866. Sitzung des Bundesrates am 12. Februar 2010
A.
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist § 34 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
- "a) aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,
- aa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält und
- bb) der im Falle der Codierung
- aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder
- bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,"
- "a) aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,
- b) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind nach den Wörtern "Abschnitt A und B Unterabschnitt B" die Wörter "oder Nummer 3 Abschnitt B" einzufügen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 14 ist wie folgt zu fassen:
"14. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Abschnitt A wird die Fußnote gestrichen.
- bb) Die Abschnitte B und C werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B ohne Beschriftung
Mindestdurchmesser der Ohrmarke
25 mmohne Beschriftung
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B Ländercode "DE" (Deutschland) und
- Kfz-Kennzeichen
- letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer
Mindestdurchmesser der Ohrmarke
25 mmLändercode "DE" (Deutschland) und
- Kfz-Kennzeichen
- letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm"
- b) Folgende Nummer 3 und Fußnote zu Anlage 9 werden angefügt:
"Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode "DE " (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):- - "01" (Tierartenkenncode)
- - 2 Ziffern (Bundesland)*)
- - 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode "DE " (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):- - "01" (Tierartenkenncode)
- - 2 Ziffern (Bundesland)*)
- - 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)- *) 01 = Schleswig-Holstein
- 02 = Hamburg
- 03 = Niedersachsen
- 04 = Bremen
- 05 = Nordrhein-Westfalen
- 06 = Hessen
- 07 = Rheinland-Pfalz
- 08 = Baden-Württemberg
- 09 = Bayern
- 10 = Saarland
- 11 = Berlin
- 12 = Brandenburg
- 13 = Mecklenburg-Vorpommern
- 14 = Sachsen
- 15 = Sachsen-Anhalt
- 16 = Thüringen "
Begründung
Im Rahmen der Untersuchungen des von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft durchgeführten Feldversuchs zur Anwendung von elektronischen Kennzeichnungsmedien bei Schafen und Ziegen bei unterschiedlichen Haltungsbedingungen haben sich so genannte Schlaufenohrmarken als die beste tierverträgliche Ohrmarke herauskristallisiert. Die Änderungen in Absatz 3 und in Anlage 9 tragen dem Anliegen Rechnung und die Anwendung von solchen Ohrmarken als Regelkennzeichen wird damit ermöglicht.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44 Absatz 4 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 8 ist dem § 44 folgender Absatz 4 anzufügen:
- (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Begründung
Es wird klargestellt, dass Transponder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr gebracht werden dürfen. Analoge Regelungen zu Kennzeichnungsmedien sind u. a. in § 38 Absatz 2 und § 43 Absatz 2 ViehVerkV enthalten.
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44a Absatz 1 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 44a Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "Abschnitt I" die Wörter "ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt" einzufügen.
Begründung
Nach Artikel 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 kann im Falle der Implantation eines Transponders auf die Ausfüllung des Schaubildes verzichtet werden, es sei denn, die Regelungen der Pass ausstellenden Stellen sehen dies vor. Da die Anfertigung eines Schaubildes mit zusätzlichen Kosten für den Tierhalter verbunden ist, sollte bei den nichtregistrierten Equiden darauf verzichtet werden.
Auch auf die Zuteilung einer Equiden-Kennnummer (Internationale Lebensnummer, UELN) für nichtregistrierte Equiden kann verzichtet werden. Für den Fall, dass ein nichtregistrierter Equide zu einem späteren Zeitpunkt in ein Zuchtbuch eingetragen werden soll, wird die UELN durch den jeweiligen Zuchtverband zugeteilt und in den Pferdepass eingetragen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44a Absatz 1a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 8 ist in § 44a nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter
- 1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und
- 2. den Eigentümer mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen."
Begründung
Die Mitteilung der Registriernummer des Tierhalters ist erforderlich, um zur wirksamen Überwachung einen entsprechenden Abgleich der in dem bei der beauftragten Stelle geführten Halterverzeichnis mit den Haltern von Einhufern durchführen zu können. Um die Angaben zum Eigentümer jederzeit aktuell zu halten, ist jede diesbezügliche Änderung der den Equidenpass ausgebenden Stelle oder der zuständigen Behörde mitzuteilen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44a Absatz 3 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 8 ist dem § 44a folgender Absatz 3 anzufügen:
- (3) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
Begründung
Mit der Regelung wird von der in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, um sicherzustellen, dass der Equidenpass eines verendeten, geschlachteten oder getöteten oder auf andere Weise verlorenen gegangenen Einhufers, z.B. durch Diebstahl, auch tatsächlich nicht wieder verwendet wird. Der Pass ist daher an die Pass ausstellende Stelle zurückzusenden. Die Rücksendung des Equidenpasses ersetzt damit die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 erforderliche Bescheinigung.
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44b Satz 1)
In Artikel 1 Nummer 8 ist § 44b Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "begleitet wird und die" sind durch die Wörter "begleitet wird, die" zu ersetzen.
- b) Folgende Wörter sind am Ende anzufügen:
"und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder gekennzeichnet ist"
Begründung
Analog zu den Regelungen des Übernahmeverbots bei anderem kennzeichnungspflichtigen Vieh soll bei kennzeichnungspflichtigen Einhufern, die nach dem 1. Juli 2009 geboren worden sind, sofern diese Einhufer nicht oder nicht ordnungsgemäß mittels Transponder gekennzeichnet sind, ein Übernahmeverbot ebenso gelten.
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 44c - neu -)
Bei Ablehnung entfällt Ziffer 10
In Artikel 1 Nummer 8 ist nach § 44b folgender § 44c einzufügen:"
§ 44c Anzeige der Kennzeichnung
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist in der Inhaltsübersicht nach der Zeile "§ 44b Verbot der Übernahme" die Zeile "§ 44c Anzeige der Kennzeichnung" einzufügen.
Begründung
Mit der Anzeige der Kennzeichnung seines Einhufers wird der Tierhalter verpflichtet, die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen, insbesondere die internationale Lebensnummer, die Tierart, das Geburtsdatum, die Transpondernummer, den Zeitpunkt der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Equidenpasses, den Namen und die Anschrift der Person, für die der Equidenpass ausgestellt worden ist, der Status als registrierter/ nicht registrierter Einhufer oder als sonstiger Einhufer, der zugeordnete Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sowie Informationen über etwaige Duplikate oder Ersatzdokumente.
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 46 Absatz 2 Nummer 20 bis 25 - neu -)
Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
- "9. In § 46 Absatz 2 werden die Nummern 20 bis 22 durch folgende Nummern ersetzt:
- "20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein oder einen Einhufer übernimmt,
- 21. entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder [§ 44 Absatz 4]* eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt,
- 22. entgegen § 44 Absatz 1 die Durchführung der Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt,
- 23. entgegen § 44a Absatz 1a Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,**
- 24. entgegen § 44a Absatz 1a Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, oder**
- 25. entgegen § 44a Absatz 3 Satz 1 den Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet."***
Begründung
Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände, um Ahndungslücken zu schließen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 (Anlage 11 Abschnitt C)
Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
"15. In Anlage 11 wird
- a) in Abschnitt C
- aa) an die Überschrift eine hochgestellte Ziffer "3" angefügt und
- bb) in der Tabelle die Spalte "Datum" gestrichen,
- b) folgende Fußnote angefügt:
"3) Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich." "
Begründung
Herdbuchzuchtbetriebe sind verpflichtet, ein Stallbuch zu führen und alle Geburten und Lämmer einschließlich der Kennzeichnung an den Zuchtverband zu melden. Für solche Betriebe bedeutet das Ausfüllen des Teiles C des Bestandsregisters doppelte Arbeit. Daher sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Teil C durch die Vorlage des Zuchtbuches zu ersetzen. Gleiches wurde bereits für Teil B durch die Kopie des Begleitpapiers ermöglicht.
B.
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- 10. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird gebeten, die Regelung zur Anzeige der Kennzeichnung dahingehend zu ergänzen, dass die nach § 44c - neu - gespeicherten Daten aktualisiert werden. Hierzu gehört insbesondere die Meldung einer Verbringung von mehr als 90 Tagen in oder aus einem Mitgliedstaat oder einer entsprechenden Ausfuhr und die Aussetzung der Gültigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.
Entfällt bei Ablehnung von Ziffer 7
Begründung
Die Regelung soll der Umsetzung von Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 dienen. Eine Nutzung der Daten ist nur möglich, wenn diese aktualisiert werden und die seuchenrelevanten Daten miterfasst werden.
- 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene nachdrücklich dafür einzusetzen, dass die verpflichtende elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen - geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 - in eine fakultative, freiwillige Nutzung der elektronischen Kennzeichnung überführt wird. Die obligatorische Einführung einer elektronischen Einzeltierkennzeichnung ist unverhältnismäßig, verursacht bürokratischen und finanziellen Aufwand und ist ohne tierseuchenfachlichen Nutzen.
Begründung
Die rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Rindern und Schweinen enthalten keine verpflichtende elektronische Kennzeichnung, obwohl diese Tierarten in Deutschland deutlich intensiver gehandelt werden und damit deren Rückverfolgbarkeit im Tierseuchenfall eine besondere Bedeutung zukommt. Dass nun gerade für eine Tierart, bei der der Handelswert der Einzeltiere sehr gering ist, zusätzliche, teurere Kennzeichnungselemente verbindlich eingeführt werden, ist fachlich nicht nachvollziehbar. Die neue elektronische Kennzeichnung stellt auch aus seuchenprophylaktischer Sicht keine Verbesserung gegenüber den bestehenden Kennzeichnungssystemen dar. Durch weitere neue Kennzeichnungskombinationen wird vielmehr die Kontrolle der korrekten Kennzeichnung von Tieren erschwert.
Die höheren Kosten der elektronischen Kennzeichnung führen zudem zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung der elektronischen Kennzeichnung nicht verpflichtet sind.
- 12. Sofern die Regelung zur obligatorischen Einführung einer elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen bestehen bleibt, wird die Bundesregierung gebeten,
- a) bei der EU-Kommission darauf hinzuwirken, die Einführung der obligatorischen elektronischen Kennzeichnung so lange auszusetzen, bis praxistaugliche Ergebnisse aus dem vom BMELV initiierten Forschungsvorhaben "Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit" der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Institut für Landtechnik und Tierhaltung, vorliegen. Dies wird für Mitte 2010 erwartet.
- b) sich bei der EU-Kommission für weitere Vereinfachungen im Zusammenhang mit der Durchführung der elektronischen Kennzeichnung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 einzusetzen, insbesondere für eine Verschiebung des Termins, ab dem der individuelle Kenncode jedes Tieres in das Begleitdokument nach Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 einzutragen ist.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Mit dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Jahr 2007 initiierten länderübergreifend durchgeführten Forschungsvorhaben "Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit" sollen auf der Basis repräsentativer Felduntersuchungen in Betrieben mit unterschiedlichen Haltungsbedingungen Erkenntnisse zur Bewertung unterschiedlicher Kennzeichnungsmethoden mit verschiedenen elektronischen Kennzeichnungsmedien gewonnen werden.
Mit dem Projekt, das mit einer Laufzeit von drei Jahren angelegt ist, werden verschiedene Kennzeichnungsmedien, Lesegeräte sowie Herdenmanagementprogramme unter typisch deutschen Haltungsbedingungen und Rassen getestet, wobei das Hauptaugenmerk auf der Untersuchung der Funktionalität, der Tierverträglichkeit und der Ausfallraten der elektronischen Transponder liegt.
Bis dato liegen nur vorläufige Daten und Empfehlungen der LfL ohne abschließenden Charakter vor. Insbesondere hinsichtlich der Langlebigkeit, der Verlustrate nach längerer Einsatzdauer und der Lesereichweite der elektronischen Kennzeichnungsmedien sind belastbare Ergebnisse erst nach Projektende zu erwarten. Erst dann können belastbare Empfehlungen an die Tierhalter geben werden, welches Produkt für die Anwendung geeignet ist.
Zu Buchstabe b:
Die individuellen Kenncodes auf nicht elektronischen Kennzeichen können nur manuell erfasst werden. Dies ist für den Tierhalter mit einem hohen Aufwand verbunden und stellt eine potenzielle Fehlerquote dar. Darüber hinaus wäre bei Verbringungen von hohen Tierzahlen eine Trennung zwischen elektronisch gekennzeichneten und noch nicht elektronisch gekennzeichneten Tieren erforderlich, was für den Viehhandel einen zusätzlichen Aufwand darstellt.
Deshalb sollte der Termin, ab dem die individuellen Kenncodes der Tiere im Begleitdokument verzeichnet sein müssen, auf einen Zeitpunkt verschoben werden, an dem der Großteil des Schaf- und Ziegenbestands bereits über eine elektronische Kennzeichnung verfügt (Erwägungsgrund 8 zur Verordnung (EG) Nr. 933/2008).
Bei einer geschätzten Remontierungsrate von 20 bis 25 % wird aber erst frühestens Ende 2013 der Großteil der in Deutschland gehaltenen Schafe bzw. Ziegen über eine elektronische Kennzeichnung verfügen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/2008 wurde dieser Zeitpunkt aber bereits auf den 1. Januar 2011 festgelegt.
- * [ ... ] Sachzusammenhang mit Ziffer 2
- ** Sachzusammenhang mit Ziffer 4
- *** Sachzusammenhang mit Ziffer 5