Punkt 34 der 834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007
Der Bundesrat stimmt der vorstehend genannten Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zu:
Zu § 26 Abs. 1a - neu -In § 26 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Wer Rinder hält, hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 31. Januar 2008 die ab dem 1. Januar 2008 bestehende Nutzungsart der Rinder seines Betriebes anzuzeigen. Bei der Anzeige nach Satz 1 ist zwischen Milchkühen, Mutter- und Ammenkühen, Mastkühen, Mastrindern sowie der Jungrinderaufzucht zu unterscheiden.
Folgeänderung:
In § 44 Abs. 2 Nr. 2 ist die Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1" zu ersetzen.
Begründung
Die Kenntnis der betrieblichen Produktionsrichtung ist im Tierseuchenfall von Bedeutung bei der Einschätzung des epidemiologischen Risikos, welches von einem infizierten, einem verdächtigen oder einem Kontakt-Betrieb ausgeht.
Oftmals steht ein beträchtlicher Anteil der Mutterkühe in ganzjähriger Freilandhaltung. Diese Tiere müssen im Falle einer hochgefährlichen Tierseuche kurzfristig eingefangen und abgesondert werden, was gerade bei solchen Tieren schwierig ist und im Vorfelde bereits geplant (Sachmittel, Personalbedarf) werden muss. Jungrinderaufzuchtställe können im Tierseuchenfalle mitunter als eigenständige epidemiologische Einheit definiert und somit von Tötungsmaßnahmen ausgenommen werden. Auf die Verbringungserleichterungen für Masttiere, die zur Schlachtung bestimmt sind, wird insbesondere im Zusammenhang mit dem aktuellen Blauzungenkrankheitsgeschehen hingewiesen.