses vom 12. Dezember 2018 (BR-Drs. 518/1/18, Ziffer 1) ist durch das Siebenundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings - vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) teilweise obsolet geworden.