Der Bundesrat hat in seiner 809. Sitzung am 18. März 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 1086 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
In Artikel 1 Nr. 8 § 1086 Abs. 1 Satz 1 ist jeweils das Wort "Gericht" durch das Wort "Landgericht" zu ersetzen.
Begründung
- Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sich die sachliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen nach den allgemeinen Vorschriften richtet. Damit soll insbesondere die Höhe des Streitwerts über die Frage der Zuständigkeit entscheiden.
- Nach derzeitiger Rechtslage ist für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat und den damit zusammenhängenden Vollstreckungsgegenklagen gemäß § 3 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 AVAG das Landgericht ausschließlich zuständig. Eine solche ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte erscheint auch im Falle der Vollstreckungsabwehrklagen nach § 1086 ZPO-E sachgerecht. Auch bei diesen wird häufig über sehr komplexe Sachverhalte und hohe Forderungen, unter Umständen mit Bezug zum ausländischen Recht, zu entscheiden sein. Die Landgerichte werden solche Fälle auf Grund der dort regelmäßig vorhandenen Spezialkenntnisse mit weniger Aufwand bewältigen können als die Amtsgerichte, zumal sie schon nach jetziger Rechtslage mit Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug befasst sind.
- Demgegenüber würde die Entwurfsfassung den Amtsgerichten eine neue Rechtsprechungsaufgabe aufbürden. Das läge angesichts der schon heute außergewöhnlich hohen Belastung der Amtsgerichte weder im Interesse des Recht suchenden Bürgers noch in dem der Justiz.
- 2. Zu Artikel 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe h1 - neu - (Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 GKG) KV-Nr. 2120a - neu -)
In Artikel 2 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) ist nach Buchstabe h folgender Buchstabe h1 einzufügen:
"h1) Nach Nummer 2120 wird folgende Nummer 2120a eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG "2120a Verfahren über die Beschwerde in Verfahren über Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO 50,00 EUR" ' Begründung
- Die Gebühr für ein Beschwerdeverfahren in den Verfahren über Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach § 1084 ZPO-E (25 Euro nach KV-Nr. 2121 des GKG) ist nicht ausreichend. In Anbetracht der im Gerichtskostengesetz grundsätzlich geltenden Systematik, wonach in Rechtsmittelverfahren wegen des größeren Aufwands eine höhere Gebühr vorgesehen ist (bei Festgebühren im Regelfall das Doppelte - vgl. z.B. die Nummern 1120 ff.), ist für Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 1084 ZPO-E eine Gebühr in Höhe von 50 Euro angemessen.
- Entscheidungen über Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind gemäß § 1084 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E unanfechtbar.