A. Problem und Ziel
- Die Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (AB1. EG (Nr. ) L 41 S. 41). Die Entscheidung ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (AB1. EG (Nr. ) L 147 S. 1), insbesondere deren Artikel 23. Die Verordnung ist damit Teil der Maßnahmen zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE).
- Die Entscheidung 2003/100/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE. Mit der Züchtung soll in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert der Anteil der Tiere mit Prionprotein-Genotypen erhöht werden, die mit Resistenz gegen TSE verbunden sind (ARR). Gleichzeitig soll der Anteil der Tiere mit Prionprotein-Genotypen verringert werden, die mit hoher Empfänglichkeit für TSE verbunden sind (VRQ).
- Die Entscheidung 2003/100/EG legt - in Abhängigkeit von dem ermittelten Prionprotein-Genotyp - unter anderem Verbote und -Beschränkungen sowie die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Schafbeständen als TSE-resistent fest.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Hand
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Hier können den Ländern geringgradige Mehrkosten entstehen, z.B. für die Anerkennung von Schafbeständen. Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaftsbeteiligten werden durch Kosten, die für die Genotypisierung anfallen belastet. Diese Kosten lassen sich jedoch im Vorhinein nicht quantifizieren, da sie abhängig sind von der Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen.
Ob bei den Regelungsadressaten in Folge der Neuregelung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich (kalkulatorisch) erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen.
Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen auf Grund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte in Folge eines erhöhten Vollzugsaufwandes wird weitgehend durch Gebühreneinnahmen kompensiert, so dass keine Gegenfinanzierung erforderlich erscheint, die mittelbare preisrelevante Effekte generiert.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen (TSE-Resistenzzuchtverordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. August 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen (TSE-Resistenzzuchtverordnung) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Schafen (TSE-Resistenzzuchtverordnung)
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 4a, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. l, 2 und 4 Buchstabe c, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5 Buchstabe b sowie des § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Festlegung von Mindestanforderungen an die Züchtung auf Resistenz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert, um den Anteil der Tiere, die Träger eines ARR-Allels sind, innerhalb eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert zu erhöhen und dabei gleichzeitig den Anteil derjenigen Tiere zu verringern, die nachweislich Träger eines Allels sind, das zur TSE-Anfälligkeit beiträgt.
(2) Als Schafbestand mit hohem genetischem Wert gelten alle reinrassigen Zuchtschafe eines Bestandes,
- 1. die Zuchttiere im Sinne des Tierzuchtgesetzes sind,
- 2. deren Rasse in Anlage 1 aufgeführt ist und
- 3. deren Halter Mitglied einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation ist.
§ 2 Untersuchungen
(1) Ein Schafbock eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert oder dessen Samen darf zur Zucht nur verwendet werden, soweit dessen Halter vor der Verwendung zur Zucht den Prionprotein-Genotyp des Schafbockes entsprechend den Vorgaben des Anhangs I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen (AB1. EG (Nr. ) L 349 S. 105) an Blut- oder Gewebeproben hat bestimmen lassen (Genotypisierung).
(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich erklärt hat, den Verpflichtungen eines Halters eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert nach dieser Verordnung nachzukommen.
(3) Die Genotypisierung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchgeführt werden.
§ 3 Mitteilungspflicht
Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert und der Halter eines Schafbestandes, der eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 abgegeben hat, haben der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle
- 1. Anzahl und Rasse aller Schafe des Bestandes,
- 2. die Ergebnisse der Genotypisierung nach § 2 Abs. 1 oder 2,
- 3. die Ergebnisse weiterer Genotypisierungen, die den Vorgaben an die Genotypisierung nach Anhang I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG entsprechen, und
- 4. die Art und Weise der Kennzeichnung nach § 4 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 mitzuteilen. Die Mitteilung ist spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Der Mitteilung sind Belege über die Ergebnisse der Gentypisierungen nach Satz" 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.
§ 4 Kennzeichnung
Schafe, bei denen eine Genotypisierung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, durchgeführt wird, sind unverzüglich der Entnahme der Blut oder Gewebeprobe so zu kennzeichnen, dass die Probe dem Tier, dem sie entnommen worden ist, zugeordnet werden kann.
Die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung von Schafen bleiben unberührt.
§ 5 Beschränkungen
(1) Der Halter eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert hat sicherzustellen, dass
- 1. ein Schafbock, der Träger eines VRQ-Allels ist,
- a) innerhalb von sechs Monaten nach der Genotypisierung geschlachtet oder kastriert wird und
- b) aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, soweit der Schafbock nicht kastriert ist,
- 2. ein weibliches Schaf, das Träger eines VRQ-Allels ist, aus dem Bestand nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird und
- 3. nur Schafböcke oder Samen von Schafböcken zur Zucht verwendet werden, die Träger eines ARR-Allels sind und die kein VRQ-Allel: aufweisen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Schafbestände, deren Rasse in Anlage 2 aufgeführt ist.
§ 6 Anerkennung
(1) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbestand als TSE-resistent an, wenn alle Schafe des Bestandes
- 1. dem Genotyp ARR/ARR angehören (Bestand der Stufe I) oder
- 2. ausschließlich von Schafböcken mit dein Genotyp ARR/ARR abstammen (Bestand der Stufe II).
(2) Zum Zwecke der Anerkennung übermittelt der Halter eines Schafbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Mitteilungen nach § 3 vorgelegt worden sind.
§ 7 Untersuchungen nach Anerkennung
Der Halter eines anerkannten Schafbestandes hat zum Nachweis des Fortbestehens der TSE-Resistenz nach § 6 Abs. 1
- 1. bei den geschlachteten Schafen stichprobenweise die nach Anhang III Kapitel A Abschnitt II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (AB1. EG (Nr. ) L 147 S. l) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Untersuchungen vornehmen zu lassen oder
- 2. bei den Nachkommen des jeweiligen Bestandes stichprobenweise eine Genotypisierung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung vornehmen zu lassen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle vierteljährlich jeweils spätestens zum 10. des darauf folgenden Monats mitzuteilen.
§ 8 Mitteilungen
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zum 1. März eines jeden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Genotypisierungen des Vorjahres zur Weitergabe an die Europäische Kommission.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Schafbock oder dessen Samen zur Zucht verwendet,
- 2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock innerhalb des dort genannten Zeitraums geschlachtet oder kastriert wird,
- 3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass ein Schafbock oder ein weibliches Schaf unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, oder
- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs 2, nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Schafböcke oder Samen zur Zucht verwendet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz
Ernährung und Landwirtschaft
Inhalt | |
---|---|
Anlage 1 | (zu § 1 Abs. 2) |
1. | Alpines Steinschaf |
2. | Bentheimer Landschaf |
3. | Bergschaf braun |
4. | Bergschaf weiß |
5. | Blauköpfiges Fleischschaf |
6. | Coburger Fuchsschaf |
7. | Dorper |
8. | Graue gehörnte Heidschnucke |
9. | Ile de France |
10. | Kärntner Brillenschaf |
11. | Leineschaf |
12. | Merinofleischschaf |
13. | Merinolandschaf |
14. | Merinolangwollschaf |
15. | Nolana |
16. | Ostfriesisches Milchschaf braun |
17. | Ostfriesisches Milchschaf weiß |
18. | Rhönschaf |
19. | Rauhwolliges Pommersches Landschaf |
20. | Schwarzköpfiges Fleischschaf |
21. | Skudde |
22. | Shropshire |
23. | Suffolk |
24. | Texel |
25. | Waldschaf |
26. | Weiße gehörnte Heidschnucke |
27. | Weiße hornlose Heidschnucke |
28. | Weißköpfiges Fleischschaf |
Anlage 2 | (zu § 5 Abs. 2) |
1. | Bentheimer Landschaf |
2. | Bergschaf braun |
3. | Bergschaf weiß |
4. | Graue gehörnte Heidschnucke |
5. | Kärntner Brillenschaf |
6. | Merinolandschaf |
7. | Ostfriesisches Milchschaf braun |
8. | Ostfriesisches Milchschaf weiß |
9. | Shropshire |
10. | Weiße hornlose Heidschnucke |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (AB1. EG (Nr. ) L 41 S. 41). Die Entscheidung ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (AB1. EG (Nr. ) L 147 S. l), insbesondere deren Artikel 23. Die Verordnung ist damit Teil der Maßnahme zur Verhütung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE).
Die Entscheidung 2003/100/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE. Mit der Züchtung soll in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert der Anteil der Tiere mit Prionprotein-Genotypen erhöht werden, die mit Resistenz gegen TSE verbunden sind (ARR). Gleichzeitig soll der Anteil der Tiere mit Prionprotein-Genotypen verringert werden, die mit hoher Empfänglichkeit für TSE verbunden sind (VRQ).
Die wissenschaftliche Grundlage für diese Entscheidung ist das Gutachten des wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 4./5. April 2002 über "Die sichere Gewinnung von Material kleiner Wiederkäuer", in der Leitlinien für die Eckpunkte eines Programms zur Züchtung TSE-resistenter Schafe aufgestellt werden.
Die Entscheidung 200-37100/EG legt - in Abhängigkeit von dem ermittelten Prionprotein-Genotyp - unter anderem Verbote und Beschränkungen sowie die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Schafbeständen als TSE-resistent fest.
Auch für diese Regelungen ist die wissenschaftliche Grundlage die bereits erwähnte Stellungnahme des wissenschaftlichen Lenkungsausschusses. In dieser Stellungnahme wird empfohlen, Vorkehrungen für die Zertifizierung von Beständen mit vernachlässigbarem TSE-Riskio zu treffen. Als eine Möglichkeit wird empfohlen, die Zertifizierung auf eine vollständige genetische TSE-Resistenz in Verbindung mit regelmäßigen TSE-Tests zu stützen.
Kosten für die öffentlichen Haushalte:
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugaufwand
Keine.
- 2. Vollzugaufwand
Hier können den Ländern geringgradige Mehrkosten entstehen, z.B. für die Anerkennung von Schafbeständen. Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Kosten.
Sonstige Kosten
Die Wirtschaftsbeteiligten werden durch Kosten, die für die Gentypisierung anfallen belastet. Diese Kosten lassen sich jedoch im Vorhinein nicht quantifizieren, da sie abhängig sind von der Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen.
Ob bei den Regelungsadressaten in Folge der Neuregelung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich (kalkulatorisch) erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten' Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen.
Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen auf Grund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte in Folge eines erhöhten Vollzugsaufwandes wird weitgehend durch Gebühreneinnahmen kompensiert, so dass keine Gegenfinanzierung erforderlich erscheint, die mittelbare preisrelevannte Effekte generiert.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
In § 1 wird der Geltungsbereich der Verordnung umschrieben.
Als Bestand mit hohem genetischem Wert gilt nach Anhang I Nr. 3 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen (AB1. EG (Nr. ) L 349/105)
1. ein Bestand reinrassiger Zuchtschafe im Sinne der Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (AB1. EG (Nr. ) L 153 S. 30) oder
2. jeder andere Schafbestand einer Rasse, deren besondere Bedeutung für das Inverkehrbringen oder die Erzeugung von Zuchtschafen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates anerkannt wird und den sie in die Erhebung aufnehmen möchte.
Die Definition schließt Böcke ein, die zur künstlichen Besamung verwendet werden. (Absatz 2).
Mit der Züchtung soll in Schafbeständen mit hohem genetischem Wert der Anteil der Tiere mit Prionprotein-Genotypen erhöht werden, die mit Resistenz gegen TSE verbunden sind (ARR). Gleichzeitig soll der Anteil der Tiere mit Prionprotein-Genotypen verringert werden, die mit hoher Empfänglichkeit für TSE verbunden sind (VRQ). Dies entspricht der Leitlinie für die Eckpunkte eines Programms zur Züchtung TSE-resistenter Schafe, die in der Stellungnahme des wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 4./5. April 2002 aufgestellt wurde (Absatz 3).
Zu § 2
In einem Schafbestand mit hohem genetischem Wert ist die Bestimmung des Genotyps reinrassiger Schafböcke erforderlich, um den Grad ihrer Resistenz im Hinblick auf TSE zu ermitteln (Absatz l).
Dies gilt auch für Schafhalter, die freiwillig am Resistenzzuchtprogramm teilnehmen wollen, deren Schafe aber nicht den Anforderungen der Richtlinie 89/361/EWG genügen. Es wird angestrebt, dass eine möglichst große Anzahl von Schafhaltern an dem Zuchtprogramm teilnehmen (Absatz 2).
Der Bestimmung des Prionprotein-Genotyps kommt im Rahmen der Züchtung besondere Bedeutung zu; diese Bestimmung muss von fachlich vorgebildeten und zuverlässigen Personen durchgeführt werden. Aus diesem Grunde darf die Untersuchung nur in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchgeführt werden. Eine Vorraussetzung für die Benennung als Untersuchungseinrichtung wird der Nachweis der Untersuchungskompetenz im Rahmen eines Ringversuchs sein (Absatz 3).
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes
Zu § 3
Die mitgeteilten Daten ermöglichen es der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle, die Entwicklung der Züchtung auf TSE-Resistenz zu verfolgen. Die erforderlichen Daten müssen jährlich bis spätestens zum 10. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr mitgeteilt werden. Genotypisierungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können ebenfalls für die Züchtung auf Resistenz genutzt werden.
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5 Buchstabe b sowie § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes
Zu § 4
Jedes Tier, das an dem Zuchtprogramm teilnimmt, muss einzeln identifizierbar sein; hierfür ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich.
Rechtsgrundlage: 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4a, auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes.
Zu § 5
Es ist erforderlich, Schafböcken die ein VRQ-Allel tragen, von der Zuchtverwendung auszuschließen, um die Empfänglichkeit der Nachkommen für TSE zu verringern. Durch den Einsatz von Schafböcken, die ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, oder deren Samen wird die Resistenz gegen TSE erhöht (Absatz l).
Zum Schutz von Rassen ermöglicht die Entscheidung der Kommission bei Rassen, bei denen die Erhebung der Prionprotein-Genotypen ergeben hat, dass weniger als 25 % der Schafe Träger eines ARR-Allel sind, Ausnahmen von den Nutzungsbeschränkungen für Tiere, die ein VRQ-Allel tragen, zuzulassen. Diese Rassen sind in Anlage 2 aufgelistet. Diese Liste umfasst auch die Rassen, die nur in bestimmten Gebieten vorkommen und von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind (Absatz 2).
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c sowie § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes.
Zu § 6
Die Züchtung auf TSE-Resistenz dient dazu, die Anzahl der Schafbestände, die als TSE-resistent anerkannt werden können, zu erhöhen. Die Kriterien für diese Anerkennung sind in Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 der Entscheidung 2003/100/EG vorgegeben (Absatz l).
Für die Anerkennung eines Schafbestandes ist es erforderlich, dass die Schafhalter der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle die entsprechenden Angaben und Unterlagen übermitteln (Absatz 2).
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. l, 2 und 4 Buchstabe c sowie § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes.
Zu § 7
Durch die stichprobenhafte Untersuchung von Schafbeständen, die als TSE-resistent anerkannt sind, soll nachgewiesen werden, dass dieser Status aufrechterhalten werden kann.
Rechtsgrundlage: § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. l, 2 und 4 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes.
Zu § 8
Die Dienststellen der Europäischen Kommission werden regelmäßig die Durchführung der Entscheidung 2003/100/EG überprüfen. Eine Grundlage hierfür sind die jährlich spätestens am 1. April von den Mitgliedstaaten einzureichende Berichte über den Stand des Züchtungsprogramms.
Zu § 9
Diese Vorschrift regelt die Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden sollen. Zu § 10
Inkrafttretensregelung.